Arbeiten in der Schweiz
Aus Italien in die Schweiz: als Pflegefachperson, Ärzt:in oder MPA
Hast du in Italien Pflege studiert, prüft das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) deine Laurea in infermieristica im EU-harmonisierten Verfahren und trifft innert höchstens vier Monaten nach vollständigem, bezahltem Dossier einen ersten Entscheid; für Ärzt:innen ist die MEBEKO zuständig, und als MPA brauchst du eine Anerkennung beim SBFI nur, wenn du röntgen wirst. TakeCare stellt den Antrag beim SRK oder bei der MEBEKO und übernimmt den gesamten Anerkennungsprozess inklusive der Kosten der Anerkennung; nach Erfahrung von TakeCare dauert er rund drei Monate. Als italienische:r Staatsangehörige:r brauchst du keine separate Arbeitsbewilligung, weil deine Aufenthaltsbewilligung zugleich als Arbeitsbewilligung gilt; bleibst du in Italien wohnen, arbeitest du mit der Grenzgängerbewilligung G, etwa im Tessin, wo Italienisch Amtssprache ist.
Grundlage: offizielle Angaben von SRK, BAG, SBFI und Bund
Geschrieben und geprüft von Jonas Benner, CEO & Co-Founder
Dein Abschluss aus Italien und wer in der Schweiz zuständig ist
Wer in der Schweiz in einem reglementierten Gesundheitsberuf arbeiten will, braucht die Anerkennung des ausländischen Diploms. Welche Stelle entscheidet und welches Verfahren gilt, hängt von deinem Abschluss ab. Die Grundlage für Italien ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU: Über dessen Anhang III wendet die Schweiz die EU-Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen an.
| Dein Abschluss aus Italien | Zuständig in der Schweiz | Weg zur Anerkennung | Wichtig zu wissen |
|---|---|---|---|
| Laurea in infermieristica (Infermiere) | Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK) | EU-harmonisiertes Verfahren: Das SRK prüft nur die Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/36/EG, ohne Vergleich mit einem Schweizer Bildungsgang und ohne Einstufung als HF oder FH | Das SRK hält fest, dass auch Bachelor- und Masterabschlüsse in allgemeiner Pflege aus EU/EFTA-Staaten in diesem Verfahren geprüft werden. TakeCare stellt den Antrag und übernimmt die Kosten der Anerkennung. |
| Diploma di infermiere professionale (älterer Abschluss) | SRK | EU-harmonisiertes Verfahren, wenn der Abschluss nach dem Stichtag 29. Juni 1979 erworben wurde | In Anhang V der Richtlinie mit dem Berufstitel «Infermiere professionale» aufgeführt. TakeCare stellt den Antrag und übernimmt die Kosten der Anerkennung. |
| Spezialisierte Pflegeausbildung ohne allgemeine Pflege, etwa nur Kinder- oder nur psychiatrische Pflege | SRK | Ordentliches Verfahren: Vergleich mit Pflegefachfrau oder Pflegefachmann HF bzw. Bachelor of Science in Pflege (FH) | Nicht von der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie erfasst; bei wesentlichen Unterschieden verlangt das SRK Ausgleichsmassnahmen. |
| Operatrice oder Operatore socio-sanitario (OSS) | Nicht festgelegt: Das SRK hat keine Einordnung veröffentlicht | In Frage kommen der Vergleich mit Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ beim SRK oder das Verfahren «Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK» | Ob du für eine Arbeit als Pflegehelfer:in eine Gleichwertigkeit brauchst, hängt vom Kanton ab. Wir klären mit dir, welcher Weg in Frage kommt. |
| Laurea magistrale in medicina e chirurgia | MEBEKO, Ressort Ausbildung | Direkte Anerkennung: automatisch, wenn der Abschluss der Richtlinie entspricht und du oder deine Ehepartnerin bzw. dein Ehepartner die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staats besitzt | Die MEBEKO verlangt für Italien ab dem 3. April 2020 das Attestato di conformità des Ministero della Salute in Rom; für die Zeit davor gibt es eine Alternative (Details unten). TakeCare stellt den Antrag und übernimmt die Kosten der Anerkennung. |
| Italienischer Facharzttitel (specializzazione) | MEBEKO, Ressort Weiterbildung | Eigenes Gesuch mit dem Zusatzformular 1.1; anerkannt werden nur die dort aufgeführten Titel | Die Unterlagen können zusammen mit dem Diplomgesuch eingereicht werden; für jeden Titel fällt eine eigene Gebühr an. |
| Ausbildung als Assistenz in der Arztpraxis (die Schweizer MPA heisst auf Italienisch assistente di studio medico) | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) | Ohne Röntgen keine Anerkennung nötig, freiwillig aber möglich; mit Röntgen Anerkennung beim SBFI | Das SBFI anerkennt nur staatlich anerkannte oder akkreditierte Abschlüsse, keine Zertifikate privater Schulen. Wir klären mit dir, ob du eine Anerkennung brauchst. |
Was TakeCare für dich übernimmt
- Wir übernehmen den gesamten Anerkennungsprozess beim SRK für Pflegefachpersonen, Hebammen sowie Fachfrauen und Fachmänner Gesundheit (FaGe) oder bei der MEBEKO für Ärzt:innen, inklusive der Kosten der Anerkennung. In der Pflegehilfe stellen wir das Gesuch um die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK für dich und übernehmen die Kosten; das ist keine Anerkennung, sondern ein eigenes Verfahren.
- Wir stellen den Antrag.
- Für Pflegefachpersonen und Ärzt:innen dauert der gesamte Anerkennungsprozess nach unserer Erfahrung rund drei Monate. Das Ergebnis des PreChecks gibt es laut SRK innert höchstens vier Wochen, sobald alle Unterlagen vorliegen; nach unserer Erfahrung liegt der positive PreCheck oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung vor.
- Für MPA klären wir mit dir, ob du für deine Stelle eine Anerkennung brauchst. Hast du eine OSS-Ausbildung, klären wir mit dir, welches Verfahren für dich gilt und was TakeCare übernimmt.
- Wir unterstützen dich bei der Wohnungssuche, bei Versicherungen und bei Behördengängen.
- Wir vermitteln in der Deutschschweiz, der Romandie und im Tessin.
- Für dich als stellensuchende Person sind alle unsere Dienstleistungen kostenlos (Art. 9 AVG).
Was wir nicht beeinflussen: den Entscheid selbst. Den treffen SRK, MEBEKO und SBFI. Die Fristen auf dieser Seite sind die Angaben dieser Behörden, unsere Erfahrungswerte sind als solche gekennzeichnet.
Pflege: Anerkennung der Laurea in infermieristica beim SRK
Für die Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig. Es ist keine Bundesbehörde: Der Bundesrat hat ihm diese Aufgabe übertragen, und das SRK arbeitet im Auftrag des Bundes und unter einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem SBFI.
