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Arbeiten in der Schweiz

Aus Deutschland in die Schweiz: mit Pflegeexamen, Approbation oder als MFA

Mit einem deutschen Pflegeabschluss oder einer Approbation brauchst du in der Schweiz eine Anerkennung: in der Pflege vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), als Ärzt:in von der Medizinalberufekommission MEBEKO. Für Pflegefachpersonen und Ärzt:innen stellt TakeCare den Antrag, führt den gesamten Prozess und übernimmt die Kosten der Anerkennung; nach Erfahrung von TakeCare dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate. Hast du einen Abschluss in der Altenpflege, klärt TakeCare mit dir, welches Verfahren gilt und was TakeCare übernimmt. Als MFA brauchst du laut SBFI nur dann eine Anerkennung, wenn du röntgst; mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit kannst du als Grenzgänger:in mit der Bewilligung G in Deutschland wohnen bleiben.

Grundlage: offizielle Angaben von SRK, BAG, SBFI und Bund

Geschrieben und geprüft von Jonas Benner, CEO & Co-Founder

Welcher deutsche Abschluss zu welchem Verfahren führt

Die Schweiz wendet die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen über das Freizügigkeitsabkommen an. Wie viel die zuständige Stelle in der Schweiz an deinem Abschluss prüft, hängt vor allem davon ab, ob er in Anhang V dieser Richtlinie aufgeführt ist. Dann wird er automatisch anerkannt, ohne Vergleich mit einer Schweizer Ausbildung. Für deutsche Abschlüsse in Pflege, Medizin und Arztpraxis sieht das so aus:

Abschluss in DeutschlandZuständig in der SchweizVerfahrenWas das für dich heisst
Gesundheits- und Krankenpfleger:in (staatliche Prüfung in der Krankenpflege)SRKEU-harmonisiertes VerfahrenDer Abschluss steht für Deutschland in Anhang V der Richtlinie (Stichtag 29. Juni 1979). Das SRK prüft nur die Übereinstimmung mit der Richtlinie: kein Vergleich mit einer Schweizer Ausbildung, keine Einstufung als HF oder FH.
Pflegefachfrau / Pflegefachmann nach Pflegeberufegesetz (seit 2020)SRKOffen: EU-harmonisiert oder ordentlichDie aktuelle EU-Fassung von Anhang V führt den Abschluss seit dem 1. Januar 2020, die vom SBFI veröffentlichte Fassung, auf die das SRK verweist, noch nicht. Eine Festlegung von SRK, SBFI oder BAG dazu haben wir nicht gefunden. Im ordentlichen Verfahren vergleicht das SRK mit der Pflegefachfrau/dem Pflegefachmann HF oder dem Bachelor of Science in Pflege FH.
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:inSRKNicht EU-harmonisiertNicht in Anhang V aufgeführt; die automatische Anerkennung gilt nicht für Pflegeabschlüsse ohne allgemeine Pflegeausbildung, etwa nur in der Kinderkrankenpflege. Erfüllt ein Pflegeabschluss die Voraussetzungen des EU-harmonisierten Verfahrens nicht, prüft ihn das SRK im ordentlichen Verfahren; wie es diesen Abschluss einordnet, hat es aber nicht veröffentlicht. Ob ein Verfahren möglich ist, zeigt der PreCheck. Welches Verfahren für dich gilt und was TakeCare übernimmt, klären wir mit dir.
Altenpfleger:inSRK, Einordnung offenNicht EU-harmonisiertNicht in Anhang V aufgeführt. Wie das SRK die Altenpflege einordnet, hat es nicht veröffentlicht. Ob ein Verfahren möglich ist, zeigt der PreCheck, der obligatorische erste Schritt jedes SRK-Verfahrens; ein negatives Ergebnis kommt mit Hinweisen auf andere Möglichkeiten.
MFA (Medizinische Fachangestellte)SBFIAnerkennung nur fürs Röntgen nötigOhne Röntgen ist die Tätigkeit nicht reglementiert: keine Anerkennung, du bewirbst dich direkt. Mit Röntgen braucht es die Anerkennung des SBFI; die Bewilligung für Aufnahmen im Niedrigdosisbereich kannst du laut BAG im selben Verfahren erhalten.
Ärztin / Arzt mit ApprobationMEBEKODirekte Anerkennung, automatisch nach RichtlinieVoraussetzung ist die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staats, deine oder die deiner Ehepartnerin oder deines Ehepartners. Eingereicht wird das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung, nicht die Approbationsurkunde. Eine Konformitätsbescheinigung braucht es für deutsche Diplome nicht, ausser du hast nur eine vorläufige Bestätigung deines Diploms. Der Facharzttitel ist ein eigenes Gesuch.

Für die Anerkennung beim SRK als Pflegefachperson, Hebamme oder Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) und bei der MEBEKO als Ärzt:in stellt TakeCare den Antrag, führt den gesamten Prozess und übernimmt die Kosten der Anerkennung. Bist du Altenpfleger:in, klären wir mit dir, welches Verfahren für dich gilt und was TakeCare übernimmt. Als MFA klären wir mit dir, ob du für deine Stelle überhaupt eine Anerkennung brauchst.

