Arbeiten in der Schweiz
Arbeiten in der Schweiz: was du als Pflegefachperson, Ärztin, Arzt oder MPA brauchst
Um in der Schweiz in deinem Beruf zu arbeiten, brauchst du als Pflegefachperson die Anerkennung deines Diploms durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), als Ärztin oder Arzt die Anerkennung durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO); als MPA brauchst du eine Anerkennung des SBFI nur, wenn du röntgst. Als Bürger:in von Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich brauchst du keine separate Arbeitsbewilligung, weil die Bewilligung L, B oder G zugleich als Arbeitsbewilligung gilt, und bei der Sprache setzen das SRK für die Pflege und das BAG für Ärzt:innen Niveau B2 an. TakeCare stellt den Antrag beim SRK oder bei der MEBEKO und übernimmt den gesamten Anerkennungsprozess inklusive der Kosten der Anerkennung; nach Erfahrung von TakeCare dauert er rund drei Monate.
Grundlage: offizielle Angaben von SRK, BAG, SBFI und Bund
Geschrieben und geprüft von Jonas Benner, CEO & Co-Founder
Die kurze Antwort
Drei Dinge entscheiden, ob du in der Schweiz in deinem Beruf arbeiten kannst: die Anerkennung deines Abschlusses, die Bewilligung für Aufenthalt und Arbeit und Kenntnisse der Amtssprache dort, wo du arbeitest. Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich sind EU-Staaten; bist du Bürger:in eines dieser Länder, gilt für dich das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU.
- Anerkennung: Pflegefachpersonen lassen ihr Diplom beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkennen, Ärzt:innen Diplom und Facharzttitel bei der Medizinalberufekommission (MEBEKO). Für reglementierte Berufe ist die Anerkennung nach Angabe des SRK gesetzlich vorgeschrieben. Als MPA brauchst du eine Anerkennung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) nur, wenn du röntgst.
- Bewilligung: Als EU-Bürger:in brauchst du nur eine Aufenthaltsbewilligung; sie gilt zugleich als Arbeitsbewilligung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hast du einen Anspruch darauf. Ob du L, B oder G erhältst, hängt von der Dauer deines Arbeitsvertrags und von deinem Wohnort ab.
- Sprache: Für eine Berufsausübungsbewilligung zählt eine Amtssprache des Kantons, in dem du arbeitest – Deutsch, Französisch oder Italienisch. Für die Anerkennung in der Pflege verlangt das SRK Niveau B2 in einer Landessprache; für Ärzt:innen setzt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die gesetzliche Anforderung mit B2 gleich.
Das eine ersetzt das andere nicht: Nach Angabe des Staatssekretariats für Migration (SEM) ersetzt die Aufenthaltsbewilligung keine Berufsausübungsbewilligung. Und wo eine Anerkennung vorgeschrieben ist, brauchst du sie unabhängig von der Aufenthaltsbewilligung.
Anerkennung nach Beruf: SRK, MEBEKO oder SBFI
Welche Stelle deinen Abschluss prüft, hängt vom Beruf ab. Für Abschlüsse aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich ist die Grundlage in allen drei Fällen die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die die Schweiz über Anhang III des Freizügigkeitsabkommens anwendet.
| Beruf | Zuständig | Wann nötig | Frist der Behörde |
|---|---|---|---|
| Pflegefachperson | Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), im Auftrag des Bundes | Für die Arbeit als Pflegefachperson vorgeschrieben | PreCheck innert höchstens vier Wochen; erster Entscheid innert höchstens vier Monaten nach vollständigem und bezahltem Gesuch |
| Ärztin, Arzt | Medizinalberufekommission (MEBEKO) | Für jede ärztliche Tätigkeit; Diplom und Facharzttitel sind getrennte Gesuche | Nach Angabe des BAG derzeit bis zu sechs Monate für das Diplom und bis zu fünf Monate für den Weiterbildungstitel ab Eingangsbestätigung, nicht verbindlich |
| MPA | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) | Nur wenn du röntgst; sonst freiwillig | Nach Angabe des SBFI bis zu vier Monate nach Eingang des vollständigen Dossiers; das SBFI meldet derzeit erhebliche Verzögerungen |
Pflege. Das SRK führt für die Pflege zwei Verfahren. Im EU-harmonisierten Verfahren prüft es nur, ob dein Abschluss der Richtlinie entspricht: Er muss in deren Anhang V aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag erworben sein, und du musst ihn in einem der aufgeführten Länder erworben haben – Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich gehören dazu. Dein Diplom wird dabei weder mit einem Schweizer Bildungsgang verglichen noch der Stufe HF oder FH zugeordnet; das gilt auch für Bachelor- und Masterabschlüsse in allgemeiner Pflege. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, vergleicht das SRK deinen Abschluss im ordentlichen Verfahren mit der Schweizer Pflegefachfrau oder dem Pflegefachmann HF beziehungsweise dem Bachelor of Science in Pflege FH. Weicht er wesentlich ab, verlangt es Ausgleichsmassnahmen: einen Anpassungslehrgang, allenfalls mit Zusatzausbildung, oder eine Eignungsprüfung. Offen ist ein Fall: Ob die deutsche Pflegefachfrau oder der Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz (Ausbildung seit 2020) ins EU-harmonisierte Verfahren fällt, dazu haben wir keine offizielle Aussage von SRK, SBFI oder BAG gefunden. Die EU führt diesen Abschluss seit dem 1. Januar 2020 in Anhang V, die vom SBFI publizierte Fassung, auf die das SRK verweist, dagegen nicht. Den Entscheid trifft das SRK.