Für die Pflege kennt das SRK zwei Verfahren: das EU-harmonisierte und das ordentliche. Italien gehört zu den Ländern, deren Abschlüsse im EU-harmonisierten Verfahren geprüft werden, wenn der Abschluss in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist und nach dem dort genannten Stichtag erworben wurde. Das SRK prüft dann nur die Übereinstimmung mit der Richtlinie. Dein Abschluss wird weder mit einem Schweizer Bildungsgang verglichen noch als HF oder FH eingestuft. Das gilt nach Angabe des SRK ausdrücklich auch für Bachelor- und Masterabschlüsse in allgemeiner Pflege aus EU/EFTA-Staaten und damit für die Laurea in infermieristica. Die aktuelle EU-Fassung der Richtlinie führt für Italien sowohl das Diploma di laurea in infermieristica mit dem Titel «Infermiere» als auch das ältere Diploma di infermiere professionale; die ältere Fassung, die das SBFI veröffentlicht und auf die das SRK verweist, nennt für Italien nur das Diploma di infermiere professionale.
Eine gültige Schweizer Aufenthaltsbewilligung verlangt das SRK für sein Verfahren nur von Staatsangehörigen aus Drittstaaten, nicht von EU/EFTA-Bürger:innen wie dir.
- 1PreCheck: Der obligatorische erste Schritt ist kostenlos und läuft online. Sobald alle Unterlagen für den PreCheck vorliegen, entscheidet das SRK innert höchstens vier Wochen und teilt dir das Ergebnis per E-Mail mit. Nach unserer Erfahrung liegt der positive PreCheck oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung vor.
- 2Gesuch: Nach einem positiven PreCheck schickt das SRK die Gesuchsunterlagen per Post und nennt die Kosten. Das vollständige Dossier geht mit dem unterschriebenen Gesuchsformular per Post an das SRK in Wabern. Den Antrag stellt TakeCare.
- 3Rechnung: Das Verfahren beginnt erst, wenn das Dossier vollständig beim SRK liegt und die Rechnung bezahlt ist. Die Kosten der Anerkennung übernimmt TakeCare.
- 4Entscheid: Ab diesem Zeitpunkt trifft das SRK innert höchstens vier Monaten einen ersten Entscheid. Sind Ausgleichsmassnahmen nötig, dauert das Verfahren länger.
- 5Registereintrag: Nach der Anerkennung wirst du im Gesundheitsberuferegister GesReg eingetragen und erhältst automatisch eine GLN. Für Pflegefachpersonen ist der Eintrag Pflicht; das SRK verlangt dafür einmalig CHF 130, spätere Änderungen sind kostenlos.
Das SRK behandelt Gesuche, die jemand mit Vollmacht einreicht, weder schneller noch bevorzugt. Was die Dauer bestimmt, ist die Vollständigkeit: Die Fristen des SRK setzen vollständige Unterlagen voraus, sonst dauert es länger. Deshalb achten wir beim Zusammenstellen darauf, dass dein Dossier vollständig ist, bevor es eingereicht wird.
Diese Unterlagen gehören ins Dossier:
- Dein Diplom als Kopie oder amtlich beglaubigte Kopie. Apostillen gelten beim SRK nicht als Beglaubigung.
- Die EU-Konformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde deines Ausbildungslandes, die bestätigt, dass dein Abschluss der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Das SRK braucht sie im Original oder als beglaubigte Kopie; die Behörde kann sie dem SRK auch direkt per E-Mail schicken.
- Ein Certificate of Current Professional Status (CCPS) oder ein Letter of Good Standing der Behörde des Landes, in dem du zuletzt gearbeitet hast. Für den PreCheck brauchst du es noch nicht; beim Einreichen des Gesuchs darf es höchstens drei Monate alt sein.
- Warst du nie registriert, etwa weil du nach dem Abschluss nicht im Beruf gearbeitet hast, braucht es stattdessen ein Certificate of Non-Registration und einen Strafregisterauszug, der höchstens drei Monate alt ist.
- Einen Sprachnachweis auf Niveau B2, falls er verlangt wird; was dazu gilt, steht im Abschnitt Sprache.
- Beglaubigungen und Übersetzungen müssen auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch vorliegen, Übersetzungen von anerkannten Übersetzer:innen. Die vollständige Liste schickt das SRK mit dem Gesuchsformular.
Zu den Gebühren: Das SRK nennt für Pflegeabschlüsse nach Anhang V CHF 550 und zusätzlich CHF 130 für den Registereintrag. An anderer Stelle derselben SRK-Seite steht für das EU-harmonisierte Verfahren CHF 680; das entspricht der Summe beider Beträge, ohne dass das SRK es so erklärt. Bei einem Rückzug des Gesuchs werden Gebühren nicht zurückerstattet. Die Kosten der Anerkennung übernimmt TakeCare.
Erfüllt ein Abschluss die Voraussetzungen des EU-harmonisierten Verfahrens nicht, prüft das SRK ihn im ordentlichen Verfahren und vergleicht ihn mit der Pflegefachfrau oder dem Pflegefachmann HF bzw. dem Bachelor of Science in Pflege (FH). Das betrifft etwa spezialisierte Pflegeausbildungen ohne allgemeine Pflege, die nicht unter die automatische Anerkennung fallen. Bei wesentlichen Unterschieden verlangt das SRK Ausgleichsmassnahmen: einen Anpassungslehrgang, einen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil. Für den Abschluss der Ausgleichsmassnahmen gilt eine Frist von zwei Jahren, und ihre Kosten stellen die Anbieter direkt in Rechnung. Das SRK nennt dafür keinen Betrag.
Die Anerkennung gilt ein ganzes Berufsleben lang und hat für die Berufsausübung dieselbe Wirkung wie der entsprechende Schweizer Abschluss. Die Schweizer Titel HF oder FH darfst du nicht führen; erlaubt sind die Schweizer Berufsbezeichnung, etwa Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, oder dein italienischer Titel mit Angabe des Landes. Das SRK empfiehlt Arbeitgebenden, anerkannte Fachpersonen zu denselben Bedingungen einschliesslich Lohn anzustellen wie in der Schweiz ausgebildete. Das ist eine Empfehlung, keine gesetzliche Lohnregel.
Eine kantonale Berufsausübungsbewilligung brauchst du nur, wenn du in eigener fachlicher Verantwortung arbeitest: selbständig, in leitender Funktion oder ohne Aufsicht durch eine Pflegefachperson. Die Bewilligung setzt nach dem Gesundheitsberufegesetz (GesBG) einen anerkannten Abschluss, Vertrauenswürdigkeit, die Eignung zur Berufsausübung und die Beherrschung einer Amtssprache des Kantons voraus. Für Arbeit unter Aufsicht derselben Berufsgruppe verlangt das GesBG keine Bewilligung; kantonale Regeln sind möglich.
Und während das Verfahren läuft? Ob und wie lange eine Person ohne Anerkennung arbeiten darf, entscheidet laut SRK die kantonale Gesundheitsdirektion oder der kantonsärztliche Dienst. Eine landesweite Regel gibt es nicht.
OSS: Für diese Ausbildung gibt es keinen festgelegten Weg
Für die Ausbildung zur Operatrice oder zum Operatore socio-sanitario (OSS) gibt es keine veröffentlichte Zuordnung. Das SRK hat nicht veröffentlicht, ob es eine OSS-Ausbildung mit der Fachfrau oder dem Fachmann Gesundheit EFZ vergleicht, der «Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK» zuordnet oder keinem von beiden. Entscheidend ist deshalb, was deine Ausbildung konkret umfasst.