Pflege: Anerkennung beim SRK mit deutschem Abschluss

Laut SRK ist die Anerkennung eines ausländischen Diploms in reglementierten Berufen gesetzlich vorgeschrieben, und die Pflege gehört dazu. Das SRK erledigt diese Aufgabe im Auftrag des Bundes. So läuft das Verfahren ab:

  1. 1PreCheck: Der obligatorische und kostenlose erste Schritt läuft online. Sobald alle Unterlagen eingereicht sind, liegt das Ergebnis laut SRK innert höchstens vier Wochen vor, nach unserer Erfahrung oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung.
  2. 2Gesuch: Nach einem positiven PreCheck schickt das SRK die Antragsunterlagen und teilt die Kosten mit. Das vollständige Dossier geht mit dem unterschriebenen Antragsformular per Post an das SRK.
  3. 3Entscheid: Das Verfahren beginnt, wenn das Dossier vollständig und die Rechnung bezahlt ist. Ab dann trifft das SRK einen ersten Entscheid innert höchstens vier Monaten; sind Ausgleichsmassnahmen nötig, dauert es länger.
  4. 4Registereintrag: Nach der Anerkennung wirst du im Gesundheitsberuferegister (GesReg) eingetragen und erhältst automatisch eine GLN.

Für Pflegefachpersonen stellt TakeCare den Antrag, führt das Verfahren und trägt die Kosten der Anerkennung; nach unserer Erfahrung dauert der gesamte Prozess rund drei Monate. Hast du einen Abschluss in der Altenpflege, klären wir mit dir, welches Verfahren für dich gilt und was TakeCare übernimmt.

Die vollständige Liste der Unterlagen schickt das SRK mit dem Antragsformular. Dazu gehören Bescheinigungen von Behörden: erstens der Nachweis über deinen aktuellen Berufsstatus (Certificate of Current Professional Status oder Letter of Good Standing) von der Behörde des Landes, in dem du zuletzt gearbeitet hast, bei Arbeit in Deutschland also von dort; er darf bei der Einreichung höchstens drei Monate alt sein und wird für den PreCheck noch nicht gebraucht. War dein Diplom nie registriert, etwa weil du im Ausbildungsland nie im Beruf gearbeitet hast, ersetzen ihn ein Certificate of Non-Registration und ein höchstens drei Monate alter Strafregisterauszug. Zweitens, für das EU-harmonisierte Verfahren, die EU-Bescheinigung der Behörde deines Ausbildungslandes, dass dein Abschluss der Richtlinie entspricht. Beglaubigungen und Übersetzungen müssen laut SRK auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch sein, Übersetzungen von anerkannten Übersetzer:innen. Apostillen anerkennt das SRK nicht als Beglaubigung.

Ob und wie lange du ohne Anerkennung arbeiten darfst, solange das Verfahren läuft, entscheidet laut SRK die kantonale Gesundheitsdirektion oder der kantonsärztliche Dienst. Eine einheitliche Regel für die ganze Schweiz gibt es nicht.

Im ordentlichen Verfahren vergleicht das SRK deinen Abschluss mit der Pflegefachfrau/dem Pflegefachmann HF oder dem Bachelor of Science in Pflege FH. Bei wesentlichen Unterschieden verlangt es Ausgleichsmassnahmen: einen Anpassungslehrgang, einen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil. Laut SRK hast du zwei Jahre Zeit, sie abzuschliessen. Im Anpassungslehrgang arbeitest du in deinem Beruf, unter Umständen an deiner Schweizer Stelle, begleitet von einer vom SRK bestätigten Fachperson desselben Fachs aus deiner Abteilung. Die Ausgleichsmassnahmen stellen laut SRK deren Anbieter direkt in Rechnung. Stimmen Niveau oder Dauer der Ausbildung nicht überein, kann das SRK einen Abschluss nach der Verordnung GesBAV auch auf einer tieferen, beruflichen Stufe anerkennen; einen Eintrag im Gesundheitsberuferegister gibt es dann nicht.

Mit der Anerkennung hat dein Abschluss in der Schweiz dieselbe Wirkung wie der entsprechende Schweizer Abschluss, und sie gilt ein Berufsleben lang. Du darfst die Schweizer Berufsbezeichnung führen, etwa Pflegefachfrau, oder deinen deutschen Titel mit Angabe des Landes, nicht aber die Titel HF oder FH. Das SRK empfiehlt Arbeitgebern, anerkannte Fachpersonen zu denselben Bedingungen einschliesslich Lohn anzustellen wie in der Schweiz ausgebildete; eine gesetzliche Lohnregel ist das nicht.

Eine kantonale Berufsausübungsbewilligung brauchst du laut BAG nur, wenn du in eigener fachlicher Verantwortung arbeitest: selbständig, in leitender Funktion oder ohne Aufsicht durch eine Fachperson desselben Berufs. Kantonale Regeln können dazukommen. Der Kanton Zürich etwa verlangt für die Bewilligung Deutsch mindestens auf Niveau B2 und akzeptiert nur vom SRK anerkannte ausländische Abschlüsse.

Ärzt:innen mit deutschem Diplom: Anerkennung bei der MEBEKO

Für Arztdiplome aus EU/EFTA-Staaten ist die Anerkennung ein vereinfachtes Verfahren: Erfüllt die Ausbildung die Mindestanforderungen der EU, anerkennt die MEBEKO das Diplom automatisch. Weicht deine Ausbildung in Dauer oder Umfang von der Schweizer ab, dürfen keine zusätzlichen Bedingungen gestellt werden. Das anerkannte Diplom hat dieselbe Wirkung wie ein eidgenössisches.

