Arbeiten in der Schweiz
Aus Frankreich in die Schweiz: Anerkennung, Ausweis G und Ankommen
Das französische Diplôme d'État d'infirmier·ère und das französische Arztdiplom fallen unter die automatische Anerkennung der EU-Richtlinie 2005/36/EG: Für die Pflege ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig, für Ärzt:innen die Medizinalberufekommission MEBEKO. TakeCare stellt den Antrag und übernimmt den gesamten Anerkennungsprozess inklusive der Kosten der Anerkennung; das SRK entscheidet innert höchstens vier Monaten nach vollständigem Dossier, die MEBEKO nennt für das Diplom derzeit bis zu sechs Monate, und nach Erfahrung von TakeCare dauert der gesamte Prozess rund drei Monate. Eine separate Arbeitsbewilligung brauchst du mit französischer Staatsangehörigkeit nicht: Du ziehst mit Ausweis B oder L in die Schweiz oder bleibst in Frankreich wohnen und arbeitest als Grenzgänger:in mit Ausweis G.
Grundlage: offizielle Angaben von SRK, BAG, SBFI und Bund
Geschrieben und geprüft von Jonas Benner, CEO & Co-Founder
Auf einen Blick
- Pflege: Das Diplôme d'État d'infirmier·ère steht in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG. Das SRK prüft es im EU-harmonisierten Verfahren nur auf Konformität mit der Richtlinie und vergleicht es nicht mit einer Schweizer Ausbildung.
- Ärzt:innen: Die MEBEKO entscheidet über dein Arztdiplom und, in einem separaten Gesuch, über deinen Weiterbildungstitel (DES). Anerkannt haben beide in der Schweiz dieselbe Wirkung wie die eidgenössischen.
- Aide-soignant·e: Es gibt kein EU-harmonisiertes Verfahren, und das SRK nennt keine Zuordnung zu einem Schweizer Abschluss. Ob du für eine Stelle in der Pflegehilfe die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK brauchst, hängt vom Kanton ab.
- Assistante médicale und secrétaire médicale: Laut SBFI brauchst du eine Anerkennung nur, wenn du in der Schweiz röntgen wirst. Ohne Röntgen bewirbst du dich direkt.
- Bewilligung: Mit französischer Staatsangehörigkeit fällst du unter das Freizügigkeitsabkommen. Für die Einreise genügen Pass oder Identitätskarte, und die Aufenthaltsbewilligung ist zugleich deine Arbeitsbewilligung.
- Grenzgänger:in: Mit Ausweis G wohnst du weiter in Frankreich. Wo dein Lohn besteuert wird, hängt vom Kanton ab, in dem du arbeitest.
- TakeCare stellt den Antrag beim SRK für Pflegefachpersonen, Hebammen sowie Fachfrauen und Fachmänner Gesundheit (FaGe) und bei der MEBEKO für Ärzt:innen und übernimmt die Kosten der Anerkennung. In der Pflegehilfe stellt TakeCare das Gesuch um die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK und übernimmt die Kosten. Welches Verfahren für ein Diplôme d'État d'aide-soignant·e gilt und was TakeCare übernimmt, klären wir mit dir. Dazu unterstützt dich TakeCare bei Wohnungssuche, Versicherungen und Behördengängen. Für Stellensuchende sind alle Dienstleistungen kostenlos (Art. 9 AVG).
Dein französischer Abschluss und sein Schweizer Gegenstück
Welche Stelle für dich zuständig ist, hängt von deinem Beruf ab, nicht von deinem Wohnort. Die Tabelle ordnet die französischen Abschlüsse in Pflege, Medizin und Arztpraxis zu. Sie zeigt den Weg; den Entscheid trifft die zuständige Stelle.
| Abschluss in Frankreich | In der Schweiz | Zuständig | Verfahren |
|---|---|---|---|
| Diplôme d'État d'infirmier·ère (IDE) | Pflegefachfrau / Pflegefachmann | Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK) | EU-harmonisiert: Prüfung auf Konformität mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, Diplom erworben nach dem 29. Juni 1979 |
| Diplôme d'État d'aide-soignant·e | Das SRK nennt keine Zuordnung; unterhalb der diplomierten Pflege kennt es die Stufen Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ und Pflegehelfende SRK | SRK | Kein EU-harmonisiertes Verfahren; ob du für eine Stelle in der Pflegehilfe die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK brauchst, hängt vom Kanton ab |
| Diplôme de fin de deuxième cycle d'Etudes médicales oder Diplôme de formation approfondie en sciences médicales | Eidgenössisches Arztdiplom | MEBEKO, Ressort Ausbildung | Direkte Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG |
| Diplôme d'études spécialisées (DES) | Eidgenössischer Weiterbildungstitel (Facharzttitel) | MEBEKO, Ressort Weiterbildung | Eigenes Gesuch; anerkennbar sind nur die Titel im Zusatzformular 1.1 der MEBEKO |
| Assistant·e médical·e (CQP) oder secrétaire médical·e | Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent (MPA), auf Französisch assistante médicale | SBFI, nur bei Röntgentätigkeit | Ohne Röntgen keine Anerkennung nötig; mit Röntgen Anerkennung beim SBFI |
Infirmier·ère: Anerkennung beim SRK
Wer in der Schweiz in einem reglementierten Gesundheitsberuf arbeiten will, braucht eine Anerkennung des ausländischen Diploms; das SRK bezeichnet sie als gesetzlich vorgeschrieben. Für die Pflege ist das Schweizerische Rote Kreuz zuständig. Es ist keine Bundesbehörde, sondern erfüllt diese Aufgabe im Auftrag des Bundes.
Für Frankreich führt Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG das «Diplôme d'Etat d'infirmier(ère)» und das «Diplôme d'Etat d'infirmier(ère) délivré en vertu du décret no 99-1147 du 29 décembre 1999», ausgestellt vom Gesundheitsministerium, mit der Berufsbezeichnung Infirmier(ère) und dem Stichtag 29. Juni 1979. Der Eintrag lautet in der Fassung, auf die das SRK verweist, und in der aktuellen EU-Fassung gleich. Die Schweiz wendet die Richtlinie über Anhang III des Freizügigkeitsabkommens mit der EU an.