In Frage kommen zwei Schweizer Verfahren:
- Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ: Ausländische Abschlüsse auf diesem Niveau vergleicht das SRK mit dem Schweizer EFZ. Ein EU-harmonisiertes Verfahren gibt es für diesen Beruf nicht.
- Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK: Das Verfahren steht unter anderem Personen offen, die eine ausländische Grundausbildung in Pflege mit mindestens 120 Stunden Theorie und Praxiserfahrung mitbringen. Das SRK entscheidet innert zwei Monaten nach vollständigem Online-Gesuch. Es kostet CHF 250, mit Praktikum CHF 500; bei einem negativen Entscheid gibt es keine Rechnung.
Für die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK verlangt das SRK ein B1-Zertifikat in Deutsch, Französisch oder Italienisch, ausser die Ausbildung wurde in einer dieser Sprachen absolviert. Hast du deine OSS-Ausbildung auf Italienisch gemacht, entfällt das Zertifikat damit. Online-Tests akzeptiert das SRK nicht.
Ob du für eine Arbeit als Pflegehelfer:in überhaupt eine Gleichwertigkeit brauchst, hängt vom Kanton ab. Wir schauen deine OSS-Unterlagen mit dir an und klären, welcher Weg für dich in Frage kommt und was TakeCare übernimmt. Führt er über die Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK, stellt TakeCare das Gesuch für dich und übernimmt die Kosten.
Ärzt:innen: Anerkennung bei der MEBEKO
Für Ärztinnen und Ärzte ist die Medizinalberufekommission MEBEKO zuständig. Sie entscheidet über ausländische Diplome und Weiterbildungstitel, wenn ein Staatsvertrag die gegenseitige Anerkennung regelt, für Italien also über das Freizügigkeitsabkommen. Für die Humanmedizin ist die Diplomanerkennung ein vereinfachtes Verfahren: Entspricht deine Ausbildung den EU-Mindestanforderungen, wird sie automatisch anerkannt, und wegen abweichender Dauer oder abweichenden Umfangs der Ausbildung dürfen keine zusätzlichen Auflagen gemacht werden. Ein anerkanntes Diplom hat in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein eidgenössisches.
Für die direkte Anerkennung müssen drei Bedingungen zusammen erfüllt sein: Du oder deine Ehepartnerin bzw. dein Ehepartner besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staats; die Bezeichnung des Diploms entspricht der Richtlinie 2005/36/EG; und es wurde von der dort genannten Behörde ausgestellt.
Für Italien unterscheidet das Antragsformular der MEBEKO zwei Fälle: Ab dem 3. April 2020 verlangt sie das Attestato di conformità des Ministero della Salute in Rom mit Bestätigung des Diploma di Laurea magistrale in medicina e chirurgia abilitante all'esercizio. Vor dem 2. April 2020 genügt entweder das Attestato di conformità oder die Pergamena der Laurea in medicina e chirurgia zusammen mit der Pergamena di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia; die Pergamena di abilitazione darf nicht von der Universität ausgestellt sein.
Dazu gehören ins Dossier:
- das datierte und unterschriebene Antragsformular
- eine beglaubigte Kopie von Pass oder Identitätskarte; ein Schweizer Ausländerausweis gilt nicht als Ausweis. Läuft die Anerkennung über die Ehe, zusätzlich der Ausweis der Ehepartnerin oder des Ehepartners und der Eheschein
- ein aktueller, unterschriebener Lebenslauf
- eine beglaubigte Kopie des Diploms in der Originalsprache; eine Übersetzung verlangt die MEBEKO nur, wenn ein Dokument nicht auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst ist, italienische Dokumente brauchen also keine
- falls du erst eine provisorische Bestätigung deines Diploms hast, zusätzlich eine beglaubigte Bescheinigung, dass es der Richtlinie 2005/36/EG entspricht
Beglaubigen dürfen unter anderem Notariate, diplomatische Vertretungen, Gemeinde-, Stadt- und Bezirksverwaltungen, Gerichte sowie die ausstellende Behörde für ihre eigenen Dokumente. Nicht akzeptiert werden Beglaubigungen durch Übersetzer:innen, Pfarrämter, Krankenversicherer, die Post, Banken oder Spitäler und Selbstbeglaubigungen. Originale schickst du nicht mit, denn die MEBEKO sendet keine Unterlagen zurück. Eingereicht wird nur auf Papier per Post, nicht per E-Mail und nicht am Schalter.
Die Gebühren sind in der Medizinalberufeverordnung als Spanne festgelegt: CHF 800 bis 1'000 für die Anerkennung des Diploms, CHF 800 bis 1'000 für einen Weiterbildungstitel und CHF 50 bis 100 pro Spracheintrag. Innerhalb der Spanne richtet sich der Betrag nach dem Aufwand. Die Rechnung kommt erst, wenn das Gesuch vollständig ist und die Unterlagen geprüft sind; bezahlt wird in einer einzigen Überweisung. Die Kosten der Anerkennung übernimmt TakeCare.
Zur Dauer macht die MEBEKO selbst unterschiedliche Angaben. Die Statusmeldung auf ihrer Seite (Stand 10. Juli 2026) nennt derzeit rund drei Monate Bearbeitungszeit; ihre FAQ nennen zurzeit bis zu sechs Monate für das Diplom und bis zu fünf Monate für den Weiterbildungstitel, gerechnet ab der Eingangsbestätigung. Verbindlich sind diese Angaben nicht. Gesuche werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und lassen sich nicht beschleunigen. Nach unserer Erfahrung dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate.
Den Entscheid verschickt die MEBEKO nur auf Papier per Einschreiben. Gleichzeitig wirst du im Medizinalberuferegister MedReg eingetragen und erhältst eine GLN, die dauerhaft gilt. Ohne MedReg-Eintrag darfst du in der Schweiz nicht ärztlich tätig sein.
Den Facharzttitel prüft das Ressort Weiterbildung der MEBEKO in einem eigenen Gesuch mit eigenem Entscheid. Die Unterlagen kannst du zusammen mit dem Diplomgesuch schicken, und du kannst den Titel beantragen, bevor das Diplom anerkannt ist, sofern das Diplomgesuch beiliegt. Anerkannt werden nur die Titel der Humanmedizin, die im Zusatzformular 1.1 der MEBEKO aufgeführt sind; die Liste ist abschliessend, und für jeden Titel fällt eine eigene Gebühr an. Ein anerkannter Titel hat dieselbe Wirkung wie der eidgenössische, garantiert aber in der obligatorischen Krankenversicherung der Schweiz nicht dieselben Abrechnungsmöglichkeiten wie in Italien.
Mit MedReg-Eintrag darfst du nach Bundesrecht in der Schweiz ärztlich tätig sein. Wer in eigener fachlicher Verantwortung arbeitet, braucht zusätzlich einen passenden Facharzttitel und eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons; seit dem 1. Februar 2020 gilt das auch für angestellte Ärzt:innen in einer Praxis, die in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten. Viele Kantone kennen zusätzliche Bewilligungspflichten. Bei Arbeit unter Aufsicht, etwa als Assistenzärztin oder Assistenzarzt, prüft der Arbeitgeber MedReg-Eintrag und Sprachkenntnisse. Die Weiterbildung zu einem Facharzttitel dauert nach Bundesrecht zwei bis sechs Jahre, in Teilzeit länger. Für das Tessin gelten strengere Bewilligungsregeln; sie stehen im Abschnitt zum Tessin.
