Arbeiten in der Schweiz
Aus Österreich in die Schweiz: als DGKP, Ärzt:in oder Ordinationsassistent:in
Als DGKP aus Österreich brauchst du für die Pflege in der Schweiz eine Anerkennung des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK); weil das DGKP-Diplom in Anhang V der EU-Richtlinie 2005/36/EG steht, läuft sie bei einem Abschluss nach dem 1. Januar 1994 im EU-harmonisierten Verfahren, und das SRK entscheidet innert höchstens vier Monaten nach vollständigem Dossier. Als Ärzt:in lässt du Diplom und Facharzttitel bei der MEBEKO anerkennen; als Ordinationsassistent:in brauchst du für die Arbeit als Medizinische Praxisassistent:in (MPA) laut SBFI nur dann eine Anerkennung, wenn du röntgst. Für DGKP und Ärzt:innen stellt TakeCare den Antrag beim SRK oder bei der MEBEKO, führt den gesamten Prozess und übernimmt die Kosten der Anerkennung; nach Erfahrung von TakeCare dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate.
Grundlage: offizielle Angaben von SRK, BAG, SBFI und Bund
Geschrieben und geprüft von Jonas Benner, CEO & Co-Founder
Welche Stelle deinen österreichischen Abschluss prüft
In der Schweiz prüft nicht eine einzige Stelle alle Gesundheitsberufe. Für die Pflege ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig, für Ärzt:innen die Medizinalberufekommission (MEBEKO), für Medizinische Praxisassistent:innen (MPA) das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Grundlage für österreichische Abschlüsse ist die EU-Richtlinie 2005/36/EG, die die Schweiz über Anhang III des Freizügigkeitsabkommens anwendet.
| Abschluss in Österreich | Zuständig in der Schweiz | Verfahren | Was das für dich heisst |
|---|---|---|---|
| Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin / Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP), auch «Diplomierte Krankenschwester / Diplomierter Krankenpfleger», Abschluss nach dem 1. Januar 1994 | SRK | EU-harmonisiertes Verfahren (Anhang V, Ziffer 5.2.2) | Das SRK prüft nur die Übereinstimmung mit der Richtlinie. Es vergleicht nicht mit einem Schweizer Lehrgang und stuft nicht als HF oder FH ein. |
| FH-Bachelor Gesundheits- und Krankenpflege | SRK | EU-harmonisiertes Verfahren | Laut SRK gilt das harmonisierte Verfahren auch für Bachelor-Abschlüsse in allgemeiner Pflege aus EU/EFTA-Staaten; auch hier gibt es keine Einstufung als HF oder FH. |
| DGKP-Diplom mit Abschluss vor dem 1. Januar 1994 | SRK | Ordentliches Verfahren | Vergleich mit Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF oder Bachelor of Science in Pflege (FH); bei wesentlichen Unterschieden verlangt das SRK Ausgleichsmassnahmen. |
| Diplom nur in Kinder- oder nur in psychiatrischer Pflege, ohne allgemeine Pflege | SRK | Ordentliches Verfahren | Die automatische Anerkennung nach Anhang V gilt nur für die allgemeine Pflege, nicht für Spezialisierungen. |
| Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz (früher Pflegehilfe) | Keine veröffentlichte Zuordnung | Offen | Unterhalb des Diploms führt das SRK den Vergleich mit Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ und die Gleichwertigkeit «Pflegehelfende SRK». Welcher Weg für österreichische Abschlüsse gilt, hat das SRK nicht veröffentlicht. Welches Verfahren für dich gilt und was TakeCare übernimmt, klären wir mit dir. |
| Ordinationsassistenz | SBFI, wenn du als MPA röntgst; die offizielle Zuordnung des Titels ist offen | Anerkennung nur, wenn du in der Schweiz röntgst | Ohne Röntgen ist die Tätigkeit in einer Schweizer Praxis nicht reglementiert, und du kannst dich direkt bewerben. Die Ordinationsassistenz umfasst nach österreichischem Recht kein Röntgen. Das Anerkennungsportal des SBFI ordnet den Titel allerdings anders ein, siehe unten. |
| Doktor/in der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.) | MEBEKO, Ressort Ausbildung | Direkte Anerkennung des Diploms | Verlangt wird die Urkunde über die Verleihung des Grades; eine Konformitätsbescheinigung ist für österreichische Diplome nicht nötig. |
| Fachärztin / Facharzt | MEBEKO, Ressort Weiterbildung | Direkte Anerkennung des Weiterbildungstitels | Anerkennbar sind nur die Titel auf dem Zusatzformular 1.1 der MEBEKO. Mehrere Titel sind möglich, für jeden fällt eine eigene Gebühr an. |
Bei der Pflege entscheiden Abschlussjahr und Fach über das Verfahren: Das EU-harmonisierte Verfahren setzt voraus, dass dein Abschluss in Anhang V der Richtlinie aufgeführt ist und nach dem dort genannten Stichtag erworben wurde. Für das österreichische DGKP-Diplom ist das der 1. Januar 1994. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, prüft das SRK im ordentlichen Verfahren.