Für die direkte Anerkennung braucht es drei Dinge zusammen: Du oder deine Ehepartnerin bzw. dein Ehepartner hat die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staats, dein Diplom trägt die in der Richtlinie 2005/36/EG genannte Bezeichnung, und es wurde von der dort genannten Stelle ausgestellt. Für ein deutsches Diplom gilt ausserdem:

  • Eingereicht wird das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung, nicht die Approbationsurkunde.
  • Eine Bescheinigung über die Konformität mit der Richtlinie braucht es für deutsche Diplome nicht, ausser du hast nur eine vorläufige Bestätigung deines Diploms.
  • Diplome aus der ehemaligen DDR werden nach erworbenen Rechten anerkannt, wenn sie einem heutigen deutschen Diplom rechtlich gleichgestellt sind und du mindestens drei Jahre tatsächliche, rechtmässige Berufstätigkeit in den letzten fünf Jahren in der Schweiz oder der EU/EFTA nachweist.
  • Die MEBEKO verlangt beglaubigte Kopien und schickt keine Dokumente zurück. Beglaubigen dürfen Notariate, diplomatische Vertretungen, Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen, Gerichte und die ausstellende Stelle. Nicht akzeptiert werden Beglaubigungen von Pfarrämtern, Wohlfahrtsverbänden, Krankenkassen, Spitälern, Banken, der Post, Übersetzer:innen oder durch dich selbst.
  • Gesuche nimmt die MEBEKO nur auf Papier per Post an, nicht per E-Mail; den Entscheid verschickt sie eingeschrieben.
  • Deinen Facharzttitel anerkennt das Ressort Weiterbildung der MEBEKO in einem eigenen Gesuch mit eigenem Entscheid; die Unterlagen können zusammen mit dem Diplomgesuch eingereicht werden. Anerkannt werden nur die Titel im Zusatzformular 1.1, diese Liste ist abschliessend. Ein anerkannter Titel garantiert nicht dieselben Abrechnungsmöglichkeiten in der obligatorischen Krankenversicherung wie in Deutschland.

Die MEBEKO bearbeitet Gesuche in der Reihenfolge des Eingangs, beschleunigen lässt sich das nicht. Die MEBEKO nennt derzeit bis zu sechs Monate für das Diplom und bis zu fünf Monate für den Facharzttitel, jeweils ab der Eingangsbestätigung; verbindlich sind diese Angaben laut MEBEKO nicht. Nach unserer Erfahrung dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate. Sobald die Gebühr bezahlt ist, erhältst du den Entscheid, wirst im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen und bekommst eine GLN.

Für die Planung heisst das: Ohne Eintrag im MedReg darfst du in der Schweiz nicht ärztlich tätig sein, und vor der Anstellung prüft dein Arbeitgeber, ob du eingetragen bist und die nötigen Sprachkenntnisse hast. Arbeitest du in eigener fachlicher Verantwortung, etwa als Fachärzt:in in einer Praxis, brauchst du zusätzlich eine Bewilligung des Kantons. Für Assistenzärzt:innen unter Aufsicht regeln das die Kantone verschieden: Bern nimmt sie von der Bewilligungspflicht aus, Zürich verlangt im Spital keine Bewilligung, in einer Praxis aber eine Assistenzbewilligung der anstellenden Ärztin oder des anstellenden Arztes, und im Tessin braucht jede ärztliche Tätigkeit eine Bewilligung.

Hast du in Deutschland studiert, aber weder du noch deine Ehepartnerin oder dein Ehepartner hat die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staats, kann die MEBEKO dein Diplom nicht anerkennen, sondern unter Bedingungen nur registrieren. Mit einem registrierten Diplom kannst du eine Schweizer Weiterbildung beginnen, aber nicht abschliessen.

MFA: Anerkennung nur, wenn du röntgst

Auf dem offiziellen Anerkennungsportal des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist «Medizinische Fachangestellte» als Suchbegriff beim Schweizer Beruf Medizinische Praxisassistentin oder Medizinischer Praxisassistent (MPA) hinterlegt. Das SBFI ist auch zuständig für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse als MPA, nicht das SRK und nicht die MEBEKO. Auf dem Portal entscheidet eine einzige Frage: Wirst du röntgen?

  • Ohne Röntgen ist die Tätigkeit nicht reglementiert. Du brauchst keine Anerkennung und kannst dich direkt bewerben. Freiwillig beantragen kannst du sie trotzdem. Der Berufsverband FMH, Mitträger der MPA-Ausbildung, schreibt allerdings ohne diese Einschränkung, für ausländische MPA sei eine Anerkennung des SBFI erforderlich.
  • Mit Röntgen brauchst du die Anerkennung des SBFI. Laut BAG kannst du im selben Verfahren auch die Bewilligung für Röntgenaufnahmen im Niedrigdosisbereich erhalten, wie sie eine MPA EFZ hat: Thorax und Extremitäten, unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes mit Strahlenschutz-Sachkunde. Durchleuchtung, CT und Mammografie gehören nicht dazu.