Damit kommt für dich das EU-harmonisierte Verfahren infrage. Voraussetzung ist, dass du das Diplom nach dem Stichtag erworben und die Ausbildung in Frankreich absolviert hast. Das SRK prüft dann nur, ob dein Abschluss der Richtlinie entspricht. Es vergleicht ihn nicht mit einem Schweizer Bildungsgang und stuft ihn weder als HF noch als FH ein.
So läuft das Verfahren:
- 1PreCheck: Der obligatorische und kostenlose erste Schritt läuft online beim SRK. Sind alle Unterlagen eingereicht, bearbeitet das SRK den PreCheck innert höchstens vier Wochen und teilt das Ergebnis per E-Mail mit. Nach unserer Erfahrung liegt der positive PreCheck oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung vor.
- 2Antrag: Nach einem positiven PreCheck schickt das SRK die Antragsunterlagen per Post. Das vollständige Dossier geht mit dem unterschriebenen Antragsformular an das SRK in Wabern. Diesen Antrag stellt TakeCare, und die Kosten der Anerkennung übernimmt TakeCare.
- 3Entscheid: Das Verfahren beginnt, sobald das Dossier vollständig und die Rechnung bezahlt ist. Ab dann entscheidet das SRK innert höchstens vier Monaten. Fehlen Unterlagen, dauert es länger.
- 4Register: Nach der Anerkennung wirst du ins Gesundheitsberuferegister GesReg eingetragen und erhältst automatisch eine GLN. Der Eintrag ist für Pflegefachpersonen mit anerkanntem ausländischem Diplom Pflicht.
Nach unserer Erfahrung dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate.
Diese Unterlagen verlangt das SRK zusätzlich zum Antragsformular; die vollständige Liste kommt mit den Antragsunterlagen:
- EU-Bescheinigung: eine Bestätigung der zuständigen Behörde deines Ausbildungslandes, dass dein Diplom der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Das SRK braucht sie im Original oder als beglaubigte Kopie; die Behörde kann sie auch direkt per E-Mail an das SRK senden.
- Certificate of Current Professional Status oder Letter of Good Standing: ausgestellt von der Behörde des Landes, in dem du zuletzt gearbeitet hast. Für den PreCheck brauchst du ihn nicht; beim Einreichen des Antrags darf er höchstens drei Monate alt sein.
- Certificate of Non-Registration und Strafregisterauszug: anstelle des Letter of Good Standing, wenn dein Diplom nie registriert war, etwa weil du nach dem Abschluss nicht in Frankreich gearbeitet hast. Auch der Strafregisterauszug darf höchstens drei Monate alt sein.
- Kopien: In der Regel genügen Kopien oder amtlich beglaubigte Kopien. Eine Apostille akzeptiert das SRK nicht als Beglaubigung. Beglaubigungen und Übersetzungen müssen auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch sein, Übersetzungen von einer anerkannten Übersetzerin oder einem anerkannten Übersetzer.
Für das EU-harmonisierte Verfahren nennt das SRK in seinem Ablaufblatt CHF 550, für den Eintrag ins Register einmalig CHF 130. An anderer Stelle auf seiner Website nennt es für dasselbe Verfahren CHF 680. Das entspricht der Summe beider Beträge; ob die Registergebühr darin enthalten ist, sagt das SRK aber nicht. Die Kosten der Anerkennung übernimmt TakeCare.
Eine anerkannte ausländische Qualifikation hat für die Berufsausübung in der Schweiz dieselbe Wirkung wie der entsprechende Schweizer Abschluss, und der Entscheid gilt für das ganze Berufsleben. Die Schweizer Titel HF und FH darfst du nicht führen. Du verwendest die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder deinen französischen Titel mit Angabe des Landes. Das SRK empfiehlt Arbeitgebern, anerkannte Fachpersonen zu denselben Bedingungen einschliesslich Lohn anzustellen wie in der Schweiz ausgebildete; eine gesetzliche Lohnregel ist das nicht.
Die automatische Anerkennung gilt für die allgemeine Pflege. Pflegerische Spezialisierungen und Fachrichtungen ohne Ausbildung in allgemeiner Pflege fallen nicht darunter, sondern unter das allgemeine Anerkennungssystem der Richtlinie.
Nach dem Gesundheitsberufegesetz brauchst du eine kantonale Berufsausübungsbewilligung, wenn du in eigener fachlicher Verantwortung arbeitest: selbständig, in leitender Funktion oder ohne Aufsicht durch eine Person desselben Berufs, auch angestellt. Für Arbeit unter Aufsicht einer Pflegefachperson verlangt das Gesetz keine Bewilligung; kantonale Regeln können dazukommen. Voraussetzung für die Bewilligung sind unter anderem ein anerkannter Abschluss und Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons.
Arbeiten, bevor die Anerkennung da ist: Ob und wie lange du ohne Anerkennung arbeiten darfst, während das Verfahren läuft, entscheidet laut SRK der Kanton, genauer die Gesundheitsdirektion oder der kantonsärztliche Dienst. Eine landesweite Regel gibt es nicht.
Aide-soignant·e: was gilt
Für das Diplôme d'État d'aide-soignant·e gibt es kein EU-harmonisiertes Verfahren, und das SRK nennt keine Zuordnung zu einem Schweizer Abschluss. Für Abschlüsse unterhalb der diplomierten Pflege nennt das SRK diese Verfahren:
- Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ: Ausländische Abschlüsse auf dieser Stufe vergleicht das SRK mit dem Schweizer EFZ. Ein EU-harmonisiertes Verfahren gibt es dafür nicht.
- Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK: offen unter anderem für Personen mit einer ausländischen Grundausbildung in Pflege von mindestens 120 Stunden Theorie und praktischer Erfahrung. Das SRK entscheidet innert zwei Monaten nach vollständigem Online-Antrag. Die Gebühr beträgt CHF 250, mit Praktikum CHF 500; bei einem negativen Entscheid stellt das SRK keine Rechnung.