Spezialisierte Abschlüsse ohne Ausbildung in allgemeiner Pflege, etwa nur in Kinder- oder nur in psychiatrischer Pflege, fallen nicht unter die automatische Anerkennung der Richtlinie. Nach der Anerkennung wirst du im Gesundheitsberuferegister GesReg eingetragen und erhältst automatisch eine GLN; dein Abschluss hat dann für die Berufsausübung dieselbe Wirkung wie der entsprechende Schweizer Abschluss. Die Titel HF oder FH darfst du nicht führen, wohl aber die Schweizer Berufsbezeichnung, etwa Pflegefachfrau. Die Anerkennung gilt nach Angabe des SRK ein ganzes Berufsleben. Eine Berufsausübungsbewilligung verlangt das Bundesrecht nur, wenn du in eigener fachlicher Verantwortung arbeitest, also nicht unter der Aufsicht einer Fachperson desselben Berufs; die Kantone können zusätzliche Regeln haben.
Ärztinnen und Ärzte. Die MEBEKO entscheidet über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel. Diplome aus EU/EFTA-Staaten werden automatisch anerkannt, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Du oder deine Ehepartnerin beziehungsweise dein Ehepartner habt die Schweizer oder eine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit, das Diplom trägt die Bezeichnung aus der Richtlinie 2005/36/EG, und es wurde von der dort genannten Behörde ausgestellt. Zusätzliche Auflagen dürfen dann nicht gemacht werden, auch wenn Dauer oder Umfang deiner Ausbildung von der Schweizer abweichen. Ein anerkanntes Diplom hat in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein eidgenössisches.
Diplom und Facharzttitel sind zwei Gesuche mit eigenen Formularen und Entscheiden; die Unterlagen dürfen zusammen eingereicht werden. Anerkannt werden nur die Weiterbildungstitel auf der abschliessenden Liste der MEBEKO. Welches Dokument als Diplom gilt, legt die MEBEKO je Land fest – aus Deutschland etwa das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung, nicht die Approbationsurkunde. Gesuche gehen nur auf Papier per Post ein, werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und lassen sich nicht beschleunigen.
Mit dem Abschluss des Verfahrens wirst du im Medizinalberuferegister MedReg eingetragen und erhältst eine GLN. Ohne MedReg-Eintrag darf niemand in der Schweiz ärztlich tätig sein. Wer in eigener fachlicher Verantwortung arbeitet, braucht zusätzlich eine Bewilligung des Kantons und einen Facharzttitel. Ob Assistenzärzt:innen eine Bewilligung brauchen, regelt jeder Kanton selbst: Bern nimmt sie davon aus, Zürich im Spital ebenfalls, im Tessin braucht jede ärztliche Tätigkeit eine Bewilligung.
MPA. Im Anerkennungsportal des SBFI entscheidet eine einzige Frage: Wirst du röntgen? Wenn nicht, ist die Tätigkeit nicht reglementiert – du brauchst keine Anerkennung und kannst dich direkt bewerben, unabhängig vom Land deiner Ausbildung. Freiwillig kannst du trotzdem eine beantragen. Wenn du röntgst, brauchst du die Anerkennung des SBFI; die Röntgenberechtigung für Aufnahmen im Niedrigdosisbereich lässt sich nach Angabe des BAG im selben Verfahren erwerben. Für die Anerkennung, die du zum Röntgen brauchst, verlangt das SBFI CHF 550; allfällige Ausgleichsmassnahmen bezahlt die gesuchstellende Person nach Angabe des SBFI separat beim Anbieter.
Die Röntgenberechtigung der MPA umfasst Aufnahmen im Niedrigdosisbereich, vor allem Thorax und Extremitäten, unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes mit Sachkunde im Strahlenschutz; Durchleuchtung, CT und Mammografie sind ausgeschlossen, und für Abdomen, Rumpf oder Schädel braucht es eine Zusatzausbildung. Das Portal des SBFI führt die deutsche Medizinische Fachangestellte (MFA) unter dem Eintrag MPA, in der französischen Fassung auch den Suchbegriff secrétaire médicale; die österreichische Ordinationsassistenz ordnet es dagegen der Krankenpflegeassistenz zu. Ob du für deine Stelle eine Anerkennung brauchst, klären wir mit dir.
Der Weg Schritt für Schritt
So sieht der Weg aus, wenn du für eine Stelle in die Schweiz ziehst. Anerkennung und Stellensuche können parallel laufen.
- 1Klären, welche Anerkennung du brauchst: SRK für die Pflege, MEBEKO für Ärzt:innen, SBFI für MPA mit Röntgentätigkeit. Als MPA ohne Röntgen brauchst du keine.
- 2Unterlagen zusammenstellen. Das SRK verlangt eine Bestätigung deiner Berufsberechtigung (Certificate of Current Professional Status oder Letter of Good Standing) von der Behörde des Landes, in dem du zuletzt gearbeitet hast – bei Einreichung höchstens drei Monate alt – und für das EU-Verfahren eine Konformitätsbescheinigung aus deinem Ausbildungsland. Die MEBEKO verlangt beglaubigte Kopien und schickt keine Originale zurück. Dokumente, die nicht auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch sind, brauchen eine offizielle Übersetzung.
- 3Antrag stellen. In der Pflege beginnt das Verfahren mit dem PreCheck des SRK, einem obligatorischen und kostenlosen Online-Schritt; bei Ärzt:innen mit dem Gesuch an die MEBEKO per Post. Beim SRK und bei der MEBEKO stellt TakeCare den Antrag für dich und übernimmt die Kosten der Anerkennung. Brauchst du als MPA eine Anerkennung, wird das Gesuch online im Portal des SBFI eingereicht.
- 4Sprachnachweis klären. Ob du ein Zertifikat brauchst oder deine Ausbildungssprache genügt, hängt von Beruf und Kanton ab – mehr dazu im Abschnitt zur Sprache.
- 5Stelle finden und Vertrag unterschreiben. Für die Bewilligung dürfen die Behörden nur deinen Ausweis und die Anstellungserklärung oder Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers verlangen; daraus müssen Dauer und Pensum hervorgehen.
