Ärzte & Führungskräfte
Als Ärztin oder Arzt in der Schweiz arbeiten: Diplom und Facharzttitel anerkennen lassen
In der Schweiz anerkennt die MEBEKO, die Medizinalberufekommission beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), Arztdiplom und Facharzttitel aus Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich. Besitzt du oder deine Ehepartnerin bzw. dein Ehepartner die Schweizer oder eine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit, gilt nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG die automatische Anerkennung. TakeCare stellt den Antrag bei der MEBEKO und übernimmt den gesamten Anerkennungsprozess inklusive der Kosten der Anerkennung.

- Gebühr je Gesuch für Arztdiplom und Facharzttitel bei der MEBEKO, von TakeCare übernommen
- CHF 800–1'000
- gesamter Anerkennungsprozess, nach Erfahrung von TakeCare
- rund 3 Monate
- Sprachniveau, mit dem das BAG die gesetzlich verlangten Sprachkenntnisse gleichsetzt
- B2
- alle Dienstleistungen von TakeCare für dich (Art. 9 AVG)
- kostenlos
Grundlage: offizielle Angaben von SRK, BAG, SBFI und Bund
Geschrieben und geprüft von Jonas Benner, CEO & Co-Founder
Dein Weg in die Schweiz in sechs Schritten
Ärztlich tätig sein darfst du erst mit einem Eintrag im Medizinalberuferegister MedReg und den für deine Tätigkeit nötigen Sprachkenntnissen (Art. 33a MedBG). Eingetragen wirst du mit der Anerkennung deines Diploms.
Arztdiplom anerkennen
Gesuch an die MEBEKO, Ressort Ausbildung.
Facharzttitel anerkennen
Eigenes Gesuch an die MEBEKO, Ressort Weiterbildung, falls du einen Facharzttitel hast; es darf in derselben Sendung liegen.
Sprachkenntnisse nachweisen
Nachweis auf Niveau B2; auf Antrag trägt die MEBEKO deine Sprachkenntnisse ins MedReg ein.
MedReg-Eintrag und GLN
Mit dem Entscheid trägt dich die MEBEKO ins MedReg ein und teilt dir eine Global Location Number (GLN) zu.
Berufsausübungsbewilligung
Nötig, sobald du in eigener fachlicher Verantwortung arbeitest; ob du sie als Assistenzärztin oder Assistenzarzt brauchst, hängt vom Kanton ab.
Anmeldung und Aufenthalt
Anmeldung bei der Wohngemeinde und Aufenthaltsbewilligung, bei Wohnsitz im Ausland die Grenzgängerbewilligung.
Die Schritte 1 und 2 übernimmt TakeCare für dich: Wir übernehmen den gesamten Anerkennungsprozess bei der MEBEKO, stellen den Antrag und tragen die Kosten der Anerkennung.
Wer entscheidet: die MEBEKO beim BAG
Die MEBEKO (Medizinalberufekommission) ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes für die universitären Medizinalberufe. Ihre Geschäftsstellen sind beim BAG angesiedelt. Das Ressort Ausbildung anerkennt Diplome, das Ressort Weiterbildung Facharzttitel.
Über ausländische Diplome und Titel entscheidet sie dort, wo ein Staatsvertrag die gegenseitige Anerkennung regelt. Für Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich gilt dafür das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA). Mit einem Diplom aus einem Nachbarland bist du in guter Gesellschaft. Zahlen aus dem Jahresbericht der MEBEKO:
- Diplome in Humanmedizin, 2024 von der MEBEKO anerkannt
- 3'228
- Weiterbildungstitel in Humanmedizin, 2024 anerkannt
- 1'595
- aller 2024 anerkannten Weiterbildungstitel stammten aus DE, AT, FR und IT
- rund 87 %
Die MEBEKO sitzt an der Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern. Telefonisch ist sie freitags von 8 bis 11 Uhr unter +41 58 462 94 83 erreichbar. Antworten auf E-Mails dauern laut ihrer Statusmeldung (Stand 10. Juli 2026) derzeit bis zu zehn Wochen.
Die EU-Route: automatische Anerkennung deines Arztdiploms
Über Anhang III des FZA hat die Schweiz die EU-Richtlinie 2005/36/EG übernommen. Nach deren Art. 21 werden ärztliche Grund- und Facharztausbildungen aus Anhang V, die die Mindestanforderungen erfüllen, automatisch anerkannt. Weicht deine Ausbildung in Dauer oder Umfang von der Schweizer ab, dürfen laut BAG keine zusätzlichen Bedingungen gestellt werden.
Besitzt du oder deine Ehepartnerin bzw. dein Ehepartner die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staats?
Ja
Direkte Anerkennung, wenn dein Diplom die in der Richtlinie für dein Ausbildungsland aufgeführte Bezeichnung trägt und von der dort genannten Stelle ausgestellt wurde.
Nein
Keine Anerkennung, auch nicht für ein EU-Diplom. Möglich sind unter bestimmten Bedingungen die Registrierung des Diploms oder der Erwerb des eidgenössischen Diploms, siehe Sonderfälle.
Ein anerkanntes Diplom wirkt wie das eidgenössische, ein anerkannter Facharzttitel wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel (MedBG). Die Anerkennung gilt zeitlich und örtlich unbeschränkt, auch für Grenzgänger:innen.