Einen Sprachnachweis B1 verlangt das SRK für die Gleichwertigkeit Pflegehelfende nicht, wenn du die Ausbildung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abgeschlossen hast. Ob du für eine Stelle in der Pflegehilfe überhaupt die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK brauchst, hängt vom Kanton ab. Welches Verfahren für dein Diplôme d'État d'aide-soignant·e gilt und was TakeCare übernimmt, klären wir mit dir. Führt der Weg über die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK, stellt TakeCare das Gesuch für dich und übernimmt die Kosten.
Ärzt:innen: Anerkennung bei der MEBEKO
Für Ärzt:innen ist die Medizinalberufekommission MEBEKO zuständig; ihre Geschäftsstelle ist beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) angesiedelt. Das Diplom anerkennt das Ressort Ausbildung, den Weiterbildungstitel das Ressort Weiterbildung. Laut Jahresbericht der MEBEKO stammten 2024 rund 87 Prozent der anerkannten Weiterbildungstitel aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien.
Für Arztdiplome aus der EU gilt ein vereinfachtes Verfahren: Erfüllt die Ausbildung die Mindestanforderungen der EU, wird das Diplom automatisch anerkannt, und weicht sie in Dauer oder Umfang von der schweizerischen ab, dürfen keine zusätzlichen Bedingungen gestellt werden. Die direkte Anerkennung setzt dreierlei voraus: Du oder deine Ehepartnerin oder dein Ehepartner besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staats, dein Diplom entspricht der Bezeichnung in der Richtlinie 2005/36/EG, und es wurde von der dort genannten Behörde ausgestellt. Ein anerkanntes Diplom hat in der Schweiz dieselbe Wirkung wie das eidgenössische.
Welches französische Dokument die MEBEKO verlangt:
- Für das Arztdiplom das «Diplôme de fin de deuxième cycle d'Etudes médicales» oder das «Diplôme de formation approfondie en sciences médicales».
- Nur wenn keines der beiden existiert, akzeptiert sie das «Diplôme d'Etat de docteur en médecine». Reichst du dieses ein, füllst du das zusätzliche Formular aus und legst für die Anerkennung deines DES eine Konformitätsbescheinigung zur Richtlinie bei.
- Hast du nur eine provisorische Bestätigung deines Diploms, braucht es zusätzlich eine beglaubigte Konformitätsbescheinigung zur Richtlinie 2005/36/EG.
Diplom und Weiterbildungstitel sind zwei getrennte Gesuche mit eigenen Formularen und eigenen Entscheiden; die Unterlagen dürfen zusammen eingereicht werden. Für den Weiterbildungstitel brauchst du ein eidgenössisches oder von der MEBEKO anerkanntes Diplom, kannst ihn aber schon beantragen, bevor das Diplom anerkannt ist, wenn das Diplomgesuch beiliegt. Anerkennbar sind nur die Titel der Humanmedizin im Zusatzformular 1.1; die MEBEKO bezeichnet diese Liste als abschliessend. Mehrere Titel lassen sich anerkennen, die Gebühr fällt pro Gesuch an. Ein anerkannter Titel hat dieselbe Wirkung wie der eidgenössische, garantiert dir aber in der Schweiz nicht dieselben Abrechnungsmöglichkeiten zulasten der obligatorischen Krankenversicherung wie in Frankreich, wo er ausgestellt wurde.
Für die Anerkennung braucht die MEBEKO:
- das datierte und unterschriebene Antragsformular
- eine beglaubigte Kopie von Pass oder Identitätskarte (ein Ausländerausweis genügt nicht), bei Anerkennung über die Ehe zusätzlich den Ausweis des Ehepartners oder der Ehepartnerin und den Eheschein
- einen aktuellen, unterschriebenen Lebenslauf
- eine beglaubigte Kopie des Diploms in der Originalsprache; eine amtliche Übersetzung braucht es nur für Dokumente, die nicht auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch sind
- für den Weiterbildungstitel zusätzlich das eigene Antragsformular, eine beglaubigte Kopie des Weiterbildungsdiploms und das Zusatzformular 1.1
Beglaubigen dürfen Notariate, diplomatische Vertretungen, Gemeinde-, Stadt- und Bezirksverwaltungen, Gerichte sowie die ausstellende Behörde für ihre eigenen Dokumente. Nicht akzeptiert sind Beglaubigungen durch Übersetzer:innen, Spitäler, Banken, die Post, Krankenversicherer oder durch dich selbst. Einzureichen sind beglaubigte Kopien, keine Originale; die MEBEKO gibt Unterlagen nicht zurück. Gesuche nimmt sie nur auf Papier per Post an.
Die MEBEKO nennt für die Diplomanerkennung derzeit bis zu sechs Monate, für den Weiterbildungstitel bis zu fünf Monate, jeweils ab der Eingangsbestätigung, und bezeichnet diese Angaben als unverbindlich. Gesuche werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und lassen sich nicht beschleunigen. Die Gebühr legt die Medizinalberufeverordnung auf CHF 800 bis 1'000 pro Anerkennung fest, je nach Aufwand. TakeCare stellt den Antrag und übernimmt die Kosten der Anerkennung; nach unserer Erfahrung dauert der gesamte Prozess rund drei Monate.
Den Entscheid schickt die MEBEKO nur auf Papier per Einschreiben. Gleichzeitig wirst du ins Medizinalberuferegister MedReg eingetragen und erhältst eine GLN. Ohne MedReg-Eintrag darfst du in der Schweiz nicht ärztlich tätig sein, und vor der Anstellung prüft dein Arbeitgeber, ob du eingetragen bist und die nötigen Sprachkenntnisse hast.