- 6Registereintrag nach der Anerkennung: Pflegefachpersonen kommen ins GesReg, Ärzt:innen ins MedReg, beide erhalten eine GLN. Arbeitest du in eigener fachlicher Verantwortung, beantragst du zusätzlich die Berufsausübungsbewilligung beim Kanton.
- 7Einreisen und bei der Gemeinde anmelden – innert 14 Tagen nach der Ankunft und vor Stellenantritt, mit Pass oder Identitätskarte und der Anstellungsbestätigung. Dort beantragst du in der Regel auch die Bewilligung. Aufenthaltsrechtlich darfst du arbeiten, sobald das Gesuch bei der kantonalen Behörde eingegangen ist; auf den Ausweis musst du nicht warten. Das ersetzt weder die Anerkennung noch, wo nötig, die Berufsausübungsbewilligung.
- 8Krankenversicherung abschliessen – innert drei Monaten nach Wohnsitznahme – und die übrigen Punkte der Checkliste für die Ankunft erledigen.
Zeitplan: Fristen und Dauer auf einen Blick
Bei den Anerkennungsstellen nennen wir die Höchstfrist oder die aktuelle Angabe der Behörde und den Zeitpunkt, ab dem sie läuft. Wo wir eine Dauer aus eigener Erfahrung nennen, steht das dabei.
| Schritt | Frist oder Dauer | Quelle |
|---|---|---|
| PreCheck beim SRK (Pflege) | Höchstens vier Wochen, sobald alle Unterlagen eingereicht sind; nach unserer Erfahrung oft innert zehn Tagen nach Antragstellung | SRK; Erfahrungswert TakeCare |
| Anerkennungsverfahren beim SRK | Erster Entscheid innert höchstens vier Monaten, sobald das vollständige Gesuch vorliegt und die Rechnung bezahlt ist; mit Ausgleichsmassnahmen länger | SRK |
| Ausgleichsmassnahmen (nur im ordentlichen Verfahren) | Abschluss innert zwei Jahren | SRK |
| Anerkennung des Diploms bei der MEBEKO | Derzeit bis zu sechs Monate ab Eingangsbestätigung; nach Angabe des BAG nicht verbindlich | MEBEKO/BAG |
| Anerkennung des Weiterbildungstitels bei der MEBEKO | Derzeit bis zu fünf Monate ab Eingangsbestätigung | MEBEKO/BAG |
| Anerkennung beim SBFI (MPA mit Röntgen) | Bis zu vier Monate nach Eingang des vollständigen Dossiers; das SBFI meldet derzeit erhebliche Verzögerungen | SBFI |
| Gesamter Anerkennungsprozess mit TakeCare | Nach unserer Erfahrung rund drei Monate | Erfahrungswert TakeCare |
| Stellensuche in der Schweiz ohne Bewilligung | Bis zu drei Monate | Bund (VFP) |
| Anmeldung bei der Wohngemeinde | Innert 14 Tagen nach der Ankunft und vor Stellenantritt | SEM |
| Arbeitsbeginn aus Sicht des Aufenthaltsrechts (L, B) | Sobald das Bewilligungsgesuch bei der kantonalen Behörde eingegangen ist | SEM |
| Krankenversicherung | Innert drei Monaten nach Wohnsitznahme, dann rückwirkend ab Zuzug versichert | Bund (KVG) |
| Befreiung von der Schweizer Krankenversicherung (Grenzgänger:innen) | Gesuch innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn | BAG |
| Umzug innerhalb der Schweiz | Anmeldung am neuen Wohnort innert 14 Tagen | Bund (VZAE) |
| Ausweis verlängern | Zwei Wochen vor Ablauf vorweisen | SEM |
| Führerausweis umtauschen | Nach zwölf Monaten Wohnsitz in der Schweiz | Bund (VZV) |
| Freiwillige Steuererklärung bei Quellensteuer (Wohnsitz in der Schweiz) | Antrag bis 31. März des Folgejahres, nicht erstreckbar | ESTV |
| Niederlassungsbewilligung C | Nach fünf Jahren ordentlichem, ununterbrochenem Aufenthalt | SEM |
Die Fristen der Anerkennungsstellen setzen ein vollständiges Dossier voraus. Fehlen Unterlagen, dauert es nach Angabe des SRK länger, und Ausgleichsmassnahmen verlängern das Verfahren zusätzlich.
Bewilligungen für EU-Bürger:innen: L, B, G und C
Für Bürger:innen aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich gilt das Freizügigkeitsabkommen. Du brauchst nur eine Aufenthaltsbewilligung, die zugleich als Arbeitsbewilligung gilt, und hast Anspruch darauf, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ausgestellt wird sie vom Kanton; für die Einreise genügen Pass oder Identitätskarte. Die Bewilligung musst du nicht vom Ausland aus beschaffen – die Schritte kannst du nach der Ankunft erledigen.