Eine Abkürzung über das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 10. Februar 2021 gibt es nicht. Dessen Liste gleichwertiger Berufsabschlüsse (Stand 31. Dezember 2025) stellt zwar die Zahnmedizinische Fachangestellte der Dentalassistentin EFZ gegenüber, die MFA aber nicht der MPA EFZ. Beide Ausbildungen dauern drei Jahre, eine veröffentlichte Aussage des SBFI zu ihrer Gleichwertigkeit gibt es aber nicht. Brauchst du eine Anerkennung, läuft sie deshalb im regulären Verfahren des SBFI.

Für die Anerkennung verrechnet das SBFI CHF 550, allfällige Ausgleichsmassnahmen nicht eingerechnet, und nennt für den MPA-Eintrag bis zu vier Monate ab vollständigem Dossier. Es weist aber darauf hin, dass es diese Bearbeitungszeiten nicht immer einhalten kann, und meldet derzeit ungewöhnlich viele Gesuche und erhebliche Verzögerungen. Einen Sprachnachweis verlangt das SBFI nur in einigen Fällen. Ob du für deine Stelle eine Anerkennung brauchst, klären wir mit dir.

Laut Kanton Zürich kannst du dort als MPA ohne kantonale Bewilligung in einer Arztpraxis angestellt werden; die Praxis muss sicherstellen, dass deine Ausbildung zu deinen Aufgaben passt.

Pendeln oder umziehen: Ausweis G, L oder B

Als Staatsangehörige:r Deutschlands oder eines anderen EU/EFTA-Staats fällst du unter das Freizügigkeitsabkommen. Eine separate Arbeitsbewilligung brauchst du nicht: Die Aufenthaltsbewilligung gilt zugleich als Arbeitsbewilligung, und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hast du einen Rechtsanspruch darauf. Ausgestellt werden die Bewilligungen von den Kantonen. Welche du bekommst, hängt davon ab, wo du wohnst und wie lange dein Arbeitsvertrag läuft.

Grenzgänger:in (G)Kurzaufenthalt (L)Aufenthalt (B)
WohnsitzIn Deutschland oder einem anderen EU/EFTA-Staat, Rückkehr mindestens einmal pro WocheIn der SchweizIn der Schweiz
ArbeitsvertragAb drei Monaten, befristet oder unbefristetDrei Monate bis 364 TageMindestens 365 Tage oder unbefristet
GültigkeitFünf Jahre bei unbefristeter oder mindestens zwölfmonatiger Anstellung, sonst VertragsdauerVertragsdauer, verlängerbar bis insgesamt unter zwölf Monate; ohne Kontingente erneuerbarFünf Jahre, Verlängerung um fünf Jahre, wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind
Ausgestellt vonKanton des ArbeitsortsWohnkanton, nach Anmeldung bei der GemeindeWohnkanton, nach Anmeldung bei der Gemeinde
AnmeldungBleibst du unter der Woche in der Schweiz, am Aufenthaltsort; keine zusätzliche BewilligungBei der Gemeinde, innert 14 Tagen nach Ankunft und vor StellenantrittBei der Gemeinde, innert 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt
SteuernBei Wohnsitz in Deutschland Quellensteuer höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns, mit Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1Quellensteuer, vom Lohn abgezogenQuellensteuer, vom Lohn abgezogen
KrankenversicherungSchweizer Krankenkasse innert drei Monaten oder, bei Wohnsitz in Deutschland und auf Gesuch, Versicherung dortSchweizer Krankenkasse innert drei MonatenSchweizer Krankenkasse innert drei Monaten

Grenzzonen gibt es für EU/EFTA-Staatsangehörige nicht mehr. Du darfst überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten; einzige Bedingung an deinen Wohnort ist, dass du mindestens einmal pro Woche dorthin zurückkehrst.

Als Grenzgänger:in steht dein Arbeitgeber auf deinem Ausweis G. Wechselst du die Stelle, meldest du das der Behörde am Arbeitsort, bevor du die neue Stelle antrittst. Wer das Gesuch einreicht, handhaben die Kantone unterschiedlich; im Kanton Zürich etwa lässt sich die G-Bewilligung über EasyGov beantragen, das Online-Portal für Unternehmen. Pendeln ändert an der Anerkennung nichts: Als Pflegefachperson oder Ärzt:in brauchst du sie auch als Grenzgänger:in.

Ziehst du um, ist es laut SEM grundsätzlich deine Sache, dich bei der neuen Wohngemeinde anzumelden und die Bewilligung zu beantragen, innert 14 Tagen nach der Ankunft und vor Stellenantritt. Dafür brauchst du einen gültigen Pass oder eine Identitätskarte und die schriftliche Anstellungserklärung deines Arbeitgebers mit Vertragsdauer und Pensum. Arbeiten darfst du, sobald die kantonale Behörde dein Gesuch erhalten hat; auf den Ausweis musst du nicht warten. L-, B- und C-Bewilligungen gelten in der ganzen Schweiz; ein Kantonswechsel braucht keine neue Bewilligung, wohl aber die Anmeldung am neuen Wohnort innert 14 Tagen. Eine Berufsausübungsbewilligung ersetzen diese Aufenthaltsbewilligungen nicht.

Deutsche Staatsangehörige erhalten die Niederlassungsbewilligung C gestützt auf das Niederlassungsabkommen nach fünf Jahren ordentlichem und ununterbrochenem Aufenthalt, wenn sie integriert sind und am Wohnort mündlich mindestens A2 und schriftlich mindestens A1 in der Landessprache nachweisen. Ehepartner:in und Kinder unter 18 Jahren im gleichen Haushalt haben ebenfalls Anspruch darauf, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Kurzaufenthalte mit L zählen grundsätzlich nicht an diese fünf Jahre; erhältst du später eine B-Bewilligung, kann das SEM frühere Aufenthalte als Arbeitnehmer:in aber anrechnen.