Als Assistenzärzt:in arbeitest du unter Aufsicht. Wer in eigener fachlicher Verantwortung arbeitet, braucht eine Bewilligung des Kantons, auch angestellt in einer Praxis. Voraussetzung sind unter anderem ein anerkanntes Diplom, ein anerkannter Weiterbildungstitel und Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons. Die Kantone regeln die Einzelheiten unterschiedlich:
| Kanton | Unter Aufsicht | Eigene fachliche Verantwortung | Sprache für die Bewilligung |
|---|---|---|---|
| Genf | Keine Bewilligung, solange du mit anerkanntem Diplom in der Weiterbildung unter Aufsicht arbeitest; mit Weiterbildungstitel musst du sie beantragen und darfst nicht mehr unter Aufsicht arbeiten | Erstbewilligung CHF 900; die Zulassung zur Grundversicherung ist ein separates Recht und seit 1. Oktober 2022 begrenzt | Französisch B2; kein Zertifikat nötig bei Muttersprache Französisch oder Ausbildung auf Französisch |
| Bern | Keine Bewilligung; Arbeit nur unter Aufsicht von Ärzt:innen mit Bewilligung | Erstbewilligung CHF 700, kostenlos mit gültiger Bewilligung eines anderen Kantons; auch Angestellte mit fachlicher Selbständigkeit brauchen sie | Eine Amtssprache des Kantons, also Deutsch oder Französisch |
| Zürich | Im Spital keine Bewilligung; in einer Praxis braucht der Arbeitgeber eine Assistenzbewilligung | Erstbewilligung CHF 1'000; wer mit Facharzttitel in einer Praxis angestellt ist, braucht eine eigene Bewilligung | Deutsch mindestens B2 |
| Tessin | Auch unter Aufsicht bewilligungspflichtig; bei Erstanstellung gilt die Bewilligung als medico assistente dreieinhalb Jahre beim selben Arbeitgeber | Nur mit Weiterbildungstitel | Die Sprachkenntnisse müssen zuerst im MedReg eingetragen sein |
Selbst zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen kannst du nur mit einer eigenen Zulassung. Dafür verlangt das Krankenversicherungsgesetz unter anderem eine in der Schweiz abgelegte Sprachprüfung in der Sprache deiner Region, erlässt sie aber, wenn dein anerkanntes ausländisches Diplom in dieser Amtssprache erworben wurde, ein französisches Diplom also in der Romandie. Der Kanton Zürich verlangt für die Zulassung Deutsch auf Niveau C1. Ärzt:innen, die im ambulanten Bereich eines Spitals angestellt sind, brauchen keine eigene Zulassung, weil das Spital abrechnet.
Assistante médicale: MPA in der Schweiz
In der Schweiz heisst der Beruf Medizinische Praxisassistentin oder Medizinischer Praxisassistent (MPA), auf Französisch assistante médicale oder assistant médical. Das Anerkennungsportal des Bundes führt auch die Suchbegriffe «secrétaire médicale» und «secrétaire médical» unter diesem Beruf. Zuständig ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), nicht das SRK und nicht die MEBEKO.
Ob du eine Anerkennung brauchst, hängt laut dem Anerkennungsportal des SBFI an einer einzigen Frage: Wirst du in der Schweiz röntgen? Dein Ausbildungsland ändert an der Antwort nichts.
- Ohne Röntgen: Die Tätigkeit ist nicht reglementiert. Du brauchst keine Anerkennung und kannst dich direkt bewerben. Freiwillig anerkennen lassen kannst du deinen Abschluss trotzdem.
- Mit Röntgen: Du brauchst die Anerkennung des SBFI. Im selben Verfahren lässt sich bei Bedarf die Röntgenberechtigung für Aufnahmen mit niedriger Dosis erwerben, also Thorax und Extremitäten, vergleichbar mit einer MPA mit Schweizer EFZ. Durchleuchtung, CT und Mammografie sind für MPA ausgeschlossen.
In Frankreich ist assistant·e médical·e laut Assurance Maladie kein Gesundheitsberuf und darf nur vollautomatische Geräte bedienen, also nicht röntgen. Die Funktion können dort unter anderem aides-soignant·e·s, Pflegefachpersonen und secrétaires médicales übernehmen; das Branchenzertifikat CQP ist kein Staatsdiplom.
Die Anerkennung beim SBFI kostet CHF 550, Ausgleichsmassnahmen nicht eingerechnet; bezahlt wird in Franken und in einem Betrag. Das SBFI nennt eine Dauer von bis zu vier Monaten nach vollständigem Dossier, meldet derzeit aber sehr viele Gesuche und erhebliche Verzögerungen. Wer Berufserfahrung hat, kann das Schweizer MPA EFZ auch über ein kantonales Qualifikationsverfahren erwerben, das Erfahrung und Vorbildung anrechnet.
Im Kanton Zürich dürfen MPA ohne kantonale Bewilligung in einer Arztpraxis angestellt werden; der Arbeitgeber sorgt dafür, dass ihre Ausbildung zu den Aufgaben passt. Ob du für deine Stelle eine Anerkennung brauchst, klären wir mit dir.
Sprache: Romandie, Deutschschweiz oder Tessin
Deutsch, Französisch und Italienisch sind Amtssprachen des Bundes; welche Amtssprache in einem Kanton gilt, legt der Kanton fest. Verlangen das Medizinalberufegesetz oder das Gesundheitsberufegesetz Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, ist Deutsch, Französisch oder Italienisch gemeint, kein Dialekt. In der Romandie hilft dir deine Ausbildung auf Französisch direkt:
- Genf: Für die erste Berufsausübungsbewilligung verlangt der Kanton ein Zertifikat Französisch B2. Wer Französisch als Muttersprache hat oder die Ausbildung auf Französisch abgeschlossen hat, muss es nicht einreichen. Das gilt für alle bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe.
- Waadt: Für die Bewilligung gilt Französisch B2, für die Zulassung von Ärzt:innen zur Grundversicherung C1. Als Nachweis akzeptiert der Kanton ein Berufsdiplom einer französischsprachigen Ausbildungsstätte, auch ein anerkanntes ausländisches, etwa ein französisches Pflege- oder Arztdiplom. Den TCF akzeptiert die Waadt nicht.
- Bern: Für Gesundheitsberufe im GesReg, also auch die Pflege, braucht es einen Sprachnachweis nur, wenn deine Hauptsprache nicht Deutsch oder Französisch ist oder du die Ausbildung nicht auf Deutsch oder Französisch absolviert hast.