| Ausweis | Für wen | Gültigkeit | Gut zu wissen |
|---|---|---|---|
| Keiner | Arbeit bis drei Monate pro Kalenderjahr | – | Der Arbeitgeber meldet dich spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn im Online-Meldeverfahren an. |
| L – Kurzaufenthalt | Arbeitsvertrag von drei Monaten bis 364 Tage | So lange wie der Vertrag; verlängerbar bis insgesamt unter zwölf Monaten | Für EU-Bürger:innen gibt es keine Kontingente; L-Bewilligungen lassen sich ohne Ausreise aneinanderreihen. Ein Temporäreinsatz über einen Schweizer Personalverleiher von drei Monaten bis unter einem Jahr führt ebenfalls zur L-Bewilligung. |
| B – Aufenthalt | Unbefristeter Vertrag oder Vertrag von mindestens 365 Tagen | Fünf Jahre; Verlängerung um fünf Jahre, wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind | Stellen- und Berufswechsel sind möglich. Die Bewilligung erlischt nach sechs Monaten Aufenthalt im Ausland. |
| G – Grenzgänger:in | Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat, Rückkehr dorthin mindestens einmal pro Woche | Fünf Jahre bei unbefristetem Vertrag oder einem über einem Jahr; bei drei Monaten bis einem Jahr so lange wie der Vertrag | Grenzzonen gelten nicht mehr: Du kannst überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten. Ausgestellt vom Kanton des Arbeitsorts; der Arbeitgeber steht im Ausweis, einen Stellenwechsel meldest du nach Bundesrecht vor dem Antritt. |
| C – Niederlassung | Bürger:innen aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich nach fünf Jahren ordentlichem, ununterbrochenem Aufenthalt | Unbefristet; der Ausweis hat eine Kontrollfrist von fünf Jahren | Grundlage sind Niederlassungsvereinbarungen oder Gegenrecht, nicht das FZA. Voraussetzung ist Integration, unter anderem Kenntnisse der Landessprache am Wohnort: mündlich A2, schriftlich A1. |
Wer das Gesuch stellt: Nach den Weisungen des SEM ist es grundsätzlich an dir, dich bei der Wohngemeinde anzumelden und die Schritte für die Bewilligung zu unternehmen. Im Kanton Zürich meldest du dich persönlich bei der Gemeinde an, die das Gesuch ans Migrationsamt weiterleitet; im Tessin reichst du das Gesuch vor Stellenantritt beim Migrationsamt ein, denn ein verspätetes Gesuch kann eine Busse nach sich ziehen. Bei der G-Bewilligung handhaben die Kantone die Einreichung unterschiedlich.
Umzug und Familie: L-, B- und C-Bewilligungen gelten in der ganzen Schweiz. Ziehst du in einen anderen Kanton, brauchst du keine neue Bewilligung, meldest dich aber innert 14 Tagen am neuen Ort an und lässt die Adresse im Ausweis ändern. Bei Bürger:innen aus Deutschland und Österreich haben Ehepartner:in und Kinder unter 18 Jahren im selben Haushalt nach den Niederlassungsvereinbarungen ebenfalls Anspruch auf die C-Bewilligung; das SEM wendet das unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit an.
Achtung bei befristeten Verträgen: Endet dein Arbeitsverhältnis in den ersten zwölf Monaten unfreiwillig, darfst du sechs weitere Monate bleiben, um eine Stelle zu suchen, und musst beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet sein. Gibst du die Arbeit freiwillig auf, erlischt die Bewilligung nach den Weisungen des SEM sofort – und als freiwillig gilt dort auch, wenn ein befristeter Vertrag ohne Anschlussvertrag ausläuft.
Checkliste für die Ankunft
Diese Punkte stehen nach dem Umzug an, die meisten mit einer festen Frist.
- Gemeinde: Innert 14 Tagen nach der Ankunft und vor Stellenantritt meldest du dich bei deiner Wohngemeinde an, mit Pass oder Identitätskarte und der schriftlichen Anstellungsbestätigung. In der Stadt Zürich zum Beispiel braucht es dafür einen Termin vor Ort, dazu Mietvertrag, Arbeitsvertrag und Zivilstandsdokumente im Original; anmelden kannst du dich erst, wenn du eingezogen bist.
- Krankenkasse: Innert drei Monaten nach Wohnsitznahme schliesst du eine Grundversicherung ab. Trittst du rechtzeitig bei, bist du rückwirkend ab Zuzug versichert und zahlst die Prämien ab dann. Trittst du zu spät bei, bist du erst ab Beitritt versichert und zahlst bei unentschuldbarer Verspätung einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 Prozent – für die doppelte Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre. Versicherst du dich nicht rechtzeitig, weist dich eine kantonale Stelle einer Kasse zu, die du dann nicht selbst wählen kannst.
- Grundversicherung wählen: Jede Kasse muss dich ohne Vorbehalt und ohne Wartefrist aufnehmen, unabhängig von Alter und Gesundheit; die Kasse wählst du frei, Prämien vergleichst du auf der Prämienübersicht des BAG (Priminfo). Jedes Familienmitglied wird einzeln versichert. Die Franchise liegt für Erwachsene zwischen CHF 300 und CHF 2'500; danach zahlst du 10 Prozent Selbstbehalt, höchstens CHF 700 im Jahr. Bei Zusatzversicherungen darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen und Anträge ablehnen.
- Unfall: Dein Arbeitgeber versichert dich gegen Berufsunfälle; arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche bei ihm, auch gegen Nichtberufsunfälle. Dann kannst du die Unfalldeckung deiner Krankenkasse auf Antrag sistieren lassen und sparst Prämie – automatisch geschieht das nicht.
- Familie im Herkunftsland: Lebst du mit L-, B- oder C-Bewilligung in der Schweiz, können nicht erwerbstätige Familienangehörige, die in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien wohnen, wählen, ob sie sich dort oder in der Schweiz versichern. Die Befreiung von der Schweizer Versicherung gewährt die kantonale Behörde auf Gesuch.
- AHV: Wer in der Schweiz arbeitet, ist grundsätzlich in AHV, IV und EO versichert und erhält eine AHV-Nummer, die mit 756 beginnt und auf der Krankenkassenkarte steht; dein Arbeitgeber kann sie dir nennen. Die Beiträge von zusammen 10,6 Prozent des Lohns tragen Arbeitgeber und du je zur Hälfte; deinen Anteil von 5,3 Prozent zieht der Arbeitgeber direkt vom Lohn ab. Dazu kommt die Arbeitslosenversicherung mit 2,2 Prozent bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200, ebenfalls hälftig geteilt.