DGKP: die Anerkennung beim SRK Schritt für Schritt
Für die Pflege ist die Anerkennung eines ausländischen Diploms gesetzlich vorgeschrieben. Das SRK führt sie im Auftrag des Bundes. Für ein DGKP-Diplom oder einen FH-Bachelor in allgemeiner Pflege läuft das EU-harmonisierte Verfahren in fünf Schritten ab:
- 1PreCheck: Der obligatorische und kostenlose erste Schritt läuft online. Sobald alle Unterlagen eingereicht sind, entscheidet das SRK innert höchstens vier Wochen; das Ergebnis kommt per E-Mail. Nach unserer Erfahrung liegt der positive PreCheck oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung vor.
- 2Antragsunterlagen: Nach einem positiven PreCheck schickt das SRK die Antragsunterlagen per Post, zusammen mit der vollständigen Liste der verlangten Dokumente.
- 3Dossier: Alle Dokumente gehen mit dem unterschriebenen Antragsformular an das SRK, und die Rechnung wird bezahlt. Vollständig ist das Dossier erst, wenn alle Dokumente vorliegen und die Zahlung verbucht ist.
- 4Entscheid: Ab dem vollständigen Dossier entscheidet das SRK innert höchstens vier Monaten. Fehlen Unterlagen, dauert es länger.
- 5Registereintrag: Nach der Anerkennung wirst du ins Gesundheitsberuferegister (GesReg) eingetragen und erhältst automatisch eine GLN. Der Eintrag ist Pflicht; das SRK verrechnet ihn einmalig mit CHF 130, spätere Änderungen sind kostenlos.
Für den Antrag nach dem PreCheck brauchst du aus Österreich vor allem diese Dokumente:
- Certificate of Current Professional Status (CCPS) oder Letter of Good Standing: ausgestellt von der Behörde des Landes, in dem du zuletzt im Beruf gearbeitet hast, beim Einreichen des Antrags höchstens drei Monate alt. Für den PreCheck brauchst du es noch nicht.
- War dein Diplom nie registriert, etwa weil es kein Register gibt oder du im Ausbildungsland nie im Beruf gearbeitet hast, verlangt das SRK stattdessen ein Certificate of Non-Registration und einen Strafregisterauszug, der höchstens drei Monate alt ist.
- EU-Bescheinigung: Die zuständige Behörde in Österreich bestätigt darin, dass dein Abschluss der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Das SRK braucht sie im Original oder als beglaubigte Kopie; die Behörde kann sie dem SRK auch direkt per E-Mail senden.
- In der Regel genügen Kopien oder amtlich beglaubigte Kopien. Eine Apostille akzeptiert das SRK nicht als Beglaubigung. Beglaubigungen und Übersetzungen müssen auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch sein, Übersetzungen von anerkannten Übersetzer:innen.
Läuft dein Diplom im ordentlichen Verfahren, etwa weil du es vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen hast oder weil es nur die Kinder- oder die psychiatrische Pflege umfasst, vergleicht das SRK es mit der Schweizer Pflegefachfrau/dem Pflegefachmann HF oder dem Bachelor of Science in Pflege (FH). Bei wesentlichen Unterschieden verlangt es Ausgleichsmassnahmen: einen Anpassungslehrgang, allenfalls mit Zusatzausbildung, oder eine Eignungsprüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil. Für die Ausgleichsmassnahmen hast du zwei Jahre Zeit. Die Anbieter dieser Massnahmen verrechnen sie direkt, und das Verfahren dauert entsprechend länger.
Ob und wie lange du ohne Anerkennung arbeiten darfst, solange das Verfahren läuft, entscheidet laut SRK die kantonale Gesundheitsdirektion oder der kantonsärztliche Dienst; eine schweizweite Regel gibt es nicht. Eine kantonale Berufsausübungsbewilligung brauchst du nach dem Gesundheitsberufegesetz nur, wenn du in eigener fachlicher Verantwortung arbeitest, also selbständig, in leitender Funktion oder ohne Aufsicht durch eine Fachperson desselben Berufs. Kantonale Regeln können dazukommen.
Nach der Anerkennung hat dein Diplom für die Berufsausübung in der Schweiz dieselbe Wirkung wie der entsprechende Schweizer Abschluss, und die Anerkennung gilt ein Berufsleben lang. Du darfst dich Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nennen oder deinen österreichischen Titel mit Angabe des Landes führen, die Schweizer Titel HF und FH aber nicht. Das SRK empfiehlt Arbeitgebern, anerkannte Fachpersonen zu denselben Bedingungen einschliesslich Lohn anzustellen wie in der Schweiz ausgebildete; eine gesetzliche Lohnregel ist das nicht.
Ärzt:innen: Dr. med. univ. und Facharzttitel bei der MEBEKO
Für Ärzt:innen ist die Medizinalberufekommission (MEBEKO) zuständig, eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, deren Geschäftsstelle im Bundesamt für Gesundheit (BAG) angesiedelt ist. In der Humanmedizin ist die Anerkennung eines EU-Diploms ein vereinfachtes Verfahren: Erfüllt die Ausbildung die Mindestanforderungen der EU, wird das Diplom automatisch anerkannt, ohne zusätzliche Auflagen, auch wenn Dauer oder Umfang von der Schweizer Ausbildung abweichen.