Diplom und Facharzttitel: zwei Gesuche, zwei Entscheide
Arztdiplom und Facharzttitel sind zwei Verfahren mit eigenem Formular, eigener Gebühr und eigenem Entscheid. Die Unterlagen dürfen aber in einer Sendung eingereicht werden. Das Gesuch für den Facharzttitel ist schon vor der Diplomanerkennung möglich, wenn das Diplomgesuch beiliegt.
| Arztdiplom | Facharzttitel | |
|---|---|---|
| Zuständig | MEBEKO, Ressort Ausbildung | MEBEKO, Ressort Weiterbildung |
| Voraussetzung | Schweizer oder EU/EFTA-Staatsangehörigkeit, auch über die Ehe; Diplom gemäss Richtlinie 2005/36/EG | eidgenössisches oder von der MEBEKO anerkanntes Diplom |
| Gebühr laut MedBV | CHF 800 bis 1'000 | CHF 800 bis 1'000 pro Titel |
| Bearbeitung laut FAQ der MEBEKO | zurzeit bis zu sechs Monate ab Eingangsbestätigung, unverbindlich | zurzeit bis zu fünf Monate ab Eingangsbestätigung |
Anerkannt werden nur die Weiterbildungstitel in Humanmedizin aus dem Zusatzformular 1.1 der MEBEKO, laut MEBEKO eine abschliessende Liste. Hast du mehrere Facharzttitel, kannst du jeden anerkennen lassen; jedes Gesuch hat eine eigene Gebühr. Wichtig für eine spätere Abrechnung: Ein anerkannter EU-Facharzttitel garantiert in der Grundversicherung nicht dieselben Abrechnungsmöglichkeiten wie im Ausstellungsland.
Welche Unterlagen die MEBEKO verlangt
Für die direkte Anerkennung des Arztdiploms verlangt die MEBEKO:
- das datierte und unterschriebene Antragsformular
- eine beglaubigte Kopie von Pass oder Identitätskarte, kein Ausländerausweis; stützt sich deine Berechtigung auf die Ehe, zusätzlich die Identitätskarte deiner Ehepartnerin bzw. deines Ehepartners und die Heiratsurkunde
- einen aktuellen, unterschriebenen Lebenslauf
- eine beglaubigte Kopie des Diploms in der Originalsprache
Für den Facharzttitel gelten dieselben persönlichen Unterlagen, dazu das Antragsformular für den Weiterbildungstitel, eine beglaubigte Kopie des Facharztdiploms und das Zusatzformular 1.1. Als Arztdiplom verlangt die MEBEKO je Land ein bestimmtes Dokument:
- DeutschlandZeugnis über die Ärztliche Prüfung, nicht die Approbationsurkunde; keine Richtlinienkonformitätsbescheinigung nötig.
- ÖsterreichUrkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doktor/in der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.); keine Richtlinienkonformitätsbescheinigung nötig.
- ItalienAb dem 3. April 2020 das Attestato di conformità des Ministero della Salute in Rom mit Bestätigung der Laurea magistrale in medicina e chirurgia abilitante all'esercizio. Vor dem 2. April 2020 dieses Attestato oder die Pergamena der Laurea zusammen mit der Pergamena der Abilitazione. Die Pergamena der Abilitazione darf nicht von der Universität ausgestellt sein.
- FrankreichDiplôme de fin de deuxième cycle d'Etudes médicales oder Diplôme de formation approfondie en sciences médicales; nur wenn keines davon vorhanden ist, das Diplôme d'Etat de docteur en médecine. Wer dieses einreicht, füllt für die Anerkennung des Facharzttitels (DES) das zusätzliche Formular aus und legt eine Richtlinienkonformitätsbescheinigung bei.
Hast du erst eine provisorische Bestätigung deines Diploms, brauchst du unabhängig vom Land zusätzlich eine beglaubigte Richtlinienkonformitätsbescheinigung. Für Beglaubigung und Versand gilt:
- Amtliche Dokumente nur als beglaubigte Kopien, nie im Original: Die MEBEKO sendet keine Unterlagen zurück.
- Beglaubigen dürfen Notariate, diplomatische Vertretungen, Gemeinde-, Stadt- und Bezirksverwaltungen, Gerichte und die ausstellende Behörde für eigene Dokumente. Nicht akzeptiert werden Beglaubigungen durch Übersetzer:innen, Dolmetscher:innen, Wohlfahrtsverbände, Pfarrämter, Krankenkassen, die Post, Banken und Spitäler sowie Selbstbeglaubigungen.
- Dokumente in anderen Sprachen als Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch brauchen eine offizielle Übersetzung in eine dieser Sprachen.
- Das Gesuch geht nur auf Papier per Post an die MEBEKO, weder per E-Mail noch durch persönliche Abgabe.