Willst du selbst zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) abrechnen, gelten strengere Sprachregeln: Du musst die Sprache deiner Region mit einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen. Befreit ist unter anderem, wer ein anerkanntes ausländisches Diplom in der Amtssprache der Region erworben hat. Hast du deine Laurea auf Italienisch erworben, gilt das für eine Tätigkeit in der italienischsprachigen Schweiz, nicht für die Deutschschweiz oder die Romandie. Der Kanton Zürich verlangt für die OKP-Zulassung Deutsch auf Niveau C1, der Kanton Waadt Französisch auf C1. Wer in einem Spital angestellt ist, auch im ambulanten Bereich, braucht keine eigene OKP-Zulassung, weil das Spital abrechnet. Für die OKP-Zulassung gilt zudem eine dreijährige Weiterbildungsanforderung in der Schweiz; bei Unterversorgung können Kantone Ärzt:innen mit bestimmten Titeln davon befreien: Allgemeine Innere Medizin oder Praktische Ärztin bzw. Praktischer Arzt jeweils als einziger Titel, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie. Diese Bestimmung gilt bis 31. Dezember 2027.
Zur Einordnung: Laut Jahresbericht 2024 der MEBEKO stammten rund 87 Prozent der Weiterbildungstitel, die sie 2024 anerkannt hat, aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien.
MPA: Assistenz in der Arztpraxis
Die Schweizer Medizinische Praxisassistentin bzw. der Medizinische Praxisassistent (MPA) heisst auf Italienisch «assistente di studio medico». Das Anerkennungsportal des SBFI führt in seiner italienischen Fassung auch «segretaria di studio medico» als Suchbegriff unter diesem Beruf. Zuständig für die Anerkennung ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), nicht das SRK und nicht die MEBEKO.
Ob du eine Anerkennung brauchst, hängt an einer einzigen Frage: Wirst du röntgen?
- Ohne Röntgen ist die Tätigkeit nach Angabe des Anerkennungsportals des SBFI nicht reglementiert. Du brauchst keine Anerkennung und kannst dich direkt bewerben. Freiwillig ist eine Anerkennung trotzdem möglich.
- Mit Röntgen brauchst du die Anerkennung deiner Ausbildung durch das SBFI. Nach Angabe des Bundesamts für Gesundheit kann im Rahmen dieses Verfahrens die Röntgenberechtigung für Aufnahmen mit niedriger Dosis erworben werden, also Thorax und Extremitäten, wie sie die MPA EFZ hat. Geröntgt wird unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Strahlenschutz-Sachkunde; Durchleuchtung, CT und Mammografie sind ausgeschlossen.
Wichtig für Abschlüsse aus Italien: Das SBFI prüft nur abgeschlossene Ausbildungen, die zu einem Berufsabschluss geführt haben, und anerkennt nur staatlich anerkannte oder von einer offiziellen Stelle akkreditierte Abschlüsse, keine Zertifikate privater Schulen. Einen Vergleich einer italienischen Ausbildung mit der MPA EFZ hat das SBFI nicht veröffentlicht.
Das SBFI verlangt CHF 550 für eine Anerkennung und CHF 350 für eine Niveaubestätigung bei nicht reglementierten Berufen; welcher Betrag für eine freiwillige Anerkennung ohne Röntgen gilt, sagt es nicht eindeutig. Die Dauer gibt das Anerkennungsportal des SBFI mit bis zu vier Monaten nach Eingang des vollständigen Dossiers an; Niveaubestätigungen für nicht reglementierte Berufe können laut SBFI bis zu zehn Monate dauern. Derzeit meldet das SBFI wegen vieler Gesuche erhebliche Verzögerungen, ein beschleunigtes Verfahren gibt es nicht. Eingereicht wird online; Dokumente auf Italienisch brauchen keine Übersetzung.
Wer Berufserfahrung mitbringt, kann den Schweizer Abschluss MPA EFZ auch über ein kantonales Qualifikationsverfahren erwerben, das Erfahrung und Vorbildung anrechnet. Das Berufsverzeichnis des SBFI führt dafür eine «Validierung von Bildungsleistungen».
Wir klären mit dir, ob du für die Stelle, die dich interessiert, eine Anerkennung brauchst.
Bewilligung: L, B, G und C für Italiener:innen
Als italienische:r Staatsangehörige:r fällst du unter das Freizügigkeitsabkommen. Du brauchst nur eine Aufenthaltsbewilligung; sie ist zugleich deine Arbeitsbewilligung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hast du einen Rechtsanspruch darauf. Für die Einreise genügt ein Pass oder eine gültige Identitätskarte. Die Bewilligungen erteilen die Kantone.
| Bewilligung | Wofür | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Keine, Meldeverfahren | Arbeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr | Der Arbeitgeber meldet dich spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn online an |
| L, Kurzaufenthalt | Arbeitsvertrag von drei Monaten bis 364 Tage | So lange wie der Vertrag, verlängerbar auf insgesamt weniger als zwölf Monate; ohne Kontingente |
| B, Aufenthalt | Unbefristeter Vertrag oder Vertrag ab 365 Tagen | Fünf Jahre, verlängerbar um fünf Jahre, wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind |
| G, Grenzgänger:in | Wohnsitz in der EU/EFTA, Arbeit in der Schweiz, Rückkehr mindestens einmal pro Woche | Fünf Jahre bei unbefristetem Vertrag oder einem Vertrag über einem Jahr, sonst Vertragsdauer |
| C, Niederlassung | Nach fünf Jahren ordentlichem und ununterbrochenem Aufenthalt | Unbefristet; der Ausweis hat eine Kontrollfrist von fünf Jahren |
Ziehst du in die Schweiz, meldest du dich innert 14 Tagen nach der Ankunft und vor Stellenantritt bei deiner Wohngemeinde an und beantragst die Bewilligung, im Tessin beim kantonalen Migrationsamt. Dafür brauchst du Pass oder Identitätskarte und die schriftliche Anstellungserklärung deines Arbeitgebers, auf der Dauer und Pensum stehen. Arbeiten darfst du, sobald die kantonale Behörde dein Gesuch erhalten hat; auf den Ausweis musst du nicht warten. Die Bewilligung musst du nicht vorab von Italien aus einholen.
Wer die Bewilligung beantragt, ist nicht ganz einheitlich geregelt. Das Ausländergesetz nennt bei unselbständiger Arbeit den Arbeitgeber. Die Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) halten dagegen fest, dass grundsätzlich die Person selbst sich anmeldet und die nötigen Schritte unternimmt, und so beschreiben es auch das SEM, der Kanton Zürich und der Kanton Tessin.
Du darfst auch ohne Stellenangebot zur Stellensuche in die Schweiz kommen. Bis zu drei Monate brauchst du keine Bewilligung, danach erhältst du eine L-Bewilligung für drei Monate, sofern du dich selbst finanzieren kannst. Das SEM rechnet insgesamt mit sechs Monaten Stellensuche. Sozialhilfe gibt es in dieser Zeit nicht.