Die direkte Anerkennung hat drei Voraussetzungen: Du selbst oder die Person, mit der du verheiratet bist, hat die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staats, dein Diplom trägt die Bezeichnung aus der Richtlinie 2005/36/EG, und es wurde von der dort genannten Behörde ausgestellt. Diplom und Facharzttitel sind zwei getrennte Gesuche mit eigenen Formularen und Entscheiden: das Diplom beim Ressort Ausbildung, der Titel beim Ressort Weiterbildung. Die Unterlagen dürfen gemeinsam eingereicht werden, und den Titel kannst du beantragen, bevor das Diplom anerkannt ist, sofern das Diplomgesuch beiliegt.
Das verlangt die MEBEKO von Ärzt:innen mit österreichischem Diplom:
- Die Urkunde über die Verleihung des Grades «Doktor/in der gesamten Heilkunde» (Dr. med. univ.) als beglaubigte Kopie in der Originalsprache. Eine Konformitätsbescheinigung braucht es für österreichische Diplome nicht, ausser du hast nur eine provisorische Bestätigung deines Diploms.
- Eine beglaubigte Kopie von Pass oder Identitätskarte; eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung wird nicht als Ausweis akzeptiert. Dazu ein aktueller, unterschriebener Lebenslauf und das datierte, unterschriebene Formular.
- Für den Facharzttitel: eine beglaubigte Kopie des Facharztdiploms und das Zusatzformular 1.1. Anerkennbar sind nur die dort aufgeführten Titel; die MEBEKO bezeichnet die Liste als abschliessend.
- Beglaubigen dürfen Notariate, Gemeinde-, Stadt- und Bezirksverwaltungen, Gerichte, diplomatische Vertretungen und die ausstellende Stelle für ihre eigenen Dokumente. Nicht akzeptiert werden Beglaubigungen durch Spitäler, Banken, die Post, Krankenversicherer, Übersetzer:innen oder durch dich selbst.
- Keine Originale mitschicken: Die MEBEKO gibt keine Dokumente zurück. Gesuche nimmt sie nur auf Papier per Post entgegen.
Eine verbindliche Frist nennt die MEBEKO nicht. Auf ihrer Seite gibt sie für das Diplom derzeit bis zu sechs Monate an und für den Facharzttitel bis zu fünf Monate, jeweils gerechnet ab der Eingangsbestätigung. Gesuche werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und lassen sich nicht beschleunigen. Nach unserer Erfahrung dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate. Den Entscheid erhältst du eingeschrieben per Post; gleichzeitig wirst du im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen und bekommst eine GLN.
Die Gebühren setzt die Medizinalberufeverordnung als Rahmen fest: je CHF 800 bis 1'000 für das Diplom und für jeden Facharzttitel, der genaue Betrag richtet sich nach dem Aufwand. Die Kosten der Anerkennung übernimmt TakeCare.
Ohne Eintrag im MedReg darfst du in der Schweiz nicht ärztlich tätig sein, und dein Arbeitgeber muss den Eintrag vor der Anstellung prüfen. Mit dem Eintrag und den nötigen Sprachkenntnissen darfst du unter Aufsicht arbeiten, etwa als Assistenzärzt:in. Wer in eigener fachlicher Verantwortung arbeitet, auch angestellt in einer Praxis, braucht zusätzlich einen anerkannten Facharzttitel und eine Bewilligung des Kantons, in dem die Tätigkeit stattfindet. Ob Assistenzärzt:innen selbst eine Bewilligung brauchen, regelt jeder Kanton: Bern nimmt sie von der Bewilligungspflicht aus, Zürich in Spitälern ebenfalls (in einer Praxis braucht der Arbeitgeber eine Assistenzbewilligung), im Tessin braucht jede ärztliche Tätigkeit eine Bewilligung.
Fehlt dir der Facharzttitel noch, kannst du mit anerkanntem Diplom eine Schweizer Weiterbildung bis zum Titel absolvieren; sie dauert nach Bundesrecht mindestens zwei und höchstens sechs Jahre, in Teilzeit länger. Und ein anerkannter Facharzttitel garantiert nicht dieselben Abrechnungsmöglichkeiten über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wie in Österreich.
Ordinationsassistenz: Anerkennung als MPA nur fürs Röntgen
Dem Aufgabenbereich nach liegt die Ordinationsassistenz nahe bei der Schweizer Medizinischen Praxisassistentin oder dem Medizinischen Praxisassistenten (MPA EFZ), einer dreijährigen beruflichen Grundbildung; eine offizielle Gleichsetzung gibt es nicht. Für ausländische MPA-Abschlüsse ist das SBFI zuständig, nicht das SRK und nicht die MEBEKO. Ob du für die Arbeit als MPA eine Anerkennung brauchst, hängt laut dem Anerkennungsportal des SBFI an einer einzigen Frage: Wirst du in der Schweiz röntgen?
- Ohne Röntgen ist die Tätigkeit nicht reglementiert. Du brauchst keine Anerkennung und kannst dich direkt bewerben; eine freiwillige Anerkennung ist trotzdem möglich.
- Mit Röntgen brauchst du eine Anerkennung durch das SBFI. Die Röntgenberechtigung für Aufnahmen mit niedriger Dosis (Thorax und Extremitäten) kannst du laut BAG im Rahmen dieses Verfahrens erwerben. Durchleuchtung, CT und Mammografie gehören nicht zur Röntgentätigkeit von MPA.