Für die Anerkennung verlangt das SRK Kenntnisse einer Landessprache auf Niveau B2. Es akzeptiert für Französisch TELC B2, DELF B2, TCF tout public B2 sowie zwei Varianten des TEF B2. Laut seinem Ablaufblatt ist ein Sprachnachweis nötig, sofern die Ausbildung nicht in einer Schweizer Amtssprache absolviert wurde oder kein B2-Diplom vorliegt. Ob das SRK in deinem Fall einen Nachweis verlangt, klären wir beim Antrag. Ein Zertifikat, das das SRK akzeptiert, gilt nicht automatisch für die kantonale Bewilligung, wie das Beispiel TCF in der Waadt zeigt.
Für Ärzt:innen verlangt das Bundesrecht Sprachkenntnisse, die laut BAG dem Niveau B2 entsprechen. Nachweisen kannst du sie mit einem Sprachdiplom ab B2, das höchstens sechs Jahre alt ist, mit einem Studium oder einer Weiterbildung, die du tatsächlich in dieser Sprache absolviert hast, oder mit drei Jahren ärztlicher Tätigkeit in dieser Sprache innerhalb der letzten zehn Jahre. Ist Französisch deine Hauptsprache, reichst du eine selbst verfasste, datierte und unterschriebene Selbstdeklaration ein. Jeder Spracheintrag im MedReg kostet CHF 50 bis 100. Arbeitgeber und Kantone dürfen ein höheres Niveau oder einen aktuelleren Nachweis verlangen.
Für eine Stelle in der Deutschschweiz brauchst du Deutsch. Das SRK akzeptiert dafür Goethe-Zertifikat B2, telc Deutsch B2, TestDaF Niveaustufen 3 bis 5 und ÖSD Zertifikat B2. Der Kanton Zürich verlangt Deutsch B2 für die Berufsausübungsbewilligung von Pflegefachpersonen und von Ärzt:innen. Im Alltag hörst du vor allem Schweizerdeutsch: Laut Bundesamt für Statistik sprachen 83 Prozent der Erwerbstätigen in der Deutschschweiz im Jahr 2020 bei der Arbeit üblicherweise Schweizerdeutsch, 43 Prozent Hochdeutsch. Geschrieben wird Hochdeutsch.
Im Tessin weisen Pflegefachpersonen für die Bewilligung Italienisch nach, zum Beispiel mit einem Zertifikat ab B2 oder mit drei Jahren Berufserfahrung auf Italienisch innerhalb der letzten zehn Jahre.
In Frankreich wohnen, in der Schweiz arbeiten: Ausweis G
Als Grenzgänger:in wohnst du weiter in Frankreich und arbeitest in der Schweiz. Voraussetzung ist, dass du die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staats hast, in einem EU/EFTA-Staat wohnst und mindestens einmal pro Woche an deinen Hauptwohnsitz zurückkehrst. Grenzzonen gelten für EU/EFTA-Staatsangehörige nicht mehr: Du darfst überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten.
- Den Ausweis G erteilt der Kanton, in dem du arbeitest. Dein Arbeitgeber ist auf dem Ausweis eingetragen.
- Gültig ist er fünf Jahre bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Vertrag über mehr als ein Jahr, bei drei Monaten bis einem Jahr für die Dauer des Vertrags. Für Einsätze unter drei Monaten gilt stattdessen das Online-Meldeverfahren.
- Nach Bundesrecht meldest du einen Stellenwechsel der Behörde am Arbeitsort vor dem Stellenantritt.
- Übernachtest du unter der Woche in der Schweiz, meldest du dich am Aufenthaltsort an. Eine zusätzliche Bewilligung brauchst du dafür nicht.
- Im Kanton Genf muss das Gesuch vor Arbeitsbeginn eingereicht sein; arbeiten darfst du, sobald das vollständige Dossier verschickt ist. Den Ausweis schickt der Kanton direkt an den Arbeitgeber. Zur Stellensuche stellt Genf keinen Ausweis G aus, weil er an einen Arbeitgeber gebunden ist.
- Die Anerkennung der MEBEKO gilt auch für Grenzgänger:innen, ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung.
Krankenversicherung: Als Grenzgänger:in musst du ab dem ersten Arbeitstag versichert sein und hast drei Monate Zeit, einer Schweizer Krankenkasse beizutreten. Weil du in Frankreich wohnst, hast du ein Optionsrecht und kannst dich stattdessen in Frankreich versichern. Dafür füllst du innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» aus, lässt es von der CPAM abstempeln und reichst es beim Arbeitskanton ein. Wer die Option nur stillschweigend nutzt, ist rechtlich nicht befreit.
Steuern: Wo dein Lohn besteuert wird, hängt vom Kanton ab, in dem du arbeitest.
| Arbeitskanton | Besteuerung deines Lohns |
|---|---|
| Bern, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft | Keine Quellensteuer in der Schweiz, sofern dem Lohnausweis eine Wohnsitzbestätigung beiliegt. Der Lohn wird in Frankreich besteuert. |
| Genf und alle übrigen Kantone | Quellensteuer in der Schweiz, vom Arbeitgeber direkt abgezogen. Von der französischen Einkommenssteuer bist du damit nicht befreit; Frankreich rechnet die Schweizer Steuer an. |
Sozialversicherung: Wer in der Schweiz arbeitet, ist in der Regel hier in der AHV/IV/EO versichert, auch mit Wohnsitz im Ausland; nach dem Freizügigkeitsabkommen bist du nur in einem Staat versichert. Vom Lohn gehen 5,3 Prozent für AHV/IV/EO ab, der Arbeitgeber zahlt denselben Anteil. Die Arbeitslosenversicherung von 2,2 Prozent bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmende je zur Hälfte. Deine AHV-Nummer beginnt mit 756; dein Arbeitgeber kann sie dir nennen.