Für die Stellensuche darfst du bis zu drei Monate ohne Bewilligung in der Schweiz bleiben; Sozialhilfe gibt es für Stellensuchende aus der EU/EFTA nicht.

Grenzgänger:in mit Wohnsitz in Deutschland: Steuern, Krankenkasse, AHV

Wohnst du als Grenzgänger:in in Deutschland, begrenzt die Schweiz ihre Quellensteuer auf 4,5 Prozent deines Bruttolohns, vorausgesetzt, du legst deinem Arbeitgeber die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) deines deutschen Wohnsitzfinanzamts vor. Die deutsche Steuer rechnet diesen Betrag an. Kehrst du aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht an deinen Wohnsitz zurück, verlierst du den Grenzgängerstatus, und die Schweiz kann deinen Lohn voll besteuern. Bei Schichtdienst lohnt es sich, diese Tage mitzuzählen.

Krankenversichert sein musst du ab dem ersten Arbeitstag. Mit EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland hast du laut BAG ein Optionsrecht: Du kannst dich statt in der Schweiz in Deutschland versichern. Dafür reichst du innert drei Monaten nach Stellenantritt bei der zuständigen Behörde deines Arbeitskantons ein Gesuch um Befreiung ein; eine stillschweigende Wahl ist rechtlich nicht gültig. Ohne Befreiung schliesst du innert derselben drei Monate eine Schweizer Krankenversicherung ab.

Sozialversichert bist du grundsätzlich in der Schweiz, auch wenn du in Deutschland wohnst: Wer hier arbeitet, ist in der AHV/IV/EO versichert, und dank der EU-Koordination nur in einem Staat. Die Beiträge betragen zusammen 10,6 Prozent des Lohns; deinen Anteil von 5,3 Prozent zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab, den gleichen Anteil zahlt er selbst. Gegen Berufsunfälle versichert dich dein Arbeitgeber; arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche bei ihm, auch gegen Unfälle in der Freizeit.

Sprache: Hochdeutsch im Gesetz, Schweizerdeutsch im Alltag

Wo Schweizer Gesetze Sprachkenntnisse verlangen, meinen sie eine Amtssprache: Deutsch, Französisch oder Italienisch, keinen Dialekt. Eine Vorschrift, die Schweizerdeutsch verlangt, haben wir weder beim Bund noch in den Kantonen Zürich, Bern, Genf, Waadt und Tessin gefunden, und die anerkannten Sprachzertifikate prüfen alle die Standardsprache.

Im Alltag sieht es anders aus. Laut Eidgenössischem Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist Schweizerdeutsch die am weitesten verbreitete Sprache der Schweiz und wird in allen Lebensbereichen gesprochen; geschrieben wird Hochdeutsch, denn Schweizerdeutsch ist keine Schriftsprache. Laut Bundesamt für Statistik (BFS) sprechen 83 Prozent der Erwerbstätigen in der Deutschschweiz bei der Arbeit üblicherweise Schweizerdeutsch, 43 Prozent Hochdeutsch und 21 Prozent Englisch (2020). Von der Bevölkerung ab 15 Jahren in der Deutschschweiz sprechen 85,3 Prozent regelmässig Schweizerdeutsch (BFS, 2024).

Als Ärzt:in brauchst du nach dem Medizinalberufegesetz die Sprachkenntnisse, die deine Tätigkeit verlangt; das BAG setzt das mit Niveau B2 gleich. Hast du dein Medizinstudium tatsächlich auf Deutsch abgeschlossen, kannst du es als Nachweis verwenden, denn entscheidend ist die Sprache, in der du studiert hast, nicht die des Zeugnisses. Ist Deutsch deine Hauptsprache, reichst du für den Eintrag eine selbst verfasste, datierte und unterschriebene Selbstdeklaration ein; bei Zweifeln kann die MEBEKO weitere Nachweise verlangen. Der Spracheintrag im MedReg kostet CHF 50 bis 100 pro Sprache. Arbeitgeber und Kantone dürfen ein höheres Niveau oder einen aktuellen Nachweis verlangen.

Für eine eigene Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Krankenversicherung verlangt das Krankenversicherungsgesetz zusätzlich eine in der Schweiz abgelegte Sprachprüfung. Davon befreit bist du, wenn du dein anerkanntes ausländisches Diplom in der Amtssprache der Region erworben hast, in der du arbeitest: mit einem auf Deutsch erworbenen deutschen Diplom also in der Deutschschweiz. Im ambulanten Bereich eines Spitals angestellte Ärzt:innen brauchen laut BAG keine eigene Zulassung, weil das Spital abrechnet.

In der Pflege verlangt das SRK für die Anerkennung Kenntnisse einer Landessprache auf Niveau B2 und nennt für Deutsch diese Zertifikate: Goethe-Zertifikat B2, telc Deutsch B2, TestDaF Niveaustufen 3 bis 5 und ÖSD Zertifikat B2. Ob du mit einer Ausbildung aus Deutschland eines davon einreichen musst, sagt das SRK nicht ausdrücklich; wir klären das im Verfahren. Für eine kantonale Bewilligung gilt das Recht des Kantons: Zürich verlangt Deutsch mindestens auf Niveau B2, Bern verlangt keinen Sprachnachweis, wenn Deutsch oder Französisch deine Hauptsprache ist und du die Ausbildung in einer dieser Sprachen abgeschlossen hast.