Für Ordinationsassistent:innen aus Österreich ist diese Frage entscheidend, weil der Beruf nach dem österreichischen Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG) kein Röntgen umfasst; das gehört dort zum eigenen Beruf der Röntgenassistenz. Die Ordinationsassistenz umfasst Assistenz, Schnelltests (Point-of-Care-Testing), venöse Blutabnahme ausser bei Kindern, Betreuung, Hygiene und Administration, bei einer Ausbildung von mindestens 650 Stunden. Wie das SBFI eine Ordinationsassistenz im Vergleich zur MPA EFZ beurteilt, ist nicht veröffentlicht. Ob Ausgleichsmassnahmen nötig sind, entscheidet das SBFI erst nach Prüfung des vollständigen Dossiers.
Das Anerkennungsportal des SBFI führt «Ordinationsassistent/in» nicht beim MPA, sondern als anderen Namen der Krankenpflegeassistenz, für die es das SRK nennt. Welche Zuordnung gilt, ist offiziell nicht geklärt. TakeCare klärt mit dir, ob du eine Anerkennung brauchst.
Ist eine Anerkennung nötig, verrechnet das SBFI dafür CHF 550, ohne allfällige Ausgleichsmassnahmen, zahlbar in Franken und in einer einzigen Zahlung. Für die MPA-Anerkennung nennt das SBFI eine Dauer von bis zu vier Monaten ab vollständigem Dossier; derzeit meldet es aber sehr viele Gesuche und dadurch erhebliche Verzögerungen. Laut Kanton Zürich dürfen MPA dort ohne kantonale Bewilligung in einer Arztpraxis angestellt werden; der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Ausbildung für die Aufgaben ausreicht. Mit Berufserfahrung kannst du den Schweizer Abschluss MPA EFZ auch über ein kantonales Qualifikationsverfahren erwerben, das Erfahrung und Vorbildung anrechnet.
Pendeln oder umziehen: Grenzgängerbewilligung oder Wohnsitz in der Schweiz
Mit österreichischer Staatsangehörigkeit fällst du unter das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Du brauchst nur eine Aufenthaltsbewilligung, die zugleich als Arbeitsbewilligung gilt; ausgestellt wird sie vom Kanton. Für die Einreise genügen Pass oder Identitätskarte. Ob du pendelst oder umziehst, ändert an der Anerkennung nichts: Die Aufenthaltsbewilligung ersetzt keine Berufsausübungsbewilligung, und die MEBEKO-Anerkennung richtet sich ausdrücklich auch an Grenzgänger:innen.
| Grenzgänger:in (Bewilligung G) | Wohnsitz in der Schweiz (Bewilligung L oder B) | |
|---|---|---|
| Wohnort | In Österreich oder einem anderen EU/EFTA-Staat. Grenzzonen gelten nicht mehr, du kannst in der ganzen Schweiz arbeiten. | In einer Schweizer Gemeinde |
| Bedingung | Mindestens einmal pro Woche an den Hauptwohnsitz zurückkehren | Anmeldung bei der Gemeinde innert 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt |
| Bewilligung | Vom Kanton des Arbeitsorts; fünf Jahre bei unbefristetem Vertrag oder Vertrag über einem Jahr, bei drei Monaten bis einem Jahr für die Vertragsdauer. Der Arbeitgeber steht auf dem Ausweis. | L bei Verträgen über drei Monate bis 364 Tage, B ab 365 Tagen oder unbefristet; die B-Bewilligung gilt fünf Jahre und wird verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. |
| Stellenwechsel | Vor Antritt der neuen Stelle der Behörde am Arbeitsort melden | Die B-Bewilligung erlaubt Stellen- und Berufswechsel |
| Krankenversicherung | Ab Stellenantritt versicherungspflichtig. Wahlrecht: Schweizer Krankenkasse oder Versicherung in Österreich, Befreiungsgesuch innert drei Monaten nach Stellenantritt beim Arbeitskanton. | Schweizer Krankenkasse innert drei Monaten nach Wohnsitznahme |
| Quellensteuer | Volle Quellensteuer auf den Schweizer Lohn, in allen Kantonen | Quellensteuer bis zur Niederlassungsbewilligung C |
| AHV, IV, EO | Schweizer Sozialversicherung, weil du in der Schweiz arbeitest | Schweizer Sozialversicherung |
Ziehst du um, meldest du dich laut SEM grundsätzlich selbst bei der Wohngemeinde an und beantragst dort die Bewilligung. Mitbringen musst du einen gültigen Pass oder eine Identitätskarte und die schriftliche Anstellungserklärung deines Arbeitgebers, aus der Dauer und Pensum hervorgehen. Arbeiten darfst du, sobald die kantonale Behörde dein Gesuch erhalten hat; auf den Ausweis musst du nicht warten.
Zum Suchen und für Vorstellungsgespräche darfst du bis zu drei Monate ohne Bewilligung in der Schweiz sein. Arbeitest du höchstens drei Monate pro Kalenderjahr in der Schweiz, brauchst du keine Bewilligung; dein Arbeitgeber meldet dich spätestens am Vortag online an. Übernachtest du als Grenzgänger:in unter der Woche in der Schweiz, brauchst du keine zusätzliche Bewilligung, musst dich aber am Aufenthaltsort melden.