Italienische Staatsangehörige erhalten die Niederlassungsbewilligung C nach fünf Jahren ordentlichem und ununterbrochenem Aufenthalt, gestützt auf Niederlassungsverträge oder Gegenrecht. Voraussetzung ist unter anderem die Integration, namentlich mündliche Kenntnisse auf Niveau A2 und schriftliche auf A1 in der Landessprache deines Wohnorts; im Tessin ist das Italienisch. Aufenthalte mit L-Bewilligung zählen grundsätzlich nicht; erhältst du später eine B-Bewilligung, kann das SEM frühere Aufenthalte als Arbeitnehmer:in anrechnen.
- Deine Bewilligung ersetzt weder die Anerkennung noch eine Berufsausübungsbewilligung. Gesundheitsrechtliche Vorschriften gelten für dich wie für Schweizer:innen.
- L-, B- und C-Bewilligungen gelten in der ganzen Schweiz. Ziehst du um, meldest du dich innert 14 Tagen am neuen Ort an und am alten ab.
- Eine B-Bewilligung erlischt nach sechs Monaten im Ausland.
- Gibst du eine Stelle freiwillig auf, erlischt die Bewilligung nach den Weisungen des SEM sofort. Als freiwillig gilt dort auch das Ende eines befristeten Vertrags ohne Anschlussvertrag. Endet die Stelle in den ersten zwölf Monaten unfreiwillig, bleiben dir sechs Monate zur Stellensuche, mit Anmeldung beim RAV.
Tessin und Grenzgänger:innen aus Italien
Im Tessin ist Italienisch Amtssprache, und TakeCare vermittelt dort ebenso wie in der Deutschschweiz und der Romandie. Du kannst in die Schweiz ziehen oder in Italien wohnen bleiben und als Grenzgänger:in pendeln.
Mit der Grenzgängerbewilligung G wohnst du in Italien und arbeitest in der Schweiz. Grenzzonen gelten für EU/EFTA-Staatsangehörige nicht mehr: Du darfst irgendwo in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten. Bedingung ist, dass du mindestens einmal pro Woche an deinen Wohnsitz im Ausland zurückkehrst. Die Bewilligung stellt der Kanton des Arbeitsorts aus, und dein Arbeitgeber steht auf dem Ausweis.
- Im Tessin muss das Gesuch für die G-Bewilligung vor Stellenantritt beim kantonalen Migrationsamt eingehen; ein verspätetes Gesuch kann eine Busse nach sich ziehen. Dasselbe gilt für die B-Bewilligung, die du im Tessin selbst beim Migrationsamt beantragst.
- Der Kanton Tessin nennt in seinem Tarif für die Ausstellung einer G- oder B-Bewilligung an Erwachsene aus der EU/EFTA CHF 75, für Minderjährige CHF 40.
- Kehrst du nicht jeden Tag nach Hause zurück, meldest du dich bei der Gemeinde, in der du übernachtest. Eine zusätzliche Bewilligung brauchst du dafür nicht.
- Einen Stellenwechsel meldest du der Behörde am Arbeitsort vor dem Antritt der neuen Stelle.
- Die Anerkennung durch SRK oder MEBEKO brauchst du als Grenzgänger:in genauso. Die MEBEKO-Anerkennung gilt für Grenzgänger:innen wie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, ohne zeitliche oder örtliche Begrenzung.
| Wohnsitz in Italien (G) | Wohnsitz in der Schweiz (B oder L) | |
|---|---|---|
| Anmeldung | Gesuch beim Kanton des Arbeitsorts, im Tessin vor Stellenantritt | Bei der Wohngemeinde innert 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt |
| Krankenversicherung | Wahlrecht: Schweizer Krankenkasse oder Versicherung in Italien; die Befreiung beantragst du innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn beim Arbeitskanton | Schweizer Grundversicherung innert drei Monaten nach Zuzug |
| Steuern | Quellensteuer in allen Kantonen; Graubünden, Tessin und Wallis erheben bei Grenzgängerstatus seit dem 18. Juli 2023 80 Prozent der ordentlichen Quellensteuer | Quellensteuer bis zur Niederlassungsbewilligung C; ab CHF 120'000 Bruttoerwerbseinkommen nachträgliche ordentliche Veranlagung |
| Sozialversicherung | Schweizer System (AHV/IV/EO), obwohl du im Ausland wohnst | Schweizer System (AHV/IV/EO) |
| Gültigkeit | Fünf Jahre bei unbefristetem Vertrag oder einem Vertrag über einem Jahr | B: fünf Jahre; L: Dauer des Vertrags |
Krankenversichert sein musst du als Grenzgänger:in ab dem ersten Arbeitstag, und du hast drei Monate Zeit, einer Schweizer Krankenkasse beizutreten. Wer in Italien wohnt, hat ein Wahlrecht und kann sich stattdessen in Italien versichern. Dafür beantragst du innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn bei der Behörde des Arbeitskantons eine Befreiung. Stillschweigend von der Wahl Gebrauch zu machen, ist rechtlich nicht gültig.
Die Löhne von Grenzgänger:innen aus Italien unterliegen in allen Kantonen der Quellensteuer; der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Lohn ab. Graubünden, Tessin und Wallis erheben bei neuen Grenzgänger:innen, also bei Grenzgängerstatus seit dem 18. Juli 2023, 80 Prozent der ordentlichen Quellensteuer. Die Sätze legt jeder Kanton selbst fest. Ob und wie Italien dein Einkommen besteuert, richtet sich nach italienischem Recht und ist hier nicht behandelt.
Sozialversichert bist du dort, wo du arbeitest: Wer in der Schweiz arbeitet, ist grundsätzlich im Schweizer System versichert, auch mit Wohnsitz im Ausland. Nach der EU-Koordinierung der sozialen Sicherheit bist du nur in einem Staat versichert.
Für Ärzt:innen ist das Tessin strenger als etwa Bern, Zürich bei Spitälern oder Genf: Jede ärztliche Tätigkeit braucht eine Bewilligung, ob in eigener Verantwortung, angestellt oder in Weiterbildung. Bei der ersten Anstellung erhalten Assistenzärzt:innen eine Bewilligung als «medico assistente» für dreieinhalb Jahre beim selben Arbeitgeber. Für die selbständige Tätigkeit, den «libero esercizio», braucht es einen Facharzttitel. Einen Sprachnachweis verlangt der Kanton mit dem Gesuch nicht, weil die Sprachkenntnisse zuerst im MedReg eingetragen sein müssen.
Sprache: Italienisch im Tessin, Deutsch oder Französisch anderswo
Italienisch ist neben Deutsch und Französisch Amtssprache des Bundes. Welche Sprache du nachweisen musst, hängt davon ab, wo du arbeitest: Die Gesetze verlangen für Bewilligungen eine Amtssprache des Kantons.
Pflege: Das SRK verlangt für die Anerkennung Kenntnisse einer Landessprache auf Niveau B2 und nennt für Italienisch als Zertifikat CELI 3 (B2). Sein Ablaufblatt zum EU-harmonisierten Verfahren verlangt den Nachweis, sofern die Ausbildung nicht in einer Amtssprache der Schweiz absolviert wurde oder kein B2-Diplom vorliegt. Eine ausdrückliche Befreiung für eine Ausbildung auf Italienisch formuliert das SRK nicht; wir klären das im Dossier mit dir.