In die Schweiz ziehen: Ausweis L, B und C
Ziehst du für eine Stelle ab drei Monaten in die Schweiz, meldest du dich innert 14 Tagen nach der Ankunft und vor Arbeitsbeginn bei deiner Wohngemeinde an und beantragst die Aufenthaltsbewilligung. Dafür brauchst du eine gültige Identitätskarte oder einen Pass und die schriftliche Anstellungsbestätigung deines Arbeitgebers, aus der Dauer und Pensum der Stelle hervorgehen. Die Bewilligung musst du nicht von Frankreich aus einholen. Arbeiten darfst du, sobald die kantonale Behörde dein Gesuch erhalten hat; auf den Ausweis musst du nicht warten.
| Arbeitsvertrag | Bewilligung | Dauer und Hinweise |
|---|---|---|
| Bis drei Monate pro Kalenderjahr | Keine Bewilligung | Der Arbeitgeber meldet dich spätestens am Vortag des Arbeitsbeginns online an |
| Drei Monate bis 364 Tage | Ausweis L (Kurzaufenthalt) | Gültig für die Dauer des Vertrags, verlängerbar auf insgesamt weniger als zwölf Monate |
| Ab 365 Tagen oder unbefristet | Ausweis B (Aufenthalt) | Gültig fünf Jahre, verlängerbar um fünf Jahre, wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind |
| Nach fünf Jahren Aufenthalt | Ausweis C (Niederlassung) | Unbefristet; der Ausweis selbst hat eine Kontrollfrist von fünf Jahren |
Mit französischer Staatsangehörigkeit erhältst du die Niederlassungsbewilligung C nach fünf Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt, gestützt auf ein Niederlassungsabkommen oder Gegenrecht. Voraussetzung ist unter anderem, dass du integriert bist, darunter mündliche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 und schriftliche auf A1 in der Landessprache deines Wohnorts. Staatsangehörige von EU-Staaten ohne solche Vereinbarung erhalten den Ausweis C in der Regel erst nach zehn Jahren.
Die Bewilligung gilt in der ganzen Schweiz und erlaubt Stellen- und Berufswechsel. Sie ersetzt aber keine Berufsausübungsbewilligung. Ziehst du in eine andere Gemeinde, meldest du dich innert 14 Tagen am neuen Ort an und am alten ab.
Zur Stellensuche darfst du dich bis zu drei Monate ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten; eine Stellenzusage brauchst du dafür nicht. Sozialhilfe erhältst du während der Stellensuche nicht.
Mit Ausweis B oder L zahlst du Quellensteuer, die dein Arbeitgeber vom Lohn abzieht; sie deckt Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer, die Sätze legt der Kanton fest. Ab einem Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120'000 im Jahr ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung mit Steuererklärung Pflicht. Bist du mit einer Person mit Ausweis C oder mit Schweizer Bürgerrecht verheiratet und lebt ihr beide in der Schweiz, entfällt die Quellensteuer in der Regel.
Ankommen: Krankenkasse, Wohnung, Alltag
Krankenkasse: Innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme schliesst du eine Schweizer Grundversicherung ab. Trittst du rechtzeitig bei, gilt der Schutz rückwirkend ab Wohnsitznahme, und die Prämien sind ebenfalls rückwirkend geschuldet. Trittst du zu spät bei, beginnt der Schutz erst mit dem Beitritt, und bei unentschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag von 30 bis 50 Prozent hinzu, für die doppelte Dauer der Verspätung und höchstens fünf Jahre. Wer sich nicht rechtzeitig versichert, wird von einer kantonalen Behörde einer Kasse zugewiesen.
In der Grundversicherung muss dich jede Kasse ohne Vorbehalt und ohne Wartefrist aufnehmen; die Kasse wählst du frei. Jede Person ist einzeln versichert, auch Kinder. Die Franchise für Erwachsene liegt zwischen CHF 300 und 2'500, danach zahlst du 10 Prozent Selbstbehalt, höchstens CHF 700 im Jahr. Die Kasse wechseln kannst du auf Jahresende; die schriftliche Kündigung muss bis 30. November bei deiner Kasse sein.
Bleibt deine nicht erwerbstätige Familie in Frankreich, hat sie ein Wahlrecht: Sie kann sich in Frankreich oder in der Schweiz versichern. Die Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht erteilt die kantonale Behörde auf Antrag.
Unfallversicherung: Dein Arbeitgeber versichert dich gegen Berufsunfälle. Arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber, bist du auch gegen Freizeitunfälle versichert; die Prämie dafür wird vom Lohn abgezogen. In diesem Fall kannst du die Unfalldeckung in deiner Krankenkasse auf Antrag sistieren lassen, was die Prämie senkt.
Wohnung: Vermietende verlangen oft einen Betreibungsregisterauszug, der zeigt, ob in den letzten fünf Jahren Betreibungen gegen dich liefen. Er kostet CHF 17, mit Zustellung CHF 18, und gilt nur für den Betreibungskreis, in dem du ihn bestellst. Die Mietkaution beträgt höchstens drei Monatsmieten und liegt auf einem Mietkautionskonto auf deinen Namen. Gebühren für die Wohnungssuche, etwa für eine Reservation, darf niemand verlangen. Bei der Wohnungssuche unterstützt dich TakeCare.
- Führerausweis: Mit deinem französischen Führerausweis fährst du nach der Wohnsitznahme zwölf Monate. Danach tauschst du ihn ohne Fahrprüfung gegen einen Schweizer Führerausweis; du legst das Original vor und machst einen Sehtest.
- Umzugsgut: Hausrat, den du mindestens sechs Monate selbst benutzt hast, führst du innert zwei Jahren nach der Wohnsitzverlegung zollfrei ein.
- Konto: Eröffnen kannst du es bei einer Bank oder bei PostFinance, in der Regel mit Wohnsitz in der Schweiz. Welche Bewilligungsarten sie akzeptiert, entscheidet jede Bank selbst.
Was TakeCare für dich übernimmt
- Anerkennung und Gleichwertigkeit: TakeCare übernimmt den gesamten Anerkennungsprozess beim SRK für Pflegefachpersonen, Hebammen sowie Fachfrauen und Fachmänner Gesundheit (FaGe) und bei der MEBEKO für Ärzt:innen, stellt den Antrag und trägt die Kosten der Anerkennung. In der Pflegehilfe stellt TakeCare das Gesuch um die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK für dich und übernimmt die Kosten; das ist keine Anerkennung, sondern ein eigenes Verfahren. Welches Verfahren für ein Diplôme d'État d'aide-soignant·e gilt und was TakeCare übernimmt, klären wir mit dir.