- Quellensteuer: Mit L-, B- oder G-Bewilligung zieht dein Arbeitgeber die Steuer in der Regel direkt vom Lohn ab und überweist sie dem Kanton; sie deckt Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer, die Sätze legt der Kanton fest. Wohnst du in der Schweiz, ist ab einem Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120'000 im Jahr eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, also eine Steuererklärung, Pflicht. Freiwillig beantragst du sie bis 31. März des Folgejahres, etwa um Einzahlungen in die Säule 3a abzuziehen; diese Frist wird nicht erstreckt. Bist du mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder C-Bewilligung verheiratet und lebt ihr beide in der Schweiz, bist du in der Regel nicht quellensteuerpflichtig.
- Grenzgänger:innen: Aus Deutschland ist die Quellensteuer auf 4,5 Prozent des Bruttolohns begrenzt, wenn du dem Arbeitgeber die Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1) deines Finanzamts abgibst. Wer aus Frankreich pendelt, wird in Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura und Bern mit Wohnsitzbestätigung in Frankreich besteuert; Genf und die übrigen Kantone erheben Quellensteuer. Aus Italien und Österreich wird in allen Kantonen Quellensteuer abgezogen. Für die Krankenversicherung kannst du dich im Wohnland versichern, musst aber innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn beim Arbeitskanton die Befreiung beantragen; stillschweigend gilt die Wahl nicht.
- Wohnung: Vermieter:innen verlangen oft einen Betreibungsregisterauszug. Er zeigt Betreibungen der letzten fünf Jahre im jeweiligen Betreibungskreis; du bestellst ihn beim Betreibungsamt deines Wohnkantons, online oder am Schalter, für CHF 17 (CHF 18 mit Zustellung). Anmeldeformulare fragen üblicherweise nach Beruf, Einkommen, Arbeitgeber und Aufenthaltsbewilligung. Die Mietkaution beträgt höchstens drei Monatsmieten und liegt auf einem Mietkautionskonto auf deinen Namen. Gebühren für eine Wohnungsbewerbung, etwa für eine Reservation, sind nicht zulässig.
- Bankkonto: Ein Konto eröffnest du bei einer Bank oder bei der Post; meist setzt das einen Wohnsitz in der Schweiz und einen Identitätsnachweis voraus. Welche Bewilligungen sie akzeptieren, entscheiden die Banken selbst.
- Führerausweis: Mit deinem ausländischen Ausweis darfst du zwölf Monate fahren, danach tauschst du ihn um. Ein Ausweis aus einem EU/EWR-Staat wird ohne Prüfung umgetauscht; du legst das Original vor und machst einen Sehtest. Die Gebühr legt der Kanton fest.
- Umzugsgut: Hausrat, den du mindestens sechs Monate selbst benutzt hast, bringst du zollfrei in die Schweiz – innert zwei Jahren nach dem Wohnsitzwechsel.
Sprache nach Region
Rechtlich geht es immer um eine Amtssprache, nicht um den Dialekt. Die Bundesverfassung legt Deutsch, Französisch und Italienisch als Amtssprachen des Bundes fest, und jeder Kanton bestimmt seine eigenen. Für eine Berufsausübungsbewilligung zählt eine Amtssprache des Kantons, in dem du arbeitest. Welche Nachweise gelten, hängt davon ab, wer prüft: die Anerkennungsstelle, der Kanton oder bei Ärzt:innen unter Aufsicht der Arbeitgeber.
| Region | Amtssprache | Beispiele kantonaler Regeln |
|---|---|---|
| Deutschschweiz | Deutsch | Zürich: Berufsausübungsbewilligung für Pflegefachpersonen und Ärzt:innen mit Deutsch auf mindestens B2. |
| Romandie | Französisch | Genf: Bewilligung mit Französisch auf mindestens B2, ausser bei Muttersprache Französisch oder Ausbildung auf Französisch. Waadt: B2 für alle Gesundheitsberufe; ein Diplom einer französischsprachigen Ausbildungsstätte, auch ein anerkanntes ausländisches, gilt als Nachweis. |
| Tessin | Italienisch | Für die Bewilligung von Pflegefachpersonen gilt als Nachweis ein Diplom einer Ausbildungsstätte im italienischen Sprachraum, eine italienischsprachige Maturität, ein Zertifikat auf mindestens B2 oder drei Jahre Berufserfahrung auf Italienisch in den letzten zehn Jahren. |
| Bern (zweisprachig) | Deutsch und Französisch | Für Pflegefachpersonen braucht es mit dem Bewilligungsgesuch nur dann einen Sprachnachweis, wenn die Hauptsprache nicht Deutsch oder Französisch ist oder die Ausbildung nicht auf Deutsch oder Französisch abgeschlossen wurde. |
Im Alltag der Deutschschweiz ist Dialekt die Regel: Schweizerdeutsch wird nach Angabe des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten in allen Lebensbereichen gesprochen, geschrieben wird Hochdeutsch. 2020 sprachen laut Bundesamt für Statistik 83 Prozent der Erwerbstätigen der Deutschschweiz bei der Arbeit üblicherweise Schweizerdeutsch, 43 Prozent Hochdeutsch. In der italienischen Schweiz sprachen laut Bundesamt für Statistik im Jahr 2024 regelmässig 29 Prozent der Bevölkerung ab 15 Jahren Tessiner oder bündneritalienische Dialekte.
Ärzt:innen: Das Medizinalberufegesetz verlangt die für die Tätigkeit nötigen Sprachkenntnisse; das BAG setzt sie mit Niveau B2 gleich. Nachweisen kannst du sie auf drei Wegen: mit einem international anerkannten Sprachdiplom, das höchstens sechs Jahre alt ist; mit einem Medizinstudium oder einer Weiterbildung, die du in dieser Sprache abgeschlossen hast; oder mit drei Jahren ärztlicher Tätigkeit in dieser Sprache in den letzten zehn Jahren. Wer auf Deutsch, Französisch oder Italienisch studiert hat, kann also das Studium als Nachweis nutzen. Für deine Hauptsprache reichst du eine selbst verfasste, datierte und unterschriebene Erklärung ein; bei Zweifeln kann die MEBEKO weitere Nachweise verlangen. Arbeitest du unter Aufsicht, prüft der Arbeitgeber deine Sprachkenntnisse, in eigener fachlicher Verantwortung der Kanton; beide dürfen ein höheres Niveau verlangen.