Was die Anerkennung kostet und wer sie bezahlt
Den Gebührenrahmen legt Anhang 5 der Medizinalberufeverordnung (MedBV) fest. Wo die Rechnung innerhalb des Rahmens landet, hängt vom Aufwand ab. Die MedBV rechnet mit einem Stundenansatz von CHF 90 bis 200, je nach Funktionsstufe der Person, die dein Gesuch bearbeitet.
| Verfahren | Gebührenrahmen |
|---|---|
| Arztdiplom, direkte Anerkennung, inklusive Ausweis | CHF 800 bis 1'000 |
| Facharzttitel, direkte Anerkennung | CHF 800 bis 1'000 pro Titel |
| Indirekte Anerkennung (Drittstaatsdiplom, das bereits ein EU/EFTA-Staat anerkannt hat) | CHF 800 bis 1'000 |
| Registrierung eines nicht anerkennbaren Diploms | CHF 800 bis 1'200 |
| Spracheintrag im MedReg | CHF 50 bis 100 pro Sprache |
Die Rechnung kommt erst, wenn das Gesuch vollständig und geprüft ist, und wird mit einer einzigen Banküberweisung bezahlt, ohne Raten. Nach einem abgebrochenen Gesuch kostet ein neues mindestens CHF 800. Nicht Teil der Anerkennung sind der Spracheintrag, den die MEBEKO separat verrechnet, und die kantonale Berufsausübungsbewilligung mit eigenen Gebühren des Kantons.
Die Kosten der Anerkennung von Arztdiplom und Facharzttitel bei der MEBEKO trägt TakeCare. Alle unsere Dienstleistungen sind für dich als Stellensuchende oder Stellensuchender kostenlos (Art. 9 AVG).
Wie lange die Anerkennung dauert
Eine verbindliche Frist nennt die MEBEKO nicht. In ihren FAQ gibt sie zurzeit bis zu sechs Monate für das Diplom und bis zu fünf Monate für den Facharzttitel an, gerechnet ab Versand der Eingangsbestätigung.
Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und lassen sich nicht beschleunigen. Weil die Rechnung erst nach vollständiger Prüfung kommt, zählt ein lückenloses Dossier beim ersten Versand. Ist die Zahlung verbucht, verschickt die MEBEKO den Entscheid, nur auf Papier per Einschreiben, und trägt dich gleichzeitig im MedReg ein.
Nach Erfahrung von TakeCare dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate. Das ist ein Erfahrungswert, keine Zusage.
Sprachkenntnisse: Niveau B2 und wie du es nachweist
Art. 33a MedBG verlangt die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse. Die MedBV beschreibt sie funktional: die Hauptinhalte komplexer Texte verstehen und sich im Fachgebiet spontan und fliessend mit Muttersprachigen austauschen. Das BAG setzt das mit Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) gleich.
- A1
- A2
- B1
- B2, verlangt
- C1
- C2
Nachweisen kannst du deine Sprachkenntnisse auf drei Wegen (Art. 11c MedBV):
- 1mit einem international anerkannten Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist
- 2mit einem Medizinstudium oder einer Weiterbildung, die du in dieser Sprache absolviert hast
- 3mit drei Jahren Berufserfahrung als Ärztin oder Arzt in dieser Sprache innert der letzten zehn Jahre
Beim Studium zählt die tatsächliche Unterrichtssprache, nicht die Sprache der Urkunde. Ist Deutsch, Französisch oder Italienisch deine Hauptsprache, also die Sprache, die du am besten beherrschst und in der du denkst, reichst du eine selbst geschriebene, datierte und unterschriebene Selbstdeklaration ein. Massgebend ist die Hauptsprache, nicht die Staatsangehörigkeit; im Zweifel kann die MEBEKO weitere Nachweise verlangen.
Liegt deine Stelle in der Sprachregion, in deren Sprache du studiert hast?
Ja
Zum Beispiel Studium auf Deutsch und Stelle in der Deutschschweiz. Naheliegender Nachweis ist dann dein Arztdiplom oder die Selbstdeklaration, wenn diese Sprache deine Hauptsprache ist.
Nein
Die Stelle liegt in einer anderen Sprachregion. Naheliegend ist dann ein Sprachdiplom mindestens auf B2, nicht älter als sechs Jahre, eine Weiterbildung in dieser Sprache oder drei Jahre ärztliche Berufserfahrung in dieser Sprache innert zehn Jahren. Ist die Sprache der Stelle deine Hauptsprache, also die Sprache, die du am besten beherrschst und in der du denkst, reichst du die Selbstdeklaration ein; im Zweifel kann die MEBEKO weitere Nachweise verlangen.
Die MEBEKO akzeptiert ein Sprachdiplom, wenn es mindestens B2 bescheinigt, nicht älter als sechs Jahre, unterschrieben und datiert ist, Prüfungsort oder Prüfungszentrum nennt und Schreiben, Lesen, Sprechen und Hören einzeln ausweist. Eine abschliessende Zertifikatsliste führt sie nicht.
Der Spracheintrag im MedReg lässt sich mit dem Anerkennungsgesuch oder separat über das Online-Sprachtool beantragen; die MEBEKO prüft ihn in einem eigenen Verfahren und verrechnet ihn separat. In seinen FAQ bezeichnet das BAG den Eintrag als nicht obligatorisch. Seine Seite zur Revision des MedBG hält dagegen fest, dass die Sprachkenntnisse aller universitären Medizinalpersonen eingetragen werden müssen. Geprüft werden deine Sprachkenntnisse in jedem Fall: bei Arbeit unter Aufsicht von deinen Arbeitgebenden, bei Arbeit in eigener fachlicher Verantwortung vom Kanton.
B2 ist ein Minimum: Arbeitgebende und Kantone dürfen ein höheres Niveau oder einen aktuelleren Nachweis verlangen, auch wenn eine Sprache bereits im MedReg steht. Rechtlich verlangt ist eine Amtssprache, kein Dialekt. Laut Bundesamt für Statistik sprachen 2020 aber 83 Prozent der Erwerbstätigen in der Deutschschweiz bei der Arbeit üblicherweise Schweizerdeutsch. Geschrieben wird Hochdeutsch.