Die Kantone prüfen die Sprache bei der Berufsausübungsbewilligung. Pflegefachpersonen brauchen sie nur für Arbeit in eigener fachlicher Verantwortung; laut SRK gehört dazu jede Arbeit ohne Aufsicht durch eine Fachperson desselben Berufs, auch in einer Anstellung. Ärzt:innen brauchen sie nach Bundesrecht für Arbeit in eigener fachlicher Verantwortung; im Tessin braucht jede ärztliche Tätigkeit eine Bewilligung.
| Kanton | Amtssprache | Pflege: Nachweis für die Bewilligung | Ärzt:innen: Nachweis für die Bewilligung |
|---|---|---|---|
| Tessin | Italienisch | Diplom einer Institution in einer italienischsprachigen Region, Maturität in italienischer Sprache, Zertifikat mindestens B2 nach dem Europäischen Sprachenportfolio oder drei Jahre Berufserfahrung auf Italienisch innert der letzten zehn Jahre | Kein separater Nachweis mit dem Gesuch; die Sprachkenntnisse müssen zuerst im MedReg eingetragen sein |
| Zürich | Deutsch | Deutsch mindestens B2 | Deutsch mindestens B2; für eine eigene OKP-Zulassung C1 mit Sprachprüfung in der Schweiz |
| Bern | Deutsch und Französisch | Nachweis nötig, wenn deine Hauptsprache nicht Deutsch oder Französisch ist oder du nicht auf Deutsch oder Französisch ausgebildet wurdest | Beherrschung einer Amtssprache des Kantons |
| Genf | Französisch | Zertifikat mindestens B2; befreit ist, wer Französisch als Muttersprache hat oder auf Französisch ausgebildet wurde | Wie in der Pflege |
| Waadt | Französisch | Französisch B2, etwa DELF B2; der TCF wird nicht akzeptiert. In stationären Einrichtungen provisorische Bewilligung für zwölf Monate, DELF B2 bis Fristende, nicht verlängerbar | B2 für die Bewilligung, C1 für die eigene OKP-Zulassung |
Ärzt:innen: Verlangt sind Sprachkenntnisse, die nach Angabe des Bundesamts für Gesundheit dem Niveau B2 entsprechen. Als Nachweis zählt ein Medizinstudium oder eine Weiterbildung, die tatsächlich in der betreffenden Sprache absolviert wurden, nicht die Sprache der Urkunde; hast du auf Italienisch studiert, reicht für Italienisch also deine Laurea. Für Deutsch oder Französisch zählen ein Sprachdiplom auf mindestens B2, nicht älter als sechs Jahre, unterschrieben und datiert, mit Prüfungsort und Teilresultaten für Schreiben, Lesen, Sprechen und Hören, oder drei Jahre ärztliche Berufserfahrung in dieser Sprache innert der letzten zehn Jahre. Deine Hauptsprache, also die Sprache, die du am besten beherrschst, meldest du mit einer selbst verfassten, datierten und unterschriebenen Erklärung. Pro Spracheintrag im MedReg verlangt die MEBEKO CHF 50 bis 100. Arbeitgebende und Kantone dürfen ein höheres Niveau oder ein aktuelleres Zertifikat verlangen.
Für Arbeit unter Aufsicht kennt das Bundesrecht eine Ausnahme: Du darfst vorübergehend ohne Sprachnachweis arbeiten, wenn es für die Versorgung der Patient:innen nötig ist, keine Ärztin und kein Arzt mit diesen Kenntnissen gefunden wurde und die Patientensicherheit gewährleistet ist. Den Nachweis bringst du dann innert eines Jahres.
MPA: Eine feste Sprachstufe für MPA legt das Bundesrecht nicht fest; verlangt sind die Kenntnisse, die für die Berufsausübung in der Schweiz nötig sind. Das SBFI fordert ein Sprachzertifikat nur in einigen Fällen und akzeptiert für Italienisch unter anderem CELI 3 und höher, TELC italiano B2 und PLIDA. Im Kanton Zürich dürfen MPA ohne kantonale Bewilligung in einer Arztpraxis angestellt werden, und das Merkblatt des Kantons nennt für sie keine Sprachstufe.
Nicht jedes Zertifikat gilt überall. Für Italienisch nennt das SRK nur CELI 3, das SBFI akzeptiert zusätzlich TELC italiano B2 und PLIDA, und das Tessin anerkennt jedes Zertifikat ab B2 nach dem Europäischen Sprachenportfolio. Beim Französischen akzeptiert das SRK den TCF, der Kanton Waadt nicht.
Im Alltag der Deutschschweiz sprechen 85,3 Prozent der Bevölkerung ab 15 Jahren regelmässig Schweizerdeutsch (BFS, 2024), am Arbeitsplatz sind es 83 Prozent der Erwerbstätigen (BFS, 2020). Geschrieben wird Hochdeutsch, denn Schweizerdeutsch ist keine Schriftsprache. Rechtlich gefragt ist die Amtssprache, und das ist nach der Bundesverfassung Deutsch, Französisch oder Italienisch, kein Dialekt; alle anerkannten Zertifikate prüfen die Standardsprache. In der italienischsprachigen Schweiz sprechen 29 Prozent regelmässig einen Tessiner oder bündneritalienischen Dialekt (BFS, 2024).
Ankommen: Gemeinde, Versicherungen, Wohnung
Ziehst du in die Schweiz, stehen in den ersten Wochen diese Schritte an. Bei der Wohnungssuche, bei Versicherungen und bei Behördengängen unterstützt dich TakeCare.
- 1Gemeinde: Anmeldung innert 14 Tagen nach Ankunft und vor Stellenantritt, mit Pass oder Identitätskarte und Anstellungserklärung. Die Stadt Zürich zum Beispiel verlangt dafür einen persönlichen Termin und meldet erst an, wenn du tatsächlich eingezogen bist.
- 2Krankenversicherung: Innert drei Monaten nach Zuzug schliesst du die Grundversicherung ab, und zwar für jedes Familienmitglied einzeln. Bist du rechtzeitig, gilt der Schutz rückwirkend ab Zuzug, und auch die Prämien sind rückwirkend geschuldet. Trittst du später bei, beginnt der Schutz erst mit dem Beitritt; ist die Verspätung nicht entschuldbar, kommt ein Prämienzuschlag von 30 bis 50 Prozent dazu, für die doppelte Dauer der Verspätung und höchstens fünf Jahre. Wer sich nicht rechtzeitig versichert, wird von der kantonalen Behörde einer Kasse zugewiesen und kann sie dann nicht selbst wählen.
- 3Grundversicherung wählen: In der Grundversicherung muss dich jede Kasse ohne Vorbehalte und Wartefristen aufnehmen. Die Kasse wählst du frei unter den zugelassenen Versicherern; für aktuelle Prämien nach Kasse und Region verweist das Bundesamt für Gesundheit auf die Vergleichsseite Priminfo. Die Franchise für Erwachsene liegt zwischen CHF 300 und 2'500, danach zahlst du 10 Prozent Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 pro Jahr. Bei Zusatzversicherungen darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen und Vorbehalte anbringen.