Sozialversichert bist du grundsätzlich in der Schweiz, sobald du hier arbeitest, auch mit Wohnsitz in Österreich; dank der EU-Koordinierung bist du nur in einem Staat versichert. AHV, IV und EO machen zusammen 10,6 Prozent des Lohns aus, davon trägst du 5,3 Prozent. Für die Arbeitslosenversicherung sind es 2,2 Prozent bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200, je zur Hälfte von dir und vom Arbeitgeber.
Bei den Steuern unterscheiden sich die beiden Wege deutlich. Mit Wohnsitz in Österreich zahlst du in allen Kantonen die volle Schweizer Quellensteuer auf deinen Lohn; eine Begrenzung auf 4,5 Prozent, wie sie unter Bedingungen für Grenzgänger:innen aus Deutschland gilt, gibt es für Österreich nicht. Mit Wohnsitz in der Schweiz und L- oder B-Bewilligung zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer ebenfalls direkt ab, die Sätze legt der Kanton fest. Ab einem Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120'000 im Jahr ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung mit Steuererklärung Pflicht; freiwillig, etwa um Einzahlungen in die Säule 3a abzuziehen, beantragst du sie bis 31. März des Folgejahres. Bist du mit einer Person mit C-Bewilligung oder Schweizer Bürgerrecht verheiratet und lebt ihr beide in der Schweiz, bist du in der Regel nicht quellensteuerpflichtig.
Sprache: Standarddeutsch zählt, Schweizerdeutsch hörst du täglich
Wenn Gesetze und Bewilligungen eine Amtssprache verlangen, meinen sie Deutsch, Französisch oder Italienisch, nicht den Dialekt. Im Alltag sieht es anders aus: Laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ist Schweizerdeutsch die meistgesprochene Sprache der Schweiz und in allen Lebensbereichen Alltagssprache, geschrieben wird aber Standarddeutsch. Nach dem Bundesamt für Statistik sprachen 2020 in der Deutschschweiz 83 Prozent der Erwerbstätigen bei der Arbeit üblicherweise Schweizerdeutsch. Die automatische Anerkennung deines Diploms hebt Sprachanforderungen übrigens nicht auf: Nach der EU-Richtlinie musst du die Sprachkenntnisse haben, die der Beruf im Aufnahmestaat verlangt.
- Pflege: Das SRK akzeptiert Sprachzertifikate auf Niveau B2; für Deutsch nennt es das Goethe-Zertifikat B2, telc Deutsch B2, TestDaF (Niveaustufen 3 bis 5) und das ÖSD Zertifikat B2. Sein Ablaufblatt zum EU-harmonisierten Verfahren knüpft den Nachweis an die Ausbildungssprache, nimmt in Deutsch Ausgebildete aber nicht ausdrücklich davon aus. Das klären wir im Antrag. Für die Berufsausübungsbewilligung verlangt Zürich Deutsch auf mindestens B2; Bern verzichtet auf einen Nachweis, wenn deine Hauptsprache Deutsch ist und du deine Ausbildung auf Deutsch abgeschlossen hast.
- Ärzt:innen: Verlangt ist ein Niveau, das laut BAG B2 entspricht. Als Nachweis zählt ein Medizinstudium, das du tatsächlich auf Deutsch abgeschlossen hast; ist Deutsch deine Hauptsprache, reichst du eine selbst geschriebene, datierte und unterschriebene Erklärung ein; im Zweifel kann die MEBEKO weitere Nachweise verlangen. Der Spracheintrag im MedReg wird separat geprüft und mit CHF 50 bis 100 verrechnet. Arbeitgeber und Kantone dürfen ein höheres Niveau oder einen aktuellen Nachweis verlangen.
- Eigene OKP-Zulassung: Wer als Ärzt:in selbst über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen will, muss nach dem Krankenversicherungsgesetz die Sprache der Region mit einer in der Schweiz abgelegten Prüfung nachweisen, ausser das anerkannte ausländische Diplom wurde in dieser Sprache erworben. Ein anerkanntes österreichisches Diplom, das du auf Deutsch erworben hast, befreit dich in der Deutschschweiz von dieser Prüfung.
- MPA: Das SBFI verlangt einen Sprachnachweis nur in einigen Fällen und entscheidet das nach Eingang des Gesuchs.
- Romandie und Tessin: Für Bewilligungen gilt dort Französisch oder Italienisch. Genf und die Waadt verlangen für eine Berufsausübungsbewilligung Französisch auf mindestens B2; im Tessin weist du als Pflegefachperson Italienisch zum Beispiel mit einem Zertifikat auf mindestens B2 oder mit drei Jahren Berufserfahrung auf Italienisch innert der letzten zehn Jahre nach. Bei Ärzt:innen verlangt das Tessin mit dem Bewilligungsgesuch keinen eigenen Sprachnachweis, weil die Sprachkenntnisse zuerst im MedReg eingetragen sein müssen.
Ankommen: die Fristen nach dem Umzug
Ziehst du in die Schweiz, laufen ab dem Umzug mehrere Fristen. Die wichtigsten in der Reihenfolge, in der sie anfallen:
- 1Innert 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt: Anmeldung bei der Wohngemeinde und Gesuch um die Aufenthaltsbewilligung. In der Stadt Zürich zum Beispiel geht das nur persönlich mit Termin und erst, wenn du tatsächlich eingezogen bist.