Befristete Ausnahme (Art. 11b MedBV): Unter Aufsicht darfst du vorübergehend ohne Sprachnachweis arbeiten, wenn die Versorgung der Patient:innen es erfordert, keine Ärztin und kein Arzt mit den nötigen Sprachkenntnissen gefunden wurde und die Patientensicherheit gewährleistet ist. Den Nachweis erbringst du dann innert eines Jahres.
MedReg und GLN: dein Eintrag im Medizinalberuferegister
Das MedReg ist das öffentliche Register der universitären Medizinalpersonen in der Schweiz. Die MEBEKO trägt dich mit dem Abschluss der Anerkennung kostenlos ein und teilt dir eine Global Location Number (GLN) zu, die eindeutig ist und auch nach einer Namensänderung gültig bleibt. Öffentlich einsehbar sind:
- deine GLN, dein Arztdiplom und dein Facharzttitel
- deine eingetragenen Sprachkenntnisse
- kantonale Bewilligungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und allfällige Einschränkungen
- Meldungen als Dienstleistungserbringer:in für bis zu 90 Tage
Arbeitgebende müssen vor der Anstellung prüfen, ob du im MedReg eingetragen bist und die nötigen Sprachkenntnisse hast. Bewilligungen nach rein kantonalem Recht erscheinen nicht im MedReg.
Assistenzärztin/-arzt oder Fachärztin/-arzt: der Unterschied
Alle im MedReg eingetragenen Ärzt:innen dürfen in der Schweiz ärztlich tätig sein. Entscheidend ist, ob du unter fachlicher Aufsicht arbeitest oder in eigener fachlicher Verantwortung.
Arbeitest du unter fachlicher Aufsicht oder in eigener fachlicher Verantwortung?
Unter Aufsicht
Das gilt etwa für Assistenzärzt:innen in der Weiterbildung. Voraussetzung sind anerkanntes Diplom und MedReg-Eintrag; den Eintrag und deine Sprachkenntnisse prüfen die Arbeitgebenden (Art. 33a Abs. 3 MedBG). Ob du eine kantonale Bewilligung brauchst, hängt vom Kanton ab. In Bern, in Zürcher Spitälern und in Genf mit anerkanntem Diplom brauchst du keine. In einer Zürcher Praxis braucht die anstellende Ärztin oder der anstellende Arzt eine Assistenzbewilligung. Im Tessin brauchst du eine.
Eigene Verantwortung
Das gilt angestellt wie in eigener Praxis. Zusätzlich brauchst du einen eidgenössischen oder anerkannten Facharzttitel und die Berufsausübungsbewilligung des Kantons (Art. 34 MedBG). Deine Sprachkenntnisse prüft der Kanton.
Die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt dauert nach MedBG mindestens zwei und höchstens sechs Jahre, in Teilzeit entsprechend länger. Beginnen kannst du sie auch mit einem bloss registrierten Diplom, abschliessen nur mit einem eidgenössischen oder anerkannten.
Mit dem Facharzttitel ändert sich die Bewilligungslage: In Genf musst du dann das Gesuch stellen und darfst danach nicht mehr unter Aufsicht arbeiten. In Zürich erhalten angestellte Ärzt:innen mit Facharzttitel in Praxen und ambulanten Einrichtungen keine Assistenzbewilligung mehr; der Kanton geht von eigener fachlicher Verantwortung aus und verlangt eine eigene Bewilligung.
Die kantonale Berufsausübungsbewilligung
In eigener fachlicher Verantwortung brauchst du eine Bewilligung des Kantons, in dem du tätig bist (Art. 34 MedBG). Seit dem 1. Februar 2020 gilt das nach Bundesrecht für alle Ärzt:innen in eigener fachlicher Verantwortung, auch für angestellte in einer Privatpraxis. Zuständig sind die Gesundheitsbehörden der Kantone; an sie verweist auch das BAG. Die Voraussetzungen nach Art. 36 MedBG sind:
- ein entsprechendes eidgenössisches oder anerkanntes Diplom
- ein eidgenössischer oder anerkannter Weiterbildungstitel, also ein Facharzttitel
- Vertrauenswürdigkeit sowie die physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung
- Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons
Viele Kantone kennen zusätzliche Bewilligungspflichten nach kantonalem Recht, und besonders für Assistenzärzt:innen unterscheiden sich die Regeln deutlich. Vier Beispiele:
| Kanton | Assistenzärzt:innen | Fachärzt:innen in eigener fachlicher Verantwortung | Gebühr für die erste Bewilligung | Sprache |
|---|---|---|---|---|
| Bern | keine Bewilligung nötig; Arbeit nur unter Aufsicht von Ärzt:innen mit Bewilligung | Bewilligung nötig, als Angestellte:r auch bei fachlich unabhängiger Tätigkeit; ausländische Diplome und Titel müssen vor dem Gesuch von der MEBEKO anerkannt sein | CHF 700; kostenlos mit gültiger Bewilligung eines anderen Kantons | Beherrschung einer Amtssprache des Kantons |
| Zürich | im Spital keine Bewilligung; in einer Praxis braucht die anstellende Ärztin oder der anstellende Arzt eine Assistenzbewilligung pro Anstellung, beschränkt auf den Hauptstandort und 200 Stellenprozente | Bewilligung für jede Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, selbständig oder angestellt | CHF 1'000, Erneuerung CHF 250; kostenlos mit gültiger Bewilligung eines anderen Kantons | Deutsch mindestens B2 |
| Genf | mit anerkanntem Diplom unter Aufsicht in der Weiterbildung keine Bewilligung | Bewilligung nötig; Gesuch, sobald ein Weiterbildungstitel erworben ist | CHF 900 | Französisch mindestens B2; befreit bei Muttersprache Französisch oder Ausbildung auf Französisch |
| Tessin | Bewilligung nötig; bei der ersten Anstellung als medico assistente für dreieinhalb Jahre bei derselben anstellenden juristischen Person | Bewilligung für die selbständige Berufsausübung (libero esercizio) nur mit Facharzttitel | auf der Kantonsseite nicht beziffert | Sprachkenntnisse müssen vorher im MedReg eingetragen sein; deshalb kein Sprachnachweis mit dem Gesuch |
In Zürich reichst du das Gesuch frühestens drei Monate vor dem geplanten Stellenantritt ein und darfst erst beginnen, wenn die Bewilligung erteilt ist. Sie gilt zehn Jahre, längstens bis zum 70. Geburtstag; danach wird sie für höchstens drei Jahre erteilt.