Wer als Ärztin oder Arzt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein will – mit eigener Zulassung oder in einer ambulanten ärztlichen Einrichtung –, muss die Sprache der Region mit einer in der Schweiz abgelegten Prüfung nachweisen; für diese Zulassung verlangen Zürich und die Waadt C1. Befreit ist, wer sein anerkanntes ausländisches Diplom in der Amtssprache der Region erworben hat, etwa ein deutsches Diplom für die Deutschschweiz. Ärzt:innen, die im ambulanten Bereich eines Spitals angestellt sind, brauchen nach Angabe des BAG keine eigene Zulassung, weil das Spital abrechnet.
Pflege: Nach Angabe des SRK musst du für die Anerkennung eine Landessprache auf Niveau B2 sprechen und verstehen. Als Nachweis nennt das SRK für Deutsch das Goethe-Zertifikat B2, telc Deutsch B2, den TestDaF mit den Niveaustufen 3 bis 5 und das ÖSD Zertifikat B2, für Französisch unter anderem DELF B2 und TCF tout public B2, für Italienisch CELI 3. Ob Pflegefachpersonen, die auf Deutsch, Französisch oder Italienisch ausgebildet wurden, zusätzlich ein Zertifikat einreichen müssen, sagt das SRK auf seiner Seite nicht ausdrücklich; das klären wir im Anerkennungsprozess mit dir. Ein Zertifikat, das das SRK akzeptiert, anerkennt nicht jeder Kanton: Die Waadt nimmt den TCF für die Bewilligung nicht an.
MPA: Das Berufsbildungsrecht verlangt die für die Berufsausübung in der Schweiz nötigen Sprachkenntnisse, nennt aber kein bestimmtes Niveau. Das SBFI fordert im Anerkennungsverfahren ein Sprachzertifikat nur in einzelnen Fällen. Im Kanton Zürich können MPA ohne kantonale Bewilligung in einer Arztpraxis angestellt werden.
Niederlassung: Für die C-Bewilligung brauchst du Kenntnisse der Landessprache an deinem Wohnort, mündlich mindestens A2 und schriftlich mindestens A1.
Was TakeCare übernimmt und wobei wir dich unterstützen
Über deine Anerkennung entscheiden SRK, MEBEKO und SBFI. Hier steht, was TakeCare für dich übernimmt und wobei wir dich unterstützen.
- Wir übernehmen den gesamten Anerkennungsprozess beim SRK (Pflege) oder bei der MEBEKO (Ärzt:innen), inklusive der Kosten der Anerkennung.
- Wir stellen den Antrag auf Anerkennung beim SRK oder bei der MEBEKO für dich.
- Als MPA klären wir mit dir, ob du für deine Stelle eine Anerkennung brauchst.
- Wir vermitteln Stellen in der Deutschschweiz, der Romandie und im Tessin.
- Wir unterstützen dich bei der Wohnungssuche, bei Versicherungen und bei Behördengängen.
- Für dich als stellensuchende Person sind alle unsere Dienstleistungen kostenlos (Art. 9 AVG).
Nach unserer Erfahrung dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate. Das Ergebnis des PreChecks gibt es nach Angabe des SRK innert höchstens vier Wochen, sobald alle Unterlagen eingereicht sind; den positiven PreCheck gibt es nach unserer Erfahrung oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung. Massgebend sind die Angaben der Behörden, nicht unsere Erfahrungswerte.
Das SRK vermittelt selbst keine Stellen und behandelt Gesuche mit Vertretung nach eigener Angabe weder schneller noch bevorzugt. Was sich mit TakeCare ändert, ist, wer die Arbeit macht: Den Antrag stellen wir, den Prozess führen wir, die Kosten der Anerkennung tragen wir.
Dein nächster Schritt in die Schweiz
Leg ein Profil an. Wir melden uns und besprechen mit dir, was du für deine Stelle brauchst. Für Pflegefachpersonen, Hebammen, FaGe und Ärzt:innen stellen wir den Antrag beim SRK oder bei der MEBEKO und übernehmen die Kosten der Anerkennung. Bei anderen Abschlüssen klären wir mit dir, welches Verfahren gilt. Die Vermittlung ist für dich kostenlos.
Häufige Fragen
Brauche ich mit deutschem, österreichischem, italienischem oder französischem Pass eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz?
Keine separate. Als EU-Bürger:in fällst du unter das Freizügigkeitsabkommen und brauchst nur eine Aufenthaltsbewilligung, die zugleich als Arbeitsbewilligung gilt: L bei einem Arbeitsvertrag von drei Monaten bis 364 Tage, B bei einem unbefristeten Vertrag oder einem von mindestens 365 Tagen, G, wenn du in einem EU/EFTA-Staat wohnen bleibst und mindestens einmal pro Woche dorthin zurückkehrst. Für Arbeit bis drei Monate pro Kalenderjahr genügt eine Online-Meldung durch den Arbeitgeber. Die Bewilligung ersetzt aber weder die Anerkennung deines Diploms noch eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
Wer anerkennt mein Diplom in der Schweiz?