- 4Unfallversicherung: Dein Arbeitgeber versichert dich gegen Berufsunfälle. Ab acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber bist du auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, finanziert über einen Lohnabzug. Mit Nachweis kannst du die Unfalldeckung in der Krankenversicherung sistieren lassen, was die Prämie senkt; das geschieht nicht automatisch.
- 5Lohnabzüge: AHV, IV und EO betragen zusammen 10,6 Prozent des Lohns, davon trägst du 5,3 Prozent. Für die Arbeitslosenversicherung gehen 2,2 Prozent bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200 ab, je zur Hälfte von dir und vom Arbeitgeber getragen. Deine AHV-Nummer beginnt mit 756 und steht auf der Krankenversicherungskarte.
- 6Quellensteuer: Ohne Niederlassungsbewilligung C zieht dein Arbeitgeber die Steuer direkt vom Lohn ab. Liegt dein Bruttoerwerbseinkommen bei mindestens CHF 120'000 im Jahr, ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung Pflicht. Freiwillig beantragen kannst du sie bis 31. März des Folgejahres, etwa um Einzahlungen in die Säule 3a abzuziehen; diese Frist lässt sich nicht verlängern.
- 7Wohnung: Vermieter:innen verlangen oft einen Betreibungsregisterauszug. Er kostet CHF 17, mit Zustellung CHF 18, eingeschrieben CHF 22. Für die Wohnungssuche dürfen keine Gebühren verlangt werden, auch nicht für eine Reservation. Das Mietzinsdepot beträgt höchstens drei Monatsmieten und liegt auf einem Konto auf deinen Namen.
- 8Konto: Welche Bewilligungen eine Bank akzeptiert, entscheidet sie selbst. Bei PostFinance kannst du mit Wohnsitz in der Schweiz persönlich mit Pass oder Identitätskarte und Ausländerausweis ein Konto beantragen.
- 9Führerausweis: Mit deinem italienischen Ausweis fährst du zwölf Monate, danach tauschst du ihn gegen einen Schweizer Ausweis um. Weil er aus einem EU-Staat stammt, brauchst du keine Prüfung, nur das Original und einen Sehtest. Die Kosten legt der Kanton fest, sie liegen über CHF 100.
- 10Umzugsgut: Hausrat, den du seit mindestens sechs Monaten selbst benutzt, führst du bei der Wohnsitzverlegung zollfrei ein, innert zwei Jahren.
Bleibt deine Familie in Italien: Nicht erwerbstätige Familienangehörige von Personen mit L-, B- oder C-Bewilligung, die in Italien wohnen, können wählen, ob sie sich in Italien oder in der Schweiz versichern. Die Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht erteilt die kantonale Behörde auf Gesuch.
Dein nächster Schritt in die Schweiz
Leg ein Profil an. Wir melden uns und besprechen mit dir, was du für deine Stelle brauchst. Für Pflegefachpersonen, Hebammen, FaGe und Ärzt:innen stellen wir den Antrag beim SRK oder bei der MEBEKO und übernehmen die Kosten der Anerkennung. Bei anderen Abschlüssen klären wir mit dir, welches Verfahren gilt. Die Vermittlung ist für dich kostenlos.
Häufige Fragen
Wird meine Laurea in infermieristica in der Schweiz anerkannt?
Die Laurea in infermieristica prüft das Schweizerische Rote Kreuz (SRK). Italienische Abschlüsse in allgemeiner Pflege fallen unter das EU-harmonisierte Verfahren, wenn sie in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem Stichtag erworben sind; das SRK hält fest, dass dies auch für Bachelor- und Masterabschlüsse in allgemeiner Pflege aus EU/EFTA-Staaten gilt. Das SRK prüft dann nur die Übereinstimmung mit der Richtlinie, ohne Vergleich mit einem Schweizer Bildungsgang und ohne Einstufung als HF oder FH. Nach vollständigem und bezahltem Dossier trifft es innert höchstens vier Monaten einen ersten Entscheid. TakeCare stellt den Antrag und übernimmt den gesamten Anerkennungsprozess inklusive der Kosten der Anerkennung.
Wie lange dauert die Anerkennung aus Italien, und wer trägt die Kosten?
Für Pflegefachpersonen teilt das SRK das Ergebnis des PreChecks innert höchstens vier Wochen mit, sobald alle Unterlagen vorliegen, und trifft innert höchstens vier Monaten nach vollständigem, bezahltem Dossier einen ersten Entscheid über die Anerkennung. Für Ärzt:innen nennt die MEBEKO derzeit rund drei Monate Bearbeitungszeit, in ihren FAQ bis zu sechs Monate für das Diplom; verbindlich sind diese Angaben nicht. Nach Erfahrung von TakeCare dauert der gesamte Anerkennungsprozess rund drei Monate, und den positiven PreCheck gibt es oft schon innert zehn Tagen nach Antragstellung. Das SRK verlangt für Pflegeabschlüsse nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG CHF 550 und für den Registereintrag CHF 130, die MEBEKO für die Anerkennung des Diploms CHF 800 bis 1'000. Die Kosten der Anerkennung beim SRK oder bei der MEBEKO übernimmt TakeCare, und für Stellensuchende sind alle Dienstleistungen von TakeCare kostenlos (Art. 9 AVG).
Muss ich meine italienischen Unterlagen für die Anerkennung übersetzen lassen?
Bei der MEBEKO und beim SBFI brauchen Dokumente auf Italienisch keine Übersetzung: Beide verlangen eine Übersetzung nur, wenn ein Dokument nicht auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst ist. Beim SRK müssen Beglaubigungen und Übersetzungen in einer dieser vier Sprachen vorliegen. Die MEBEKO verlangt beglaubigte Kopien und akzeptiert Beglaubigungen etwa von Notariaten, diplomatischen Vertretungen und Gemeindeverwaltungen, aber nicht von Übersetzer:innen, der Post, Banken oder Spitälern. Beim SRK genügen in der Regel Kopien oder amtlich beglaubigte Kopien; Apostillen gelten dort nicht als Beglaubigung.
Kann ich mit einer italienischen OSS-Ausbildung in der Schweiz arbeiten?
Das SRK hat nicht veröffentlicht, wie es eine italienische OSS-Ausbildung einordnet. In Frage kommen der Vergleich mit der Fachfrau oder dem Fachmann Gesundheit EFZ beim SRK oder das Verfahren «Gleichwertigkeit Pflegehelfende SRK». Dieses steht unter anderem Personen mit einer ausländischen Grundausbildung in Pflege von mindestens 120 Stunden Theorie und Praxiserfahrung offen; das SRK entscheidet innert zwei Monaten nach vollständigem Online-Gesuch, und es kostet CHF 250, mit Praktikum CHF 500. Das sonst verlangte B1-Zertifikat entfällt, wenn du die Ausbildung auf Italienisch absolviert hast. Ob du die Gleichwertigkeit für eine Arbeit als Pflegehelfer:in brauchst, hängt vom Kanton ab. TakeCare klärt mit dir, welcher Weg in Frage kommt und was TakeCare übernimmt. Führt der Weg über die Gleichwertigkeit, stellt TakeCare das Gesuch für dich und übernimmt die Kosten.
Welche Unterlagen verlangt die MEBEKO von Ärzt:innen mit italienischem Abschluss?