Ankommen: die ersten Wochen nach dem Umzug

Ziehst du in die Schweiz, kommen zur Bewilligung einige Pflichten mit Fristen dazu. TakeCare unterstützt dich bei der Wohnungssuche, bei Versicherungen und bei Behördengängen.

  • Bei der Gemeinde anmelden: innert 14 Tagen nach der Ankunft und vor Stellenantritt, mit Pass oder Identitätskarte und der Anstellungserklärung. In der Stadt Zürich zum Beispiel brauchst du dafür einen Termin vor Ort und kannst dich erst anmelden, wenn du tatsächlich eingezogen bist.
  • Krankenkasse abschliessen: innert drei Monaten nach dem Zuzug. Bist du rechtzeitig, gilt der Schutz rückwirkend ab Zuzug, und die Prämien zahlst du ebenfalls ab dann. Bist du zu spät, beginnt der Schutz erst mit dem Beitritt, und bei unentschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag von 30 bis 50 Prozent dazu, für die doppelte Dauer der Verspätung und höchstens fünf Jahre. Jede Person wird einzeln versichert, und in der Grundversicherung muss dich jede Kasse ohne Vorbehalt aufnehmen. Die Franchise liegt für Erwachsene zwischen CHF 300 und CHF 2'500; danach trägst du 10 Prozent der Kosten selbst, höchstens CHF 700 im Jahr.
  • Familie in Deutschland: Nicht erwerbstätige Familienangehörige, die in Deutschland wohnen bleiben, können sich laut BAG in Deutschland oder in der Schweiz versichern. Die Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht erteilt die kantonale Behörde auf Gesuch.
  • Unfalldeckung sistieren: Arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber, bist du über ihn auch gegen Freizeitunfälle versichert. Dann kannst du die Unfalldeckung in deiner Krankenkasse auf Antrag sistieren lassen, was die Prämie senkt; automatisch geschieht das nicht.
  • Quellensteuer: Mit L- oder B-Bewilligung zieht dir der Arbeitgeber die Quellensteuer vom Lohn ab; sie deckt Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer, die Sätze legt jeder Kanton fest. Ab CHF 120'000 Bruttoerwerbseinkommen im Jahr ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung mit Steuererklärung Pflicht; freiwillig beantragen kannst du sie bis 31. März des Folgejahres, etwa um Einzahlungen in die Säule 3a abzuziehen.
  • Wohnung suchen: Vermietende verlangen oft einen Betreibungsregisterauszug. Er zeigt Betreibungen der letzten fünf Jahre, deckt nur den Betreibungskreis ab, in dem du ihn bestellst, und kostet CHF 17, mit Zustellung CHF 18. Die Mietkaution beträgt höchstens drei Monatsmieten und liegt auf einem Mietkautionskonto auf deinen Namen. Gebühren im Zusammenhang mit einer Wohnungsbewerbung, etwa fürs Reservieren, sind nicht zulässig.
  • Bankkonto eröffnen: Welche Bewilligungen eine Bank akzeptiert, entscheidet sie selbst. Bei PostFinance etwa kannst du mit Wohnsitz in der Schweiz, Pass oder Identitätskarte und Ausländerausweis vor Ort ein Konto beantragen.
  • Führerausweis umtauschen: Mit deinem deutschen Führerschein darfst du zwölf Monate fahren. Danach tauschst du ihn gegen einen Schweizer Führerausweis, ohne Prüfung, aber mit Sehtest; die Gebühr legt der Kanton fest.
  • Umzugsgut einführen: Hausrat, den du seit mindestens sechs Monaten selbst benutzt, führst du zollfrei ein, innert zwei Jahren nach der Wohnsitzverlegung.

Was TakeCare für dich tut

  • Anerkennung beim SRK für Pflegefachpersonen, Hebammen sowie Fachfrauen und Fachmänner Gesundheit (FaGe) und bei der MEBEKO für Ärzt:innen: Wir stellen den Antrag, führen den gesamten Prozess und übernehmen die Kosten der Anerkennung. In der Pflegehilfe stellen wir das Gesuch um die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK für dich und übernehmen die Kosten; das ist keine Anerkennung, sondern ein eigenes Verfahren.
  • Zeitrahmen: Für Pflegefachpersonen und Ärzt:innen dauert der gesamte Anerkennungsprozess nach unserer Erfahrung rund drei Monate. Das Ergebnis des PreCheck liegt laut SRK innert höchstens vier Wochen vor, nach unserer Erfahrung oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung.
  • Altenpflege, Kinderkrankenpflege: Wie das SRK deinen Abschluss einordnet, hat es nicht veröffentlicht. Welches Verfahren für dich gilt und was TakeCare übernimmt, klären wir mit dir.
  • MFA: Wir klären mit dir, ob du für deine Stelle eine Anerkennung des SBFI brauchst.
  • Ankommen: Wir unterstützen dich bei der Wohnungssuche, bei Versicherungen und bei Behördengängen.
  • Vermittlung: Wir vermitteln Stellen in der Deutschschweiz, der Romandie und im Tessin.
  • Kostenlos: Für Stellensuchende sind alle unsere Dienstleistungen kostenlos (Art. 9 Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG).