- Zeitrahmen: Für Pflegefachpersonen und Ärzt:innen dauert der gesamte Anerkennungsprozess nach unserer Erfahrung rund drei Monate. Den positiven PreCheck des SRK gibt es nach Angabe des SRK innert höchstens vier Wochen, nach unserer Erfahrung oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung. Die Entscheide treffen SRK und MEBEKO.
- MPA: Ob du eine Anerkennung beim SBFI brauchst, klären wir mit dir.
- Ankommen: Wir unterstützen dich bei der Wohnungssuche, bei Versicherungen und bei Behördengängen.
- Stellen: Wir vermitteln in der Deutschschweiz, der Romandie und im Tessin.
- Für dich kostenlos: Für Stellensuchende sind alle Dienstleistungen von TakeCare kostenlos (Art. 9 AVG).
Was du selbst erledigst: Ziehst du in die Schweiz, sind die Anmeldung bei der Gemeinde und das Gesuch um die Aufenthaltsbewilligung nach Angabe des SEM grundsätzlich deine Schritte. Die Krankenkasse wählst du, und welche Stelle du annimmst, entscheidest du. Bei Behördengängen und Versicherungen unterstützt dich TakeCare.
Mit Vollmacht darf TakeCare den Antrag beim SRK für dich stellen. Das SRK behandelt solche Anträge nach eigener Angabe weder schneller noch bevorzugt, und die MEBEKO bearbeitet Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs. Was sich ändert, ist, wer die Arbeit macht und wer die Kosten der Anerkennung trägt.
Dein nächster Schritt in die Schweiz
Leg ein Profil an. Wir melden uns und besprechen mit dir, was du für deine Stelle brauchst. Für Pflegefachpersonen, Hebammen, FaGe und Ärzt:innen stellen wir den Antrag beim SRK oder bei der MEBEKO und übernehmen die Kosten der Anerkennung. Bei anderen Abschlüssen klären wir mit dir, welches Verfahren gilt. Die Vermittlung ist für dich kostenlos.
Häufige Fragen
Wird mein französisches Diplôme d'État d'infirmier in der Schweiz anerkannt?
Das Diplôme d'État d'infirmier(ère) steht in Anhang V der EU-Richtlinie 2005/36/EG, die die Schweiz über das Freizügigkeitsabkommen anwendet. Hast du es nach dem 29. Juni 1979 erworben und die Ausbildung in Frankreich absolviert, prüft das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) es im EU-harmonisierten Verfahren nur auf Konformität mit der Richtlinie, ohne Vergleich mit einem Schweizer Bildungsgang. Nach der Anerkennung darfst du die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen, nicht aber die Schweizer Titel HF oder FH. TakeCare stellt den Antrag beim SRK und übernimmt die Kosten der Anerkennung.
Wie lange dauert die SRK-Anerkennung für Pflegefachpersonen aus Frankreich?
Den obligatorischen PreCheck bearbeitet das SRK innert höchstens vier Wochen, nachdem alle Unterlagen vorliegen; nach Erfahrung von TakeCare gibt es den positiven PreCheck oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung. Ab vollständigem Dossier und bezahlter Rechnung entscheidet das SRK innert höchstens vier Monaten. Nach Erfahrung von TakeCare dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate.
Was kostet die Anerkennung als Pflegefachperson oder Ärzt:in aus Frankreich?
TakeCare übernimmt den gesamten Anerkennungsprozess beim SRK (Pflege) oder bei der MEBEKO (Ärzt:innen) inklusive der Kosten der Anerkennung und stellt den Antrag. Zur Einordnung: Für das EU-harmonisierte Verfahren nennt das SRK in seinem Ablaufblatt CHF 550 und für den Registereintrag einmalig CHF 130; an anderer Stelle auf seiner Website steht für dasselbe Verfahren CHF 680. Die MEBEKO verrechnet nach der Medizinalberufeverordnung CHF 800 bis 1'000 pro Anerkennung von Diplom oder Weiterbildungstitel, je nach Aufwand. Für Stellensuchende sind alle Dienstleistungen von TakeCare kostenlos (Art. 9 AVG).
Welches französische Arztdiplom verlangt die MEBEKO?
Für die Anerkennung des Arztdiploms verlangt die MEBEKO das «Diplôme de fin de deuxième cycle d'Etudes médicales» oder das «Diplôme de formation approfondie en sciences médicales». Nur wenn keines davon existiert, akzeptiert sie das «Diplôme d'Etat de docteur en médecine»; wer dieses einreicht, legt für die Anerkennung des DES ein zusätzliches Formular und eine Konformitätsbescheinigung zur Richtlinie 2005/36/EG bei. Diplom und Weiterbildungstitel sind zwei getrennte Gesuche, deren Unterlagen zusammen eingereicht werden dürfen. Eine Übersetzung braucht es für französische Dokumente nicht.
Darf ich schon arbeiten, während meine Anerkennung läuft?
Als Ärztin oder Arzt brauchst du vorher den Eintrag im Medizinalberuferegister MedReg: Ohne ihn darfst du in der Schweiz nicht ärztlich tätig sein, und du erhältst ihn mit der Anerkennung durch die MEBEKO. Für Pflegefachpersonen entscheidet laut SRK der Kanton, genauer die Gesundheitsdirektion oder der kantonsärztliche Dienst, ob und wie lange du ohne Anerkennung arbeiten darfst; eine landesweite Regel gibt es nicht. Als MPA ohne Röntgentätigkeit brauchst du laut SBFI gar keine Anerkennung und kannst dich direkt bewerben.
Kann ich in Frankreich wohnen bleiben und in der Schweiz arbeiten?
Ja, mit dem Grenzgängerausweis G. Er gilt für Staatsangehörige der EU/EFTA, die in einem EU/EFTA-Staat wohnen, in der Schweiz arbeiten und mindestens einmal pro Woche an ihren Hauptwohnsitz zurückkehren. Grenzzonen gibt es für EU/EFTA-Staatsangehörige nicht mehr: Du kannst überall in Frankreich wohnen und überall in der Schweiz arbeiten. Den Ausweis erteilt der Kanton des Arbeitsorts; bei einem unbefristeten Vertrag ist er fünf Jahre gültig.