- 2Innert drei Monaten nach Wohnsitznahme: Grundversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse, für jedes Familienmitglied einzeln. Jede Kasse muss dich ohne Vorbehalte und Wartefristen aufnehmen. Trittst du rechtzeitig bei, gilt der Schutz rückwirkend ab Wohnsitznahme, und die Prämien zahlst du ebenfalls ab dann. Wer zu spät beitritt, ist erst ab Beitritt versichert und zahlt bei unentschuldbarer Verspätung einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 Prozent. Die Franchise wählst du zwischen CHF 300 und 2'500; danach zahlst du 10 Prozent Selbstbehalt, höchstens CHF 700 im Jahr.
- 3Ab Stellenantritt: Gegen Berufsunfälle versichert dich der Arbeitgeber; arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche bei ihm, auch gegen Nichtberufsunfälle. Dann kannst du die Unfalldeckung in der Krankenkasse auf Antrag sistieren lassen, was die Prämie senkt. Automatisch passiert das nicht.
- 4Mit dem ersten Lohn: Quellensteuer, AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung zieht der Arbeitgeber direkt ab. Deine AHV-Nummer beginnt mit 756 und steht auch auf der Krankenkassenkarte.
- 5Nach zwölf Monaten Wohnsitz, sofern du in dieser Zeit nie länger als drei Monate am Stück im Ausland warst: Du brauchst einen Schweizer Führerausweis. Mit einem österreichischen Führerschein bekommst du ihn ohne Prüfung, gegen Abgabe des Originals und mit Sehtest; die Kosten legt der Kanton fest, sie liegen über CHF 100.
- 6Innert zwei Jahren nach dem Umzug: Übersiedlungsgut zollfrei einführen, sofern du es mindestens sechs Monate selbst benutzt hast.
Für die Wohnungssuche verlangen Vermietende oft einen Betreibungsregisterauszug. Er kostet CHF 17, mit Zustellung CHF 18, und deckt nur den Betreibungskreis ab, in dem du ihn bestellst. Die Mietkaution beträgt höchstens drei Monatsmieten und liegt auf einem Mietkautionskonto auf deinen Namen. Gebühren im Zusammenhang mit der Wohnungssuche, etwa fürs Reservieren einer Wohnung, sind nicht zulässig, auch wenn das Anmeldeformular sie vorsieht.
Bleibt deine nicht erwerbstätige Familie in Österreich, hat sie ein Wahlrecht: Die Familienmitglieder können sich in Österreich oder in der Schweiz versichern. Die Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht erteilt die kantonale Behörde auf Gesuch.
Als Österreicher:in erhältst du die Niederlassungsbewilligung C nach fünf Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt, gestützt auf das Niederlassungsabkommen mit Österreich. Voraussetzung ist, dass du integriert bist; dazu gehören Kenntnisse der Landessprache am Wohnort, mündlich mindestens A2 und schriftlich A1. Die Person, mit der du verheiratet bist, und eure Kinder unter 18 im gemeinsamen Haushalt haben ebenfalls Anspruch auf die C-Bewilligung, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Aufenthalte mit L-Bewilligung zählen grundsätzlich nicht; erhältst du später eine B-Bewilligung, kann das SEM deine früheren Aufenthalte als Arbeitnehmer:in aber anrechnen.
Was TakeCare für dich tut
- Wir stellen den Antrag und übernehmen den gesamten Anerkennungsprozess einschliesslich der Kosten der Anerkennung: beim SRK für Pflegefachpersonen, Hebammen sowie Fachfrauen und Fachmänner Gesundheit (FaGe), bei der MEBEKO für Ärzt:innen.
- Hast du eine Ausbildung in Pflegeassistenz (früher Pflegehilfe) oder Pflegefachassistenz, klären wir mit dir, welches Verfahren für dich gilt und was TakeCare übernimmt; wie das SRK diese Abschlüsse einordnet, hat es nicht veröffentlicht.
- Für Pflegefachpersonen und Ärzt:innen dauert der gesamte Anerkennungsprozess nach unserer Erfahrung rund drei Monate. Den positiven PreCheck gibt es nach Angabe des SRK innert höchstens vier Wochen, nach unserer Erfahrung oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung.
- Als Ordinationsassistent:in klären wir mit dir, ob du eine Anerkennung brauchst.
- Wir unterstützen dich bei der Wohnungssuche, bei Versicherungen und bei Behördengängen.
- Wir vermitteln in der Deutschschweiz, der Romandie und im Tessin.
- Für dich als stellensuchende Person sind alle unsere Dienstleistungen kostenlos (Art. 9 AVG).
Was wir nicht versprechen können: wie schnell das SRK oder die MEBEKO entscheidet. Das SRK behandelt Anträge über eine Vertretung weder schneller noch bevorzugt, und die MEBEKO bearbeitet Gesuche in der Reihenfolge des Eingangs. Wo wir den Antrag stellen, nehmen wir dir die Arbeit und die Kosten der Anerkennung ab; die Prüfzeit bleibt die der prüfenden Stelle.
Dein nächster Schritt in die Schweiz
Leg ein Profil an. Wir melden uns und besprechen mit dir, was du für deine Stelle brauchst. Für Pflegefachpersonen, Hebammen, FaGe und Ärzt:innen stellen wir den Antrag beim SRK oder bei der MEBEKO und übernehmen die Kosten der Anerkennung. Bei anderen Abschlüssen klären wir mit dir, welches Verfahren gilt. Die Vermittlung ist für dich kostenlos.