Was wir nicht beschleunigen können: die Prüfung selbst. Anträge über eine Vertretung behandelt das SRK laut eigener Angabe weder schneller noch bevorzugt, und die MEBEKO bearbeitet Gesuche in der Reihenfolge des Eingangs. Wo wir den Antrag stellen, nehmen wir dir die Arbeit und die Kosten der Anerkennung ab, in der Pflegehilfe jene des Gesuchs um Gleichwertigkeit; die Prüfzeit bleibt die der prüfenden Stelle.

Dein nächster Schritt in die Schweiz

Leg ein Profil an. Wir melden uns und besprechen mit dir, was du für deine Stelle brauchst. Für Pflegefachpersonen, Hebammen, FaGe und Ärzt:innen stellen wir den Antrag beim SRK oder bei der MEBEKO und übernehmen die Kosten der Anerkennung. Bei anderen Abschlüssen klären wir mit dir, welches Verfahren gilt. Die Vermittlung ist für dich kostenlos.

Häufige Fragen

Muss ich meine Approbationsurkunde bei der MEBEKO einreichen?

Nein. Für ein deutsches Arztdiplom verlangt die Medizinalberufekommission MEBEKO das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung, nicht die Approbationsurkunde. Eine Bescheinigung über die Konformität mit der EU-Richtlinie 2005/36/EG braucht es für deutsche Diplome nicht, ausser du hast nur eine vorläufige Bestätigung deines Diploms. Eingereicht werden beglaubigte Kopien auf Papier per Post; Beglaubigungen von Pfarrämtern, Spitälern oder Krankenkassen akzeptiert die MEBEKO nicht. TakeCare stellt den Antrag für dich und übernimmt die Kosten der Anerkennung.

Ich bin Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz. Gilt für mich das EU-harmonisierte Verfahren beim SRK?

Das ist offiziell nicht geklärt. Die aktuelle EU-Fassung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG führt den deutschen Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann seit dem 1. Januar 2020. Die vom SBFI veröffentlichte Fassung, auf die das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) verweist, enthält ihn noch nicht, und eine Festlegung des SRK, des SBFI oder des BAG dazu haben wir nicht gefunden. Gilt das harmonisierte Verfahren nicht, vergleicht das SRK deinen Abschluss im ordentlichen Verfahren mit der Pflegefachfrau/dem Pflegefachmann HF oder dem Bachelor of Science in Pflege FH. In beiden Fällen stellt TakeCare den Antrag und übernimmt die Kosten der Anerkennung.

Wird meine Ausbildung als Altenpflegerin oder Altenpfleger in der Schweiz anerkannt?

Das ist offiziell nicht festgelegt: Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) hat nicht veröffentlicht, wie es die Altenpflege einordnet. Die Altenpflege steht nicht in Anhang V der EU-Richtlinie 2005/36/EG, das EU-harmonisierte Verfahren des SRK kommt also nicht in Frage. Nach der Verordnung GesBAV kann das SRK einen Abschluss, dessen Niveau oder Dauer nicht übereinstimmt, auch auf einer tieferen, beruflichen Stufe anerkennen, dann ohne Eintrag im Gesundheitsberuferegister. Ob ein Verfahren möglich ist, zeigt der PreCheck, der obligatorische erste Schritt: Ein negatives Ergebnis kommt mit Hinweisen auf andere Möglichkeiten. Welches Verfahren für dich gilt und was TakeCare übernimmt, klären wir mit dir.

Brauche ich als MFA eine Anerkennung, um in der Schweiz zu arbeiten?

Laut dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) nur, wenn du röntgen wirst. Nach seinem offiziellen Anerkennungsportal ist die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin oder Medizinischer Praxisassistent (MPA) ohne Röntgen nicht reglementiert: Du brauchst keine Anerkennung und kannst dich direkt bewerben. Mit Röntgen brauchst du die Anerkennung des SBFI; es verrechnet dafür CHF 550 und nennt bis zu vier Monate ab vollständigem Dossier. Eine Gleichwertigkeit von MFA und MPA EFZ steht nicht auf der Liste zum Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. Der Berufsverband FMH schreibt allerdings ohne diese Einschränkung, für ausländische MPA sei eine Anerkennung des SBFI erforderlich. Ob du für deine Stelle eine Anerkennung brauchst, klärt TakeCare mit dir.

Wie lange dauert die Anerkennung meines deutschen Abschlusses?

Für Pflegefachpersonen und Ärzt:innen dauert der gesamte Anerkennungsprozess nach der Erfahrung von TakeCare rund drei Monate. Die prüfenden Stellen nennen ihre eigenen Höchstwerte: Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) gibt das Ergebnis des PreCheck innert höchstens vier Wochen bekannt, sobald alle Unterlagen eingereicht sind, nach unserer Erfahrung oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung, und trifft seinen ersten Entscheid innert höchstens vier Monaten, nachdem das vollständige Dossier eingegangen und die Rechnung bezahlt ist. Sind in der Pflege Ausgleichsmassnahmen nötig, dauert es länger. Die Medizinalberufekommission MEBEKO nennt für ein Arztdiplom derzeit bis zu sechs Monate ab Eingangsbestätigung und bezeichnet diese Angabe als nicht verbindlich. Für die Anerkennung als Medizinische Praxisassistentin oder Medizinischer Praxisassistent (MPA) nennt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) bis zu vier Monate ab vollständigem Dossier; als MFA brauchst du sie laut SBFI nur, wenn du röntgst.