Das hängt vom Beruf ab. Pflegefachpersonen lassen ihr Diplom beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkennen, das diese Aufgabe im Auftrag des Bundes erfüllt. Ärztinnen und Ärzte wenden sich für Diplom und Facharzttitel an die Medizinalberufekommission (MEBEKO). Medizinische Praxisassistent:innen (MPA) brauchen eine Anerkennung des SBFI nur, wenn sie röntgen. TakeCare übernimmt den Anerkennungsprozess beim SRK und bei der MEBEKO, stellt den Antrag und trägt die Kosten der Anerkennung.
Wie lange dauert die Anerkennung meines Diploms?
Nach Erfahrung von TakeCare dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate. Massgebend sind die Angaben der Behörden: Das SRK entscheidet über den PreCheck innert höchstens vier Wochen nach vollständigen Unterlagen – nach Erfahrung von TakeCare gibt es den positiven PreCheck oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung – und trifft den ersten Anerkennungsentscheid innert höchstens vier Monaten, sobald das vollständige Gesuch vorliegt und bezahlt ist; mit Ausgleichsmassnahmen dauert es länger. Für die MEBEKO nennt das BAG derzeit bis zu sechs Monate für das Diplom und bis zu fünf Monate für den Weiterbildungstitel ab Eingangsbestätigung, ohne diese Zeiten zu garantieren. Das SBFI nennt für MPA, die röntgen, bis zu vier Monate nach vollständigem Dossier und meldet derzeit erhebliche Verzögerungen.
Was kostet mich die Anerkennung, und was kostet TakeCare?
TakeCare übernimmt den gesamten Anerkennungsprozess beim SRK (Pflege) oder bei der MEBEKO (Ärzt:innen) inklusive der Kosten der Anerkennung und stellt den Antrag für dich. Die Dienstleistungen von TakeCare sind für Stellensuchende kostenlos (Art. 9 AVG). Eine kantonale Berufsausübungsbewilligung, die du nach Bundesrecht nur in eigener fachlicher Verantwortung brauchst, ist ein eigenes Verfahren des Kantons mit eigener Gebühr. Als MPA brauchst du eine Anerkennung nur, wenn du röntgst; das SBFI verlangt dafür CHF 550, allfällige Ausgleichsmassnahmen werden separat beim Anbieter bezahlt. Ob du als MPA eine Anerkennung brauchst, klärt TakeCare mit dir.
Brauche ich als MPA eine Anerkennung, um in der Schweiz zu arbeiten?
Nur wenn du röntgen wirst. Laut dem Anerkennungsportal des SBFI ist die Tätigkeit als MPA ohne Röntgen nicht reglementiert: Du brauchst keine Anerkennung und kannst dich direkt bewerben, egal in welchem Land du ausgebildet wurdest; freiwillig beantragen kannst du sie trotzdem. Wer röntgt, braucht die Anerkennung des SBFI, und die Röntgenberechtigung für Aufnahmen im Niedrigdosisbereich lässt sich nach Angabe des BAG im selben Verfahren erwerben. TakeCare klärt mit dir, ob du für deine Stelle eine Anerkennung brauchst.
Darf ich schon arbeiten, während meine Anerkennung läuft?
Das hängt vom Beruf und vom Kanton ab. In der Pflege entscheidet nach Angabe des SRK die kantonale Gesundheitsdirektion oder der Kantonsarztdienst, ob und wie lange jemand ohne Anerkennung arbeiten darf; eine landesweite Regel gibt es nicht. Ärztinnen und Ärzte dürfen ohne Eintrag im Medizinalberuferegister MedReg nicht ärztlich tätig sein, und diesen Eintrag gibt es mit der Anerkennung durch die MEBEKO. Als MPA ohne Röntgentätigkeit brauchst du keine Anerkennung und kannst dich direkt bewerben.
Welches Sprachniveau brauche ich für die Arbeit in der Schweiz?
Rechtlich geht es um eine Amtssprache: Deutsch, Französisch oder Italienisch, für eine Berufsausübungsbewilligung eine Amtssprache des Kantons, in dem du arbeitest. Für Ärzt:innen setzt das BAG die gesetzliche Anforderung mit Niveau B2 gleich; wer in dieser Sprache Medizin studiert hat, kann das Studium als Nachweis nutzen. Für die Anerkennung in der Pflege verlangt das SRK B2 in einer Landessprache. Für eine Berufsausübungsbewilligung verlangen Kantone wie Zürich (Deutsch), Genf und die Waadt (Französisch) ebenfalls B2. Für die Zulassung zur Abrechnung zulasten der Grundversicherung verlangen Zürich und die Waadt von Ärzt:innen C1, ausser das anerkannte Diplom wurde in der Sprache der Region erworben. Für MPA nennt das Berufsbildungsrecht kein bestimmtes Niveau.
Muss ich Schweizerdeutsch können, um in der Schweiz zu arbeiten?
Rechtlich nicht. Die Vorschriften verlangen Kenntnisse der Amtssprache, und damit ist Deutsch, Französisch oder Italienisch als Standardsprache gemeint, nicht der Dialekt; auch die anerkannten Sprachzertifikate prüfen die Standardsprache. Im Alltag der Deutschschweiz hörst du aber fast überall Schweizerdeutsch: Laut Bundesamt für Statistik sprachen 2020 83 Prozent der Erwerbstätigen der Deutschschweiz bei der Arbeit üblicherweise Schweizerdeutsch. Geschrieben wird Hochdeutsch.
Kann ich in der Schweiz arbeiten und in Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich wohnen bleiben?
Ja, mit der Grenzgängerbewilligung G. Du wohnst in einem EU/EFTA-Staat und kehrst mindestens einmal pro Woche an deinen Wohnsitz zurück; Grenzzonen gibt es für EU/EFTA-Bürger:innen nicht mehr. Die Bewilligung stellt der Kanton des Arbeitsorts aus, bei einem unbefristeten Vertrag oder einem über einem Jahr für fünf Jahre. Bei der Krankenversicherung hast du ein Wahlrecht: Du kannst dich im Wohnland versichern, musst dafür aber innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn beim Arbeitskanton die Befreiung beantragen. Die Anerkennung deines Diploms brauchst du auch als Grenzgänger:in.