Häufige Fragen
Brauche ich als DGKP aus Österreich eine Anerkennung, um in der Schweiz zu arbeiten?
Ja. Für die Pflege ist die Anerkennung eines ausländischen Diploms in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben; zuständig ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK). Weil das österreichische DGKP-Diplom in Anhang V der EU-Richtlinie 2005/36/EG steht, läuft die Anerkennung bei einem Abschluss nach dem 1. Januar 1994 im EU-harmonisierten Verfahren: Das SRK prüft nur die Übereinstimmung mit der Richtlinie und vergleicht nicht mit einem Schweizer Lehrgang. TakeCare stellt den Antrag und übernimmt die Kosten der Anerkennung.
Wird mein österreichisches Pflegediplom in der Schweiz als HF oder FH eingestuft?
Nein. Im EU-harmonisierten Verfahren nimmt das SRK keine Einstufung als HF oder FH vor; das gilt laut SRK auch für Bachelor-Abschlüsse in allgemeiner Pflege aus EU/EFTA-Staaten wie den österreichischen FH-Bachelor Gesundheits- und Krankenpflege. Nach der Anerkennung darfst du dich Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nennen oder deinen österreichischen Titel mit Angabe des Landes führen, nicht aber die Schweizer Titel HF oder FH. Für die Berufsausübung hat das anerkannte Diplom dieselbe Wirkung wie der entsprechende Schweizer Abschluss.
Wie lange dauert die Anerkennung eines österreichischen Pflegediploms, und darf ich in der Zwischenzeit arbeiten?
Das SRK nennt zwei Höchstfristen: Den PreCheck bearbeitet es innert höchstens vier Wochen, nachdem alle Unterlagen eingereicht sind, und den Entscheid fällt es innert höchstens vier Monaten, nachdem der vollständige Antrag eingegangen und die Rechnung bezahlt ist. Nach Erfahrung von TakeCare liegt der positive PreCheck oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung vor, und der gesamte Anerkennungsprozess dauert rund drei Monate. Ob und wie lange du vor der Anerkennung arbeiten darfst, entscheidet laut SRK der Kanton; eine schweizweite Regel gibt es nicht.
Was kostet mich die Anerkennung als DGKP oder Ärzt:in aus Österreich?
TakeCare stellt den Antrag beim SRK oder bei der MEBEKO und übernimmt die Kosten der Anerkennung; für Stellensuchende sind alle Dienstleistungen von TakeCare kostenlos (Art. 9 AVG). Zur Einordnung: Das SRK nennt in seiner Gebührenübersicht für das EU-harmonisierte Verfahren in der Pflege CHF 550 und für den Eintrag ins Gesundheitsberuferegister zusätzlich CHF 130; an anderer Stelle auf derselben Seite nennt es für dieses Verfahren CHF 680. Die MEBEKO verrechnet für die Anerkennung eines ärztlichen Diploms und für jeden Facharzttitel je CHF 800 bis 1'000, abhängig vom Aufwand.
Welche Unterlagen braucht die MEBEKO von Ärzt:innen mit österreichischem Diplom?
Für das Diplom verlangt die MEBEKO die Urkunde über die Verleihung des Grades «Doktor/in der gesamten Heilkunde» (Dr. med. univ.) als beglaubigte Kopie; eine Konformitätsbescheinigung ist für österreichische Diplome nicht nötig, ausser du hast nur eine provisorische Diplombestätigung. Dazu kommen eine beglaubigte Kopie von Pass oder Identitätskarte, ein unterschriebener Lebenslauf und das Formular. Für den Facharzttitel braucht es eine beglaubigte Kopie des Facharztdiploms und das Zusatzformular 1.1; anerkennbar sind nur die dort aufgeführten Titel. Originale schickst du nicht mit, weil die MEBEKO keine Dokumente zurückgibt.
Muss ich als Österreicher:in für die Schweiz einen Deutschtest machen?
Nicht in jedem Fall. Als Ärzt:in kannst du ein Medizinstudium, das du tatsächlich auf Deutsch abgeschlossen hast, als Sprachnachweis verwenden; ist Deutsch deine Hauptsprache, reichst du für den Eintrag im Medizinalberuferegister eine selbst geschriebene, datierte und unterschriebene Erklärung ein. Auch die in der Schweiz abzulegende Sprachprüfung für eine eigene Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung entfällt in der Deutschschweiz, wenn dein anerkanntes Diplom auf Deutsch erworben wurde. In der Pflege akzeptiert das SRK Zertifikate auf Niveau B2, darunter das ÖSD Zertifikat B2; ob es von in Österreich auf Deutsch Ausgebildeten eines verlangt, sagt es nicht ausdrücklich. Braucht deine Ordinationsassistenz eine Anerkennung durch das SBFI, verlangt dieses einen Sprachnachweis nur in einigen Fällen. Wo das Gesetz in der Deutschschweiz eine Amtssprache verlangt, ist Deutsch gemeint, nicht Schweizerdeutsch.
Brauche ich als Ordinationsassistent:in aus Österreich eine Anerkennung in der Schweiz?