Die Aufenthaltsbewilligung ersetzt die Berufsausübungsbewilligung nicht. Auch mit Bewilligung B brauchst du für eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung die Bewilligung des Kantons.
Abrechnen über die Grundversicherung (OKP)
Die Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ist etwas anderes als die Berufsausübungsbewilligung. Besondere Voraussetzungen stellt Art. 37 KVG für Ärzt:innen auf, die selbst als Leistungserbringer zugelassen werden oder in ambulanten ärztlichen Einrichtungen arbeiten. Wer in einem Spital angestellt ist, auch im Ambulatorium, braucht laut BAG keine eigene Zulassung, weil das Spital abrechnet.
Für die eigene OKP-Zulassung verlangt das KVG:
- mindestens drei Jahre Weiterbildung in der Schweiz (Dreijahresregel)
- den Nachweis der Sprachkompetenz deiner Tätigkeitsregion mit einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung. Befreit ist unter anderem, wer ein nach Art. 15 MedBG anerkanntes Arztdiplom in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworben hat, zum Beispiel ein deutsches oder österreichisches für die Deutschschweiz.
Das Sprachniveau für die OKP liegt höher als für das MedReg. Die Verordnung nennt keine GER-Stufe. Zürich und Waadt verlangen C1, und auch der Evaluationsbericht zum MedBG im Auftrag des BAG spricht von C1. Die Waadt anerkennt dafür unter anderem ein Berufsdiplom einer Institution mit Unterricht auf Französisch, auch ein anerkanntes ausländisches, zum Beispiel ein französisches Arztdiplom.
Bei Unterversorgung können die Kantone bis zum 31. Dezember 2027 von der Dreijahresregel befreien: für Allgemeine Innere Medizin oder Praktische Ärztin bzw. Praktischer Arzt als einzigen Weiterbildungstitel sowie für Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Genf beschränkt die OKP-Zulassungen seit dem 1. Oktober 2022; eine Berufsausübungsbewilligung garantiert dort keine Zulassung.
Sonderfälle: Staatsangehörigkeit, Drittstaatsdiplome, DDR, Kurzeinsätze
Nicht-EU-Staatsangehörigkeit mit EU-Diplom: Besitzt du weder selbst noch über die Ehe die Schweizer oder eine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit, wird auch ein Diplom etwa aus Deutschland nicht anerkannt. Registrieren lassen kannst du es für CHF 800 bis 1'200, wenn es dich im Ausstellungsstaat zur Berufsausübung unter Aufsicht berechtigt und die Ausbildung die Mindestanforderungen an Stunden oder Jahre erfüllt. Als weiteren Weg nennt das BAG den Erwerb des eidgenössischen Diploms.
Drittstaatsdiplom, in der EU anerkannt: Eine indirekte Anerkennung setzt alles Folgende voraus:
- Ein EU/EFTA-Staat hat dein Diplom bereits anerkannt.
- Du oder deine Ehepartnerin bzw. dein Ehepartner besitzt die Schweizer oder eine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit.
- Du hast im anerkennenden Staat dieselben uneingeschränkten Berufsrechte wie dort ausgebildete Ärzt:innen, und die erste Anerkennung hielt die Mindestanforderungen der Richtlinie 2005/36/EG ein.
- Du hast mindestens drei Jahre aktuelle klinische Erfahrung im anerkennenden Staat und/oder in der Schweiz, die nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Diplome aus der ehemaligen DDR: Sie können über die erworbenen Rechte anerkannt werden, wenn sie dieselbe Rechtsstellung haben wie ein heutiges deutsches Diplom. Zudem musst du in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre tatsächlich und rechtmässig in der Schweiz und/oder der EU/EFTA ärztlich tätig gewesen sein.