Was kostet mich der Wechsel in die Schweiz mit TakeCare?

Für Stellensuchende sind alle Dienstleistungen von TakeCare kostenlos (Art. 9 Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG). Für die Anerkennung beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) als Pflegefachperson, Hebamme oder Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) und als Ärzt:in bei der Medizinalberufekommission MEBEKO stellt TakeCare den Antrag und übernimmt die Kosten der Anerkennung. In der Pflegehilfe stellt TakeCare das Gesuch um die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK und übernimmt die Kosten. Hast du einen Abschluss in der Altenpflege, klären wir mit dir, welches Verfahren gilt und was TakeCare übernimmt. Bei der MEBEKO liegt die Gebühr für die direkte Anerkennung eines Diploms laut BAG bei CHF 800 bis 1'000, je nach Aufwand. Nicht zur Anerkennung selbst gehören allfällige Ausgleichsmassnahmen in der Pflege, die laut SRK deren Anbieter direkt in Rechnung stellen, und der Spracheintrag im Medizinalberuferegister, den die MEBEKO als eigenes Verfahren mit CHF 50 bis 100 pro Sprache verrechnet. Als MFA brauchst du laut dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eine Anerkennung nur fürs Röntgen; das SBFI verrechnet dafür CHF 550. Ob du sie brauchst, klärt TakeCare mit dir.

Kann ich in Deutschland wohnen bleiben und in der Schweiz arbeiten?

Ja, mit der Grenzgängerbewilligung G, wenn du Staatsangehörige:r eines EU/EFTA-Staats bist. Du wohnst in Deutschland oder einem anderen EU/EFTA-Staat und kehrst mindestens einmal pro Woche dorthin zurück. Grenzzonen gibt es für EU/EFTA-Staatsangehörige nicht mehr, du darfst also überall in der Schweiz arbeiten. Ausgestellt wird die Bewilligung vom Kanton des Arbeitsorts, bei unbefristeter oder mindestens zwölfmonatiger Anstellung für fünf Jahre. Bleibst du unter der Woche in der Schweiz, meldest du dich am Aufenthaltsort an; eine zusätzliche Bewilligung brauchst du nicht.

Wie werde ich als Grenzgänger:in mit Wohnsitz in Deutschland besteuert?

Die Schweiz erhebt laut Eidgenössischer Steuerverwaltung (ESTV) eine Quellensteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns, wenn du deinem Arbeitgeber die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) deines deutschen Wohnsitzfinanzamts vorlegst; die deutsche Steuer rechnet diesen Betrag an. Kehrst du aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht an deinen Wohnsitz zurück, verlierst du den Grenzgängerstatus, und die Schweiz kann deinen Lohn voll besteuern.

Muss ich mich als Grenzgänger:in in der Schweiz krankenversichern?

Versichert sein musst du ab dem ersten Arbeitstag, aber mit EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland hast du laut BAG ein Optionsrecht: Du kannst dich in Deutschland statt in der Schweiz versichern. Dafür reichst du innert drei Monaten nach Stellenantritt bei der zuständigen Behörde deines Arbeitskantons ein Gesuch um Befreiung ein; eine stillschweigende Wahl ist rechtlich nicht gültig. Ohne Befreiung schliesst du innert derselben drei Monate eine Schweizer Krankenversicherung ab.

Muss ich Schweizerdeutsch können oder ein Sprachzertifikat vorlegen?

Eine Vorschrift, die Schweizerdeutsch verlangt, haben wir weder beim Bund noch in den Kantonen Zürich, Bern, Genf, Waadt und Tessin gefunden: Die Gesetze meinen eine Amtssprache, in der Deutschschweiz also Deutsch. Im Alltag ist Dialekt aber die Regel; laut Bundesamt für Statistik sprechen 83 Prozent der Erwerbstätigen in der Deutschschweiz bei der Arbeit üblicherweise Schweizerdeutsch (2020). Als Ärzt:in kannst du ein auf Deutsch abgeschlossenes Medizinstudium als Sprachnachweis verwenden. In der Pflege nennt das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) die akzeptierten B2-Zertifikate, sagt aber nicht ausdrücklich, ob Pflegefachpersonen mit Ausbildung aus Deutschland eines einreichen müssen; TakeCare klärt das im Verfahren. Als MFA verlangt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) einen Sprachnachweis nur in einigen Fällen.

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Quellen

Alle Angaben zu Verfahren, Gebühren und Fristen stammen von den zuständigen Stellen und wurden am 25. September 2026 geprüft. Massgebend ist immer die aktuelle Fassung auf deren Seiten.

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)5
Bundesamt für Gesundheit (BAG) und MEBEKO13
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7
Staatssekretariat für Migration (SEM) und Migrationsämter9
Bundesrecht (Fedlex)13
EU-Recht (EUR-Lex)1
ch.ch – Bund, Kantone und Gemeinden6
Sozialversicherungen und Steuern (AHV/IV, ESTV)4
Kantone und Gemeinden10
Weitere Bundesstellen (BFS, BWO, EDA)3
Behörden der Herkunftsländer1

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