Für die Arbeit als Medizinische Praxisassistent:in (MPA) nur, wenn du in der Schweiz röntgen wirst. Nach dem Anerkennungsportal des SBFI ist die Tätigkeit ohne Röntgen nicht reglementiert, und du kannst dich direkt bewerben. Mit Röntgen brauchst du eine Anerkennung durch das SBFI, in deren Rahmen du laut BAG die Röntgenberechtigung für Thorax und Extremitäten erwerben kannst; das SBFI verrechnet dafür CHF 550, ohne allfällige Ausgleichsmassnahmen. Die österreichische Ordinationsassistenz umfasst nach dem MABG kein Röntgen. Allerdings führt das Anerkennungsportal des SBFI den Titel Ordinationsassistent/in als anderen Namen der Krankenpflegeassistenz, für die es das SRK nennt; welche Zuordnung gilt, ist offiziell nicht geklärt. TakeCare klärt mit dir, ob du eine Anerkennung brauchst.
Kann ich in Österreich wohnen bleiben und in der Schweiz arbeiten?
Ja, mit einer Grenzgängerbewilligung G. Du wohnst in Österreich oder einem anderen EU/EFTA-Staat und kehrst mindestens einmal pro Woche an deinen Hauptwohnsitz zurück. Grenzzonen gelten für EU/EFTA-Staatsangehörige nicht mehr, du kannst also in der ganzen Schweiz arbeiten. Die Bewilligung stellt der Kanton des Arbeitsorts aus, bei unbefristetem Vertrag für fünf Jahre. Als Pflegefachperson oder Ärzt:in brauchst du die Anerkennung deines Diploms auch als Grenzgänger:in.
Wie werde ich als Grenzgänger:in mit Wohnsitz in Österreich besteuert und versichert?
Du zahlst in allen Kantonen die volle Schweizer Quellensteuer auf deinen Lohn; eine Begrenzung auf 4,5 Prozent, wie sie unter Bedingungen für Grenzgänger:innen aus Deutschland gilt, gibt es für Österreich nicht. Sozialversichert bist du in der Schweiz (AHV, IV, EO), weil du hier arbeitest. Bei der Krankenversicherung hast du ein Wahlrecht zwischen einer Schweizer Krankenkasse und einer Versicherung in Österreich. Willst du in Österreich versichert bleiben, stellst du innert drei Monaten nach Stellenantritt beim Arbeitskanton ein Befreiungsgesuch; stillschweigend lässt sich das Wahlrecht nicht ausüben.
Wann erhalte ich als Österreicher:in die Niederlassungsbewilligung C?
Nach fünf Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt, gestützt auf das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich. Voraussetzung ist, dass du integriert bist, insbesondere mit Kenntnissen der Landessprache am Wohnort: mündlich mindestens A2, schriftlich A1, in der Romandie also Französisch, im Tessin Italienisch. Die Person, mit der du verheiratet bist, und eure Kinder unter 18 im gemeinsamen Haushalt haben ebenfalls Anspruch auf die C-Bewilligung, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Weiterlesen
Quellen
Alle Angaben zu Verfahren, Gebühren und Fristen stammen von den zuständigen Stellen und wurden am 25. September 2026 geprüft. Massgebend ist immer die aktuelle Fassung auf deren Seiten.
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)5
Bundesamt für Gesundheit (BAG) und MEBEKO14
- Häufige Fragen zum Gesundheitsberufegesetz
- Medizinalberufekommission MEBEKO
- Gesuch einreichen für ein Diplom der Medizinalberufe aus einem EU/EFTA-Staat
- Gesuch einreichen für einen Weiterbildungstitel aus einem EU/EFTA-Staat
- Antragsformular direkte Anerkennung eines Diploms
- Antragsformular direkte Anerkennung eines Weiterbildungstitels
- Zusatzformular 1.1 Weiterbildungstitel Humanmedizin
- Häufige Fragen zum MedReg
- Medizinalberuferegister MedReg
- Medizinalberufe: Meldung von Sprachkenntnissen
- Strahlenschutzausbildung für MPA EFZ
- Strahlenschutzausbildung für übriges medizinisches Personal
- FAQ Versicherungspflicht 2026
- Krankenversicherung: Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)5
Staatssekretariat für Migration (SEM) und Migrationsämter9
Bundesrecht (Fedlex)11
- Gesundheitsberufegesetz (GesBG), SR 811.21
- Medizinalberufegesetz (MedBG), SR 811.11
- Medizinalberufeverordnung (MedBV), SR 811.112.0
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 37, Stand 1.7.2026
- Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP), SR 142.203
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201
- Bundesverfassung, Art. 70 Sprachen
- KVG, Versicherungspflicht (Stand 1.7.2025)
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Prämienzuschlag
- Gebührenverordnung SchKG (GebV SchKG)
- Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
ch.ch – Bund, Kantone und Gemeinden7
Sozialversicherungen und Steuern (AHV/IV, ESTV)5
Kantone und Gemeinden10
- Merkblatt Pflegefachperson (November 2023)
- FAQ Berufsausübungsbewilligungen (Sirona)
- Berufsausübungsbewilligung Ärztin und Arzt
- Assistenzbewilligung
- Autorizzazione di libero esercizio
- Merkblatt Medizin (Sept. 2023, Änderung 30.10.2025)
- Demander une nouvelle autorisation de pratiquer
- Niveau de langue française requis
- Regolamento sull'esercizio delle professioni sanitarie (ROSan)
- Zuzug melden