Kurzeinsätze bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr: Mit Wohnsitz und Haupttätigkeit in der EU meldest du dich spätestens 30 Tage vor Beginn über das Online-Portal des SBFI, jedes Jahr neu. Ein separates Anerkennungsgesuch bei der MEBEKO brauchst du dann nicht. Die MEBEKO prüft Diplom und Facharzttitel für je CHF 800 bis 1'000, das SBFI erhebt CHF 90 Bearbeitungsgebühr. Ausreichende Kenntnisse der Amtssprache des Kantons brauchst du auch hier.
Aufenthaltsbewilligung, Anmeldung und Versicherungen

Als Staatsangehörige:r von Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich brauchst du keine separate Arbeitsbewilligung: Die Aufenthaltsbewilligung des Kantons gilt zugleich als Arbeitsbewilligung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hast du nach dem FZA einen Rechtsanspruch darauf.
| Bewilligung | Wann | Gültigkeit |
|---|---|---|
| keine, Meldeverfahren | Einsatz bis drei Monate pro Kalenderjahr; der Betrieb meldet dich spätestens am Vortag online | – |
| L (Kurzaufenthalt) | Arbeitsvertrag von drei Monaten bis 364 Tage | so lange wie der Vertrag, verlängerbar auf insgesamt weniger als zwölf Monate |
| B (Aufenthalt) | unbefristeter Vertrag oder mindestens 365 Tage | fünf Jahre, verlängerbar |
| G (Grenzgänger:in) | Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat, Rückkehr mindestens einmal pro Woche | fünf Jahre bei unbefristetem Vertrag oder mehr als einem Jahr; bei drei Monaten bis einem Jahr so lange wie der Vertrag |
Für eine Stelle ab drei Monaten meldest du dich innert 14 Tagen nach der Einreise und vor dem Stellenantritt bei der Wohngemeinde an und beantragst dort die Aufenthaltsbewilligung. Das ist nach den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) grundsätzlich an dir. Du brauchst einen gültigen Pass oder eine Identitätskarte und die schriftliche Anstellungserklärung mit Dauer und Pensum. Arbeiten darfst du, sobald die kantonale Behörde das Gesuch erhalten hat. Die Grenzgängerbewilligung stellt der Kanton des Arbeitsorts aus.
- Krankenversicherung: Innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme versicherst du dich bei einer Schweizer Krankenkasse; dann gilt der Schutz rückwirkend ab Zuzug. Wer zu spät kommt, ist erst ab Beitritt versichert und zahlt bei unentschuldbarer Verspätung 30 bis 50 Prozent Prämienzuschlag, doppelt so lange wie die Verspätung, höchstens fünf Jahre. Jedes Familienmitglied wird einzeln versichert, und in der Grundversicherung muss dich jede Kasse ohne Vorbehalte aufnehmen.
- Grenzgänger:innen mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich können sich im Wohnsitzland versichern, mit einem Gesuch um Befreiung beim Arbeitskanton innert drei Monaten nach Stellenantritt. Eine stillschweigende Wahl ist rechtlich nicht gültig.
- Unfallversicherung: Gegen Berufsunfälle versichert dich der Betrieb, ab acht Stunden pro Woche beim selben Betrieb auch gegen Nichtberufsunfälle.
- Quellensteuer: Mit Bewilligung L, B oder G unterliegst du grundsätzlich der Quellensteuer, die der Betrieb direkt vom Lohn abzieht. Ausnahmen gelten etwa bei Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Bewilligung C, wenn ihr beide in der Schweiz lebt, und in einigen Kantonen für Grenzgänger:innen aus Frankreich. Wohnst du in der Schweiz und verdienst brutto mindestens CHF 120'000 im Jahr, ist zusätzlich eine Steuererklärung obligatorisch (nachträgliche ordentliche Veranlagung).
Was TakeCare übernimmt und was du selbst tust
Für Ärzt:innen mit Diplom aus Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich gilt:
- TakeCare übernimmt den gesamten Anerkennungsprozess bei der MEBEKO für Arztdiplom und Facharzttitel, stellt den Antrag und übernimmt die Kosten der Anerkennung.
- TakeCare unterstützt dich bei der Wohnungssuche, bei Versicherungen und bei Behördengängen.
- TakeCare vermittelt in der Deutschschweiz, der Romandie und im Tessin.
- Alle Dienstleistungen von TakeCare sind für dich als Stellensuchende oder Stellensuchender kostenlos (Art. 9 AVG).
Was nur du selbst tun kannst: Antragsformular und Lebenslauf unterschreiben und die beglaubigten Kopien deiner Dokumente besorgen, etwa bei einem Notariat oder einer Gemeindeverwaltung. Ist Deutsch, Französisch oder Italienisch deine Hauptsprache, schreibst, datierst und unterschreibst du auch die Selbstdeklaration für den Sprachnachweis selbst.
Dein nächster Schritt in die Schweiz
Leg ein Profil an. Wir melden uns und besprechen mit dir, was du für deine Stelle brauchst. Für Pflegefachpersonen, Hebammen, FaGe und Ärzt:innen stellen wir den Antrag beim SRK oder bei der MEBEKO und übernehmen die Kosten der Anerkennung. Bei anderen Abschlüssen klären wir mit dir, welches Verfahren gilt. Die Vermittlung ist für dich kostenlos.
Häufige Fragen
Wird mein Arztdiplom aus Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich in der Schweiz automatisch anerkannt?