Für Italien verlangt die MEBEKO laut Antragsformular ab dem 3. April 2020 das Attestato di conformità des Ministero della Salute in Rom mit Bestätigung der Laurea magistrale in medicina e chirurgia abilitante all'esercizio. Vor dem 2. April 2020 genügt das Attestato oder die Pergamena der Laurea zusammen mit der Pergamena di abilitazione, die nicht von der Universität ausgestellt sein darf. Dazu kommen das unterschriebene Antragsformular, eine beglaubigte Kopie von Pass oder Identitätskarte und ein aktueller, unterschriebener Lebenslauf. Eingereicht wird nur auf Papier per Post; italienische Dokumente brauchen keine Übersetzung. TakeCare stellt den Antrag und übernimmt die Kosten der Anerkennung.
Brauche ich im Tessin als Assistenzärztin oder Assistenzarzt eine Bewilligung?
Ja. Im Tessin braucht jede ärztliche Tätigkeit eine Bewilligung, auch angestellt oder in Weiterbildung; das ist strenger als etwa in Bern, Zürich bei Spitälern oder Genf. Bei der ersten Anstellung erhältst du die Bewilligung als «medico assistente» für dreieinhalb Jahre beim selben Arbeitgeber. Für jede ärztliche Tätigkeit in der Schweiz brauchst du zudem den Eintrag im MedReg, in den dich die MEBEKO mit der Anerkennung deines Diploms einträgt; das Tessin verlangt, dass auch deine Sprachkenntnisse dort eingetragen sind. Für die selbständige Tätigkeit brauchst du einen Facharzttitel.
Kann ich in Italien wohnen bleiben und in der Schweiz arbeiten?
Ja, mit der Grenzgängerbewilligung G. Als EU-Staatsangehörige:r darfst du irgendwo in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten, Grenzzonen gibt es für dich nicht mehr; du musst aber mindestens einmal pro Woche an deinen Wohnsitz zurückkehren. Die Bewilligung stellt der Kanton des Arbeitsorts aus, bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Vertrag über einem Jahr gilt sie fünf Jahre. Im Tessin muss das Gesuch vor Stellenantritt beim Migrationsamt eingehen. Die Anerkennung durch SRK oder MEBEKO brauchst du als Grenzgänger:in genauso.
Wo bin ich als Grenzgänger:in aus Italien krankenversichert?
Als Grenzgänger:in musst du ab dem ersten Arbeitstag versichert sein und hast drei Monate Zeit, einer Schweizer Krankenkasse beizutreten. Wohnst du in Italien, hast du ein Wahlrecht und kannst dich stattdessen in Italien versichern. Dafür beantragst du innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn bei der Behörde des Arbeitskantons eine Befreiung. Stillschweigend von der Wahl Gebrauch zu machen, ist rechtlich nicht gültig.
Wie wird mein Lohn als Grenzgänger:in aus Italien in der Schweiz besteuert?
Die Löhne von Grenzgänger:innen aus Italien unterliegen in allen Kantonen der Quellensteuer; der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Lohn ab. Graubünden, Tessin und Wallis erheben bei neuen Grenzgänger:innen, also bei Grenzgängerstatus seit dem 18. Juli 2023, 80 Prozent der ordentlichen Quellensteuer. Die Sätze legt jeder Kanton selbst fest. Ob und wie Italien dein Einkommen besteuert, richtet sich nach italienischem Recht.
Reicht Italienisch, oder muss ich Deutsch oder Französisch können?
Das hängt vom Arbeitsort ab. Im Tessin ist Italienisch Amtssprache; für Ärzt:innen gilt ein tatsächlich auf Italienisch absolviertes Medizinstudium als Sprachnachweis, und für die Bewilligung von Pflegefachpersonen anerkennt das Tessin unter anderem ein Diplom einer Institution in einer italienischsprachigen Region. In der Deutschschweiz und der Romandie verlangen die Kantone für Bewilligungen ihre Amtssprache: Zürich Deutsch B2, Genf und Waadt Französisch B2. Ärzt:innen, die selbst über die obligatorische Krankenversicherung abrechnen wollen, brauchen in Zürich Deutsch und in der Waadt Französisch auf C1. Verlangt ist die Amtssprache, nicht Schweizerdeutsch; geschrieben wird Hochdeutsch.
Weiterlesen
Quellen
Alle Angaben zu Verfahren, Gebühren und Fristen stammen von den zuständigen Stellen und wurden am 25. September 2026 geprüft. Massgebend ist immer die aktuelle Fassung auf deren Seiten.
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)6
Bundesamt für Gesundheit (BAG) und MEBEKO15
- Häufige Fragen zum Gesundheitsberufegesetz GesBG
- Medizinalberufekommission MEBEKO
- Gesuch einreichen für ein Diplom der Medizinalberufe aus einem EU/EFTA-Staat
- Gesuch einreichen für einen Weiterbildungstitel aus einem EU/EFTA-Staat
- Antragsformular direkte Anerkennung eines Diploms (März 2025)
- Antragsformular direkte Anerkennung eines Weiterbildungstitels (März 2025)
- Zusatzformular 1.1 Weiterbildungstitel Humanmedizin
- Häufige Fragen zum MedReg
- Medizinalberufe: Meldung von Sprachkenntnissen
- MEBEKO Jahresbericht 2024
- FAQ Umsetzung KVG-Zulassung der Leistungserbringer
- Strahlenschutzausbildung für MPA EFZ
- Strahlenschutzausbildung für übriges medizinisches Personal
- FAQ Versicherungspflicht 2026
- Krankenversicherung: Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)4
Staatssekretariat für Migration (SEM) und Migrationsämter10
Bundesrecht (Fedlex)14
- Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung GesBAV, SR 811.214
- Gesundheitsberufegesetz GesBG, SR 811.21
- Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU, SR 0.142.112.681
- Medizinalberufeverordnung MedBV, SR 811.112.0
- Medizinalberufegesetz MedBG, SR 811.11
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG, Stand 1. Juli 2026
- Bundesverfassung Art. 70 (Sprachen)
- Berufsbildungsverordnung BBV Art. 69
- Verordnung über die Freizügigkeit VFP, SR 142.203
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG, SR 142.20
- Verordnung VZAE, SR 142.201
- KVG, Stand 1. Juli 2025 (Versicherungspflicht)
- Verordnung über die Krankenversicherung KVV, Stand 1. Januar 2026
- Gebührenverordnung SchKG, Stand 1. Januar 2026
EU-Recht (EUR-Lex)1
ch.ch – Bund, Kantone und Gemeinden7
Sozialversicherungen und Steuern (AHV/IV, ESTV)5
Kantone und Gemeinden14
- Autorizzazione di libero esercizio
- Procedura medici dipendenti o in formazione
- Regolamento ROSan 813.120
- Richiesta nuovo permesso G
- Richiesta nuovo permesso B cittadini UE/AELS
- Merkblatt Pflegefachperson (November 2023)
- Merkblatt Medizin (September 2023, Änderung 30. Oktober 2025)
- Aufenthalt für EU/EFTA-Staatsangehörige
- FAQ Berufsbewilligungen (Sirona)
- Berufsbewilligung Ärztin und Arzt
- Demander une nouvelle autorisation de pratiquer
- Niveau de langue française requis
- Konto und Zahlungsverkehr
- Zuzug melden