Wo zahle ich als Grenzgänger:in aus Frankreich Steuern?
Das hängt vom Arbeitskanton ab. In Bern, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird keine Quellensteuer abgezogen, sofern dem Lohnausweis eine Wohnsitzbestätigung beiliegt; dein Lohn wird dann in Frankreich besteuert. In Genf und allen übrigen Kantonen zieht der Arbeitgeber Quellensteuer ab. Von der französischen Einkommenssteuer bist du damit nicht befreit, Frankreich rechnet die Schweizer Steuer an.
Muss ich mich als Grenzgänger:in aus Frankreich in der Schweiz krankenversichern?
Grenzgänger:innen müssen ab dem ersten Arbeitstag versichert sein und haben drei Monate Zeit, einer Schweizer Krankenkasse beizutreten. Wer in Frankreich wohnt, hat aber ein Optionsrecht und kann sich in Frankreich versichern. Dafür füllst du innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» aus, lässt es von der CPAM abstempeln und reichst es beim Arbeitskanton ein. Eine stillschweigende Wahl ist rechtlich nicht gültig.
Brauche ich ein Sprachzertifikat, wenn ich in Frankreich ausgebildet wurde?
Für die Anerkennung beim SRK gilt Niveau B2 in einer Landessprache; ob das SRK von Pflegefachpersonen mit Ausbildung auf Französisch einen Nachweis verlangt, sagt es nicht eindeutig, das klärt TakeCare beim Antrag. In der Romandie hilft dir deine Ausbildung auf Französisch: Genf verlangt für die Berufsausübungsbewilligung kein Französischzertifikat von Personen mit Muttersprache Französisch oder Ausbildung auf Französisch, die Waadt akzeptiert ein anerkanntes französisches Pflege- oder Arztdiplom als Nachweis, und Ärzt:innen können ein auf Französisch absolviertes Studium als Sprachnachweis für das MedReg verwenden. Für die Deutschschweiz brauchst du Deutsch: Zürich verlangt für die Bewilligung mindestens Deutsch B2, und Ärzt:innen weisen Deutsch zum Beispiel mit einem Sprachdiplom ab B2 nach, das höchstens sechs Jahre alt ist.
Ich bin assistante médicale oder secrétaire médicale. Brauche ich eine Anerkennung?
Laut SBFI nur, wenn du in der Schweiz röntgen wirst. Auf dem Anerkennungsportal des Bundes heisst die Medizinische Praxisassistentin (MPA) auf Französisch assistante médicale, und auch der Suchbegriff «secrétaire médicale» führt zu diesem Beruf. Ohne Röntgen ist die Tätigkeit nicht reglementiert, und du kannst dich direkt bewerben. Mit Röntgen brauchst du die Anerkennung des SBFI; sie kostet CHF 550, und das SBFI nennt eine Dauer von bis zu vier Monaten nach vollständigem Dossier, meldet derzeit aber erhebliche Verzögerungen. Ob du für deine Stelle eine Anerkennung brauchst, klärt TakeCare mit dir.
Weiterlesen
Quellen
Alle Angaben zu Verfahren, Gebühren und Fristen stammen von den zuständigen Stellen und wurden am 25. September 2026 geprüft. Massgebend ist immer die aktuelle Fassung auf deren Seiten.
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)5
Bundesamt für Gesundheit (BAG) und MEBEKO16
- FAQ zum Gesundheitsberufegesetz GesBG
- Medizinalberufekommission MEBEKO
- Gesuch einreichen für ein Diplom der Medizinalberufe aus einem EU/EFTA-Staat
- Gesuch einreichen für einen Weiterbildungstitel aus einem EU/EFTA-Staat
- Antragsformular direkte Anerkennung eines Diploms
- Antragsformular direkte Anerkennung eines Weiterbildungstitels
- Zusatzformular 1.1 Weiterbildungstitel Humanmedizin
- MEBEKO Jahresbericht 2024
- FAQ zum MedReg
- Medizinalberuferegister MedReg
- Medizinalberufe: Meldung von Sprachkenntnissen
- FAQ Umsetzung KVG Zulassung Leistungserbringer
- Strahlenschutzausbildung für MPA EFZ
- Strahlenschutzausbildung für übriges medizinisches Personal
- FAQ Versicherungspflicht 2026
- Krankenversicherung Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)4
Staatssekretariat für Migration (SEM) und Migrationsämter11
Bundesrecht (Fedlex)12
- Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung GesBAV (SR 811.214)
- Gesundheitsberufegesetz GesBG (SR 811.21)
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11)
- Medizinalberufeverordnung MedBV (SR 811.112.0)
- Krankenversicherungsgesetz KVG Art. 37 (Stand 1.7.2026)
- Bundesverfassung Art. 70 (Sprachen)
- Verordnung über den freien Personenverkehr VFP (SR 142.203)
- Freizügigkeitsabkommen FZA (SR 0.142.112.681)
- VZAE (SR 142.201)
- KVG (Versicherungspflicht, Stand 1.7.2025)
- KVV (Prämienzuschlag, Stand 1.1.2026)
- Gebührenverordnung SchKG (Stand 1.1.2026)
ch.ch – Bund, Kantone und Gemeinden8
Sozialversicherungen und Steuern (AHV/IV, ESTV)5
Kantone und Gemeinden16
- Berufsausübungsbewilligung Ärztin und Arzt
- Berufsbewilligungen
- FAQ Sirona (Sprachnachweis Gesundheitsberufe)
- Berufsausübungsbewilligung
- Berufsausübungsbewilligung beantragen
- Assistenzbewilligung
- Merkblatt Medizin (Sept. 2023, Änderung 30.10.2025)
- Merkblatt Pflegefachperson (Nov. 2023)
- Demander une nouvelle autorisation de pratiquer
- Autorizzazione di libero esercizio
- Procedura medici dipendenti o in formazione
- ROSan 813.120 (Sprachnachweis Italienisch)
- Niveau de langue française requis
- Permis frontalier UE/AELE
- Willkommen: Geld und Steuern
- Konto und Zahlungsverkehr