Ja, wenn du oder deine Ehepartnerin bzw. dein Ehepartner die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staats besitzt und dein Diplom in Bezeichnung und ausstellender Stelle der EU-Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Dann anerkennt die MEBEKO, die Medizinalberufekommission beim BAG, dein Diplom automatisch, ohne zusätzliche Bedingungen wegen abweichender Dauer oder abweichenden Umfangs der Ausbildung. Ein Gesuch braucht es trotzdem: TakeCare stellt es für dich und übernimmt die Kosten der Anerkennung.
Reicht für die MEBEKO meine deutsche Approbationsurkunde?
Nein. Für ein deutsches Arztdiplom verlangt die MEBEKO das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung, ausdrücklich nicht die Approbationsurkunde. Eine Richtlinienkonformitätsbescheinigung ist für deutsche Diplome nicht nötig. Einzureichen ist eine beglaubigte Kopie, etwa von einem Notariat oder einer Gemeindeverwaltung, kein Original: Die MEBEKO sendet keine Unterlagen zurück.
Muss ich meinen Facharzttitel separat anerkennen lassen?
Ja. Arztdiplom und Facharzttitel sind bei der MEBEKO zwei getrennte Gesuche mit eigenem Formular, eigener Gebühr und eigenem Entscheid, die in einer Sendung eingereicht werden dürfen. Für den Facharzttitel brauchst du ein anerkanntes Diplom, das Gesuch darf jedoch schon gestellt werden, wenn das Diplomgesuch beiliegt. Anerkannt werden nur die Titel in Humanmedizin, die im Zusatzformular 1.1 der MEBEKO aufgeführt sind.
Was kostet die Anerkennung als Ärztin oder Arzt in der Schweiz?
Die MEBEKO verrechnet nach Anhang 5 der Medizinalberufeverordnung je nach Aufwand CHF 800 bis 1'000 für das Arztdiplom und CHF 800 bis 1'000 für jeden Facharzttitel. Ein Spracheintrag im MedReg kostet CHF 50 bis 100 pro Sprache. Eine allfällige kantonale Berufsausübungsbewilligung kostet zusätzlich, die erste zum Beispiel CHF 700 in Bern oder CHF 1'000 in Zürich. TakeCare übernimmt die Kosten der Anerkennung von Diplom und Facharzttitel, und für Stellensuchende sind alle Dienstleistungen von TakeCare kostenlos (Art. 9 AVG).
Wie lange dauert die Anerkennung bei der MEBEKO?
Eine verbindliche Frist gibt es nicht. Die MEBEKO nennt in ihren FAQ zurzeit bis zu sechs Monate für das Diplom und bis zu fünf Monate für den Facharzttitel, jeweils ab Versand der Eingangsbestätigung. Gesuche werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und lassen sich nicht beschleunigen. Nach Erfahrung von TakeCare dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate, ein Erfahrungswert und keine Frist.
Darf ich schon ärztlich arbeiten, bevor die Anerkennung abgeschlossen ist?
Nein. Ohne Eintrag im Medizinalberuferegister MedReg darf in der Schweiz kein universitärer Medizinalberuf ausgeübt werden, und eingetragen wirst du erst mit dem Entscheid der MEBEKO. Arbeitgebende müssen den Eintrag vor der Anstellung prüfen. Die befristete Ausnahme nach Art. 11b MedBV betrifft nur den Sprachnachweis: Unter bestimmten Bedingungen darfst du unter Aufsicht arbeiten und die Sprachkenntnisse innert eines Jahres nachweisen.
Welches Sprachniveau brauche ich als Ärztin oder Arzt in der Schweiz, und wie weise ich es nach?
Das BAG setzt die gesetzlich verlangten Sprachkenntnisse mit Niveau B2 gleich. Nachweisen kannst du sie mit einem international anerkannten Sprachdiplom, höchstens sechs Jahre alt, mit einem Medizinstudium oder einer Weiterbildung in dieser Sprache oder mit drei Jahren ärztlicher Berufserfahrung in dieser Sprache innert zehn Jahren (Art. 11c MedBV). Ist die Sprache deine Hauptsprache, reichst du eine selbst geschriebene, datierte und unterschriebene Selbstdeklaration ein. Arbeitgebende und Kantone dürfen mehr verlangen, und für die Abrechnung über die Grundversicherung gelten strengere Regeln.
Muss ich als Ärztin oder Arzt Schweizerdeutsch können?
Rechtlich nicht: Verlangt wird eine Amtssprache, also Deutsch, Französisch oder Italienisch, kein Dialekt, und die akzeptierten Sprachnachweise beziehen sich auf die Standardsprache. Im Alltag der Deutschschweiz ist Schweizerdeutsch aber allgegenwärtig: Laut Bundesamt für Statistik sprachen dort 83 Prozent der Erwerbstätigen im Jahr 2020 bei der Arbeit üblicherweise Schweizerdeutsch. Geschrieben wird Hochdeutsch.
Was ist das MedReg, und was ist eine GLN?
Das MedReg ist das öffentliche Register der universitären Medizinalpersonen in der Schweiz. Ohne Eintrag darfst du nicht ärztlich tätig sein. Mit dem Abschluss der Anerkennung trägt dich die MEBEKO kostenlos ein und teilt dir eine Global Location Number (GLN) zu, eine eindeutige Nummer, die auch nach einer Namensänderung gültig bleibt. Öffentlich einsehbar sind unter anderem Diplom, Facharzttitel, Sprachkenntnisse und kantonale Bewilligungen.