Brauche ich schon eine Stelle, bevor ich in die Schweiz komme?
Nein. Als EU-Bürger:in darfst du bis zu drei Monate ohne Bewilligung in der Schweiz eine Stelle suchen. Dauert die Suche länger, erhältst du eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Stellensuche, sofern du deinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kannst; das SEM zählt die bewilligungsfreie Zeit und diese Bewilligung zusammen als Suchaufenthalt von sechs Monaten. Sozialhilfe gibt es während der Stellensuche nicht. Für die Bewilligung zum Arbeiten brauchst du später die Anstellungserklärung deines Arbeitgebers.
Was muss ich nach der Ankunft in der Schweiz zuerst erledigen?
Innert 14 Tagen nach der Ankunft und vor Stellenantritt meldest du dich bei deiner Wohngemeinde an und beantragst die Bewilligung, mit Pass oder Identitätskarte und der schriftlichen Anstellungsbestätigung. Aufenthaltsrechtlich darfst du arbeiten, sobald das Gesuch bei der kantonalen Behörde eingegangen ist; das ersetzt die Anerkennung deines Diploms nicht. Innert drei Monaten nach Wohnsitznahme schliesst du eine Krankenversicherung ab; dann bist du rückwirkend ab Zuzug versichert, sonst droht ein Prämienzuschlag. AHV-Beiträge und Quellensteuer zieht dein Arbeitgeber direkt vom Lohn ab.
Zahle ich in der Schweiz Quellensteuer?
In der Regel ja, wenn du eine L-, B- oder G-Bewilligung hast. Ausgenommen bist du grundsätzlich, wenn du mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder C-Bewilligung verheiratet bist und ihr beide in der Schweiz wohnt. Dein Arbeitgeber zieht die Steuer vom Lohn ab; sie umfasst Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer, die Sätze legt der Kanton fest. Wohnst du in der Schweiz, musst du ab CHF 120'000 Bruttoerwerbseinkommen im Jahr zusätzlich eine Steuererklärung einreichen; freiwillig kannst du sie bis 31. März des Folgejahres beantragen. Für Grenzgänger:innen gelten je nach Wohnland Sonderregeln: Aus Deutschland sind es höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns mit Ansässigkeitsbescheinigung; wer aus Frankreich pendelt, wird in Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura und Bern mit Wohnsitzbestätigung in Frankreich besteuert.
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Quellen
Alle Angaben zu Verfahren, Gebühren und Fristen stammen von den zuständigen Stellen und wurden am 25. September 2026 geprüft. Massgebend ist immer die aktuelle Fassung auf deren Seiten.
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)4
Bundesamt für Gesundheit (BAG) und MEBEKO12
- Häufige Fragen (FAQ) zum Gesundheitsberufegesetz GesBG
- Medizinalberufekommission MEBEKO
- Gesuch einreichen für ein Diplom der Medizinalberufe aus einem EU/EFTA-Staat
- Gesuch einreichen für einen Weiterbildungstitel aus einem EU/EFTA-Staat
- Häufige Fragen (FAQ) zum MedReg
- Antragsformular direkte Anerkennung eines Diploms
- Zusatzformular 1.1 direkte Anerkennung Weiterbildungstitel Humanmedizin
- FAQ Umsetzung KVG Zulassung Leistungserbringer
- Strahlenschutzausbildung für MPA EFZ
- FAQ Versicherungspflicht 2026
- Krankenversicherung: Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz
- Medizinalberufe: Meldung von Sprachkenntnissen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)5
Staatssekretariat für Migration (SEM) und Migrationsämter9
- FAQ EU/EFTA-Bürger:innen in der Schweiz
- EU/EFTA-Bürger:innen in der Schweiz
- Weisungen VFP (Januar 2026)
- Factsheet Bewilligung und Aufenthalt
- Kurzaufenthaltsbewilligung L (EU/EFTA)
- Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA)
- Grenzgängerbewilligung G (EU/EFTA)
- Niederlassungsbewilligung C (EU/EFTA)
- Weisungen AIG (Stand 15. Juni 2026)
Bundesrecht (Fedlex)14
- Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV), SR 811.214
- Gesundheitsberufegesetz (GesBG), SR 811.21
- Medizinalberufegesetz (MedBG), SR 811.11
- Medizinalberufeverordnung (MedBV), SR 811.112.0
- Krankenversicherungsgesetz (KVG), Stand 1. Juli 2026
- Berufsbildungsverordnung (BBV), SR 412.101
- Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP), SR 142.203
- Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), SR 0.142.112.681
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201
- Krankenversicherungsgesetz (KVG), Stand 1. Juli 2025
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Stand 1. Januar 2026
- Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG)
- Verkehrszulassungsverordnung (VZV), Stand 1. Januar 2026
- Bundesverfassung, Art. 70 Sprachen
ch.ch – Bund, Kantone und Gemeinden7
Sozialversicherungen und Steuern (AHV/IV, ESTV)5
Kantone und Gemeinden14
- Berufsausübungsbewilligung Ärztin und Arzt
- Assistenzbewilligung
- Autorizzazione di libero esercizio
- Aufenthalt für EU/EFTA-Staatsangehörige
- Richiesta nuovo permesso B cittadini UE/AELS
- Zuzug melden
- Willkommen: Geld und Steuern
- Konto und Zahlungsverkehr
- Merkblatt Pflegefachperson (November 2023)
- Merkblatt Medizin (September 2023, geändert 30. Oktober 2025)
- FAQ Sirona – Berufsbewilligungen
- Demander une nouvelle autorisation de pratiquer
- Niveau de langue française requis
- Regolamento sull'esercizio delle professioni sanitarie (ROSan) 813.120