Brauche ich als Assistenzärztin oder Assistenzarzt eine kantonale Berufsausübungsbewilligung?
Das hängt vom Kanton ab. Nach Bundesrecht braucht die Bewilligung, wer in eigener fachlicher Verantwortung arbeitet; Assistenzärzt:innen arbeiten unter Aufsicht. Keine Bewilligung brauchen sie in Bern, in Zürcher Spitälern und in Genf mit anerkanntem Diplom. In einer Zürcher Praxis braucht die anstellende Ärztin oder der anstellende Arzt eine Assistenzbewilligung. Im Tessin dagegen ist jede ärztliche Tätigkeit bewilligungspflichtig, auch in Anstellung und Weiterbildung.
Ich habe in Deutschland Medizin studiert, habe aber keine EU-Staatsangehörigkeit. Wird mein Diplom anerkannt?
Nicht direkt: Die automatische Anerkennung setzt voraus, dass du oder deine Ehepartnerin bzw. dein Ehepartner die Schweizer oder eine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit besitzt. Registrieren lassen kannst du das Diplom bei der MEBEKO für CHF 800 bis 1'200, wenn es dich im Ausstellungsstaat zur Berufsausübung unter Aufsicht berechtigt und die Ausbildung die Mindestanforderungen erfüllt. Damit kannst du eine Schweizer Weiterbildung beginnen, aber nicht abschliessen. Als weiteren Weg nennt das BAG den Erwerb des eidgenössischen Diploms.
Brauche ich für die Schweiz eine Arbeitsbewilligung, und wer beantragt sie?
Als Staatsangehörige:r eines EU/EFTA-Staats brauchst du keine separate Arbeitsbewilligung, denn die Aufenthaltsbewilligung gilt zugleich als Arbeitsbewilligung. Das ist L bei einem Vertrag von drei Monaten bis 364 Tage, B bei einem unbefristeten Vertrag oder mindestens 365 Tagen und G für Grenzgänger:innen. Ziehst du in die Schweiz, meldest du dich nach den Weisungen des SEM grundsätzlich selbst bei der Wohngemeinde an, innert 14 Tagen nach der Einreise und vor dem Stellenantritt. Dort beantragst du die Bewilligung, mit Pass oder Identitätskarte und der schriftlichen Anstellungserklärung. Arbeiten darfst du, sobald die kantonale Behörde das Gesuch erhalten hat. Die Grenzgängerbewilligung stellt der Kanton des Arbeitsorts aus. Die Aufenthaltsbewilligung ersetzt die kantonale Berufsausübungsbewilligung nicht.
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Quellen
Alle Angaben zu Verfahren, Gebühren und Fristen stammen von den zuständigen Stellen und wurden am 25. September 2026 geprüft. Massgebend ist immer die aktuelle Fassung auf deren Seiten.
Bundesamt für Gesundheit (BAG) und MEBEKO16
- Medizinalberufekommission MEBEKO
- Gesuch einreichen für ein Diplom der Medizinalberufe aus einem EU/EFTA-Staat
- Gesuch einreichen für einen Weiterbildungstitel der Medizinalberufe aus einem EU/EFTA-Staat
- Gesuch einreichen für ein Diplom der Medizinalberufe aus einem Drittstaat
- Antragsformular direkte Anerkennung eines Diploms (März 2025)
- Antragsformular direkte Anerkennung eines Weiterbildungstitels (März 2025)
- Zusatzformular 1.1 direkte Anerkennung Weiterbildungstitel in Humanmedizin
- MEBEKO Jahresbericht 2024
- Häufige Fragen (FAQ) zum MedReg
- Medizinalberuferegister MedReg
- Medizinalberufe: Meldung von Sprachkenntnissen
- Revision MedBG: Registrierung der Diplome und Spracheintrag
- Evaluation MedBG, Schlussbericht 24. September 2025
- FAQ Umsetzung KVG Zulassung Leistungserbringer
- FAQ Versicherungspflicht 2026
- Krankenversicherung: Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)1
Staatssekretariat für Migration (SEM) und Migrationsämter7
Bundesrecht (Fedlex)8
- Medizinalberufegesetz MedBG, SR 811.11
- Medizinalberufeverordnung MedBV, SR 811.112.0
- Krankenversicherungsgesetz KVG, SR 832.10 (Stand 1. Juli 2026)
- Verordnung über die Krankenversicherung KVV, SR 832.102 (Stand 1. August 2026)
- Bundesverfassung BV, Art. 70 Sprachen
- Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs VFP, SR 142.203
- Krankenversicherungsgesetz KVG (Stand 1. Juli 2025), Versicherungspflicht
- Verordnung über die Krankenversicherung KVV (Stand 1. Januar 2026), Prämienzuschlag
EU-Recht (EUR-Lex)1
ch.ch – Bund, Kantone und Gemeinden2
Sozialversicherungen und Steuern (AHV/IV, ESTV)1
Kantone und Gemeinden10
- Berufsbewilligung Ärztin und Arzt
- Berufsbewilligungen
- Berufsausübungsbewilligung
- Berufsausübungsbewilligung beantragen
- Merkblatt Medizin (September 2023, Änderung 30. Oktober 2025)
- Assistenzbewilligung
- Demander une nouvelle autorisation de pratiquer
- Autorizzazione di libero esercizio
- Procedura medici dipendenti o in formazione
- Niveau de